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Entscheid

JAAC-69-7--

Verwaltungsbehörden 27.07.2004 JAAC 69.7

27. Juli 2004Deutsch21 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

(Formelles)

2. (Saldosteuersatzmethode und Selbstveranlagungsprinzip) 3.a. Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht der «ordentliche Prozessweg» im Sinne von Art. 79 SchKG in der Geltendmachung der Forderung vor der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde. Aufgrund des rechtskräftigen (kantonalen oder eidgenössischen) Verwaltungsentscheides, z. B. eines Steuerentscheides, kann dann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Zivilurteil ebenfalls ohne weiteres - das heisst ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren - die Fortsetzung gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG verlangt werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 119, Rz. 15). Mit Revision des SchKG (in Kraft seit dem 1. Januar 1997) ist der Verwaltungsweg in die Bestimmung von Art. 79 Abs. 1 SchKG eingefügt worden, ebenso die von der Praxis bereits eingeführte Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf Fortsetzung der Betreibung (vgl. Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, S. 344). b. Gemäss Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) ist die ESTV für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Sie hat nach Art. 69 Abs. 1 MWSTG die Betreibung einzuleiten, wenn der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Sie hat die Steuerforderung - ist sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten - in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 4 -- 4 of 9 -MWSTG). Nach der seit Jahrzehnten konstanten Praxis des Bundesgerichts kann mit einem rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes die Betreibung auch ohne Durchführung des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens fortgesetzt werden, falls die Betreibung vor der Zustellung des Entscheides angehoben worden ist. Die Behörde (hier die ESTV) muss aber in ihrem Entscheid auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (vgl. Kommentar EFD, S. 49; das zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] ergangene Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 24. März 1998 [2A.172/1997], E. 2; vgl. auch den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.65 E. 9c, mit weiteren Hinweisen). 4.a. Der nach dem heute in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ausdrücklich verankerten (und früher aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV[64]] abgeleiteten) Grundsatz von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt (vgl. dazu BGE 125 I 274 E. 4c, BGE 121 II 479 E. 2c, mit Hinweis; Christoph Rohner, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 9 BV, N. 52, mit weiteren Literaturhinweisen). Damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 121 II 479 E. 2c, mit weiteren Hinweisen). So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn (2) sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn (3) gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 [2A.256/2003], E. 5.2.). Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254 E. 4b, BGE 117 Ia 287 E. 2b, BGE

2. (Saldosteuersatzmethode und Selbstveranlagungsprinzip) 3.a. Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht der «ordentliche Prozessweg» im Sinne von Art. 79 SchKG in der Geltendmachung der Forderung vor der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde. Aufgrund des rechtskräftigen (kantonalen oder eidgenössischen) Verwaltungsentscheides, z. B. eines Steuerentscheides, kann dann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem Zivilurteil ebenfalls ohne weiteres - das heisst ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren - die Fortsetzung gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG verlangt werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 119, Rz. 15). Mit Revision des SchKG (in Kraft seit dem 1. Januar 1997) ist der Verwaltungsweg in die Bestimmung von Art. 79 Abs. 1 SchKG eingefügt worden, ebenso die von der Praxis bereits eingeführte Voraussetzung zur Erteilung des Rechts auf Fortsetzung der Betreibung (vgl. Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, S. 344). b. Gemäss Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) ist die ESTV für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Sie hat nach Art. 69 Abs. 1 MWSTG die Betreibung einzuleiten, wenn der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Sie hat die Steuerforderung - ist sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten - in einem Entscheidverfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 4 -- 4 of 9 -MWSTG). Nach der seit Jahrzehnten konstanten Praxis des Bundesgerichts kann mit einem rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes die Betreibung auch ohne Durchführung des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens fortgesetzt werden, falls die Betreibung vor der Zustellung des Entscheides angehoben worden ist. Die Behörde (hier die ESTV) muss aber in ihrem Entscheid auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (vgl. Kommentar EFD, S. 49; das zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] ergangene Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 24. März 1998 [2A.172/1997], E. 2; vgl. auch den zur MWSTV ergangenen Entscheid der SRK vom 22. Oktober 1996, veröffentlicht in VPB 61.65 E. 9c, mit weiteren Hinweisen). 4.a. Der nach dem heute in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ausdrücklich verankerten (und früher aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV[64]] abgeleiteten) Grundsatz von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt (vgl. dazu BGE 125 I 274 E. 4c, BGE 121 II 479 E. 2c, mit Hinweis; Christoph Rohner, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 9 BV, N. 52, mit weiteren Literaturhinweisen). Damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 121 II 479 E. 2c, mit weiteren Hinweisen). So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn (1) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn (2) sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn (3) gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn (4) er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn (5) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003 [2A.256/2003], E. 5.2.). Doch selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes des Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254 E. 4b, BGE 117 Ia 287 E. 2b, BGE

116 Ib 187 E. 3c, BGE 115 Ia 18 E. 4a; Entscheid der SRK vom 27. März 1995, veröffentlicht in VPB 60.17 E. 3a ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 628 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und 128 ff.). Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Behördliche Auskünfte stehen sodann unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. 5 -- 5 of 9 -Ändert sich die Rechtslage, können sich Private nicht auf eine frühere Auskunft berufen, es sei denn, die auskunftserteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 692 ff., mit weiteren Hinweisen). b.aa. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Dieses umfasst unter anderem auch das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen zu stellen bzw. an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 i.S. B. [2A.110/2000], E. 3b). Insbesondere gehört dazu auch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. André Moser, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 3.51). Die Beschwerdeführerin hat aber nur Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie nicht offensichtlich untauglich sind, um über die Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1686). bb. Betreffend Anhörung von Zeugen ist bezüglich des Steuerverfahrens Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu beachten, wonach u. a. die Vorschriften betreffend die Anhörung von Zeugen (Art. 14 ff. VwVG) keine Anwendung finden; es gelten hier die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 195 E. b; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu E. 4b/aa dieses Entscheides) ergibt sich also keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durchführung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen (BGE 117 II 348 E. 1b/aa, BGE 115 II 133 E. 6a; André Grisel, Traité de droit administrativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) den Bestimmungen der Art. 71a Abs. 2 VwVG bzw. Art. 2 Abs. 1 VwVG vor. Zeugenbefragungen sind folglich nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts i.S. B. vom 26. Januar 2001 [2A.110/2000], E. 3b). Auch im Steuerverfahren können Beweise durch die Einvernahme von Zeugen erbracht werden. Das rechtliche Gehör könnte also auch im vorliegenden Falle durch eine Zeugenbefragung verwirklicht werden, dies umso mehr, als es sich um den Grundsatz von Treu und Glauben handelt. Insbesondere zur Klärung von Fragen, welche nicht in den Kernbereich des Steuerrechts fallen, wie zum Beispiel zur Ermittlung eines Sachverhalts, welcher zum Schutz eines berechtigten Vertrauens in eine falsche behördliche Auskunft führen könnte, ist nämlich die Zeugeneinvernahme zulässig und es steht der SRK zu, Zeugeneinvernahmen durchzuführen (vgl. Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998, veröffentlicht in VPB 63.23 E. 3a/aa). Eine Befragung von Zeugen rechtfertig sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die sich 6 -- 6 of 9 -aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu unveröffentlichten Entscheid der SRK vom 14. April 2001 i.S. G. AG [SRK 2000-047], E. 3b, mit weiteren Hinweisen). cc. Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf die SRK auf angebotene Beweismittel - so auch Auskünfte von Zeugen - verzichten (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2001 i.S. B. [2A.110/2000], E. 3b und c; Moser, a.a.O., Rz. 3.68 ff.). Das Gericht kann dabei die Tauglichkeit eines Beweismittels in einem gewissen Rahmen frei beurteilen (vgl. BGE 124 I

208 E. 4a, BGE 122 II 464 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 139). So liegt es beispielsweise im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und insbesondere ob im Einzellfall eine Zeugeneinvernahme neue Tatsachen beweisen könnte. Lässt sich dabei der Sachverhalt aber bereits aus den Akten genügend würdigen, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (vgl. André Moser, a.a.O., Rz. 3.66 ff.). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann die SRK also auf eine Zeugenbefragung verzichten, wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben. Dies speziell dann, wenn die Fakten bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und eine Zeugenbefragung keine von den Akten abweichenden Entscheidungsgrundlagen ergeben würden (zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 30. Juni 1998, a.a.O., E. 3a/bb; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b).

5. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der ESTV für die Aufhebung des von ihr erhobenen Rechtsvorschlags in der gegen sie eingeleiteten Betreibung. Im konkreten Fall lag vor Anhebung der Betreibung kein rechtskräftiger Entscheid vor, weshalb die ESTV die für die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständige Behörde ist. Die Beschwerdeführerin erachtet die Verwaltung allerdings als nicht zuständig, vielmehr sei der «ordentliche Rechtsweg» einzuhalten. Bei einer Mehrwertsteuerschuld handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die vor der zuständigen Verwaltungsbzw. Verwaltungsjustizbehörde geltend zu machen ist. Für den Bereich der Mehrwertsteuer ist die ESTV jene zuständige Verwaltungsbehörde, die denn auch gemäss Art. 69 Abs. 3 MWSTG (in den Entscheiden und Einspracheentscheiden) für die Beseitigung des Rechtsvorschlages in einer vor Rechtskraft eines Entscheides angehobenen Betreibung zuständig ist. Erst wenn die Rechtskraft eines Entscheides bzw. Einspracheentscheides eingetreten ist, ist die Zuständigkeit des «ordentlichen» kantonalen Rechtsöffnungsrichters gegeben. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand betreffend die mangelnde Zuständigkeit der ESTV ist mithin nicht stichhaltig. 6.a. Die Voraussetzungen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auf Treu und Glauben berufen kann, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin einer mündlichen Zusage der ESTV genügt dafür nicht. Die SRK sieht es nicht als erwiesen an, dass der zuständige Steuerinspektor der Beschwerdeführerin die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zugesichert hat. Dies umso mehr, als aus den 7 -- 7 of 9 -Akten hervorgeht, dass jener dies explizit bestreitet. Mit Recht weist die ESTV insbesondere darauf hin, die Behauptung der Beschwerdeführerin erscheine dadurch unglaubwürdig, dass sie mit Einführung des MWSTG darauf verzichtete, sich der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode zu unterstellen und seit dem 1. Januar 2001 effektiv abrechnete. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die X. GmbH auch die Abrechnungen über das 2. und 3. Quartal 2002 kommentar- und widerspruchslos nach der effektiven Methode berechnet eingereicht hat. Massgebend ist vor allem auch, dass die Beschwerdeführerin sich die behauptete Zusicherung nicht schriftlich bestätigen liess. Es gelingt ihr folglich nicht, die geltend gemachte Aussage des Steuerinspektors mit beweiswerten schriftlichen Dokumenten zu belegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich erfolglos auf den Grundsatz von Treu und Glauben. b.aa. Zwar offeriert die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme des zuständigen Steuerinspektors (Herrn T.). Dieses Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin frist- und formgerecht eingereicht. Es ist aber im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen des als Zeugen benannten Steuerinspektors den in den Rechtsschriften behaupteten Sachverhalt weiter erhärten könnten. Denn es geht aus den Akten einwandfrei hervor, dass der zuständige Steuerinspektor bestreitet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Aussage je gemacht zu haben. Bei einer Zeugenbefragung würden sich deshalb keine neuen Tatsachen als Entscheidungsgrundlage ergeben, weshalb die SRK nicht gehalten ist, diesem Antrag zu entsprechen. bb. Es ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sonst in allen Stadien des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu äussern, sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Bezug auf die sich stellenden rechtlichen Fragen. Damit ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Übrigen vollumfänglich gewahrt worden. [64] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter http://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/ bundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf 8 -- 8 of 9 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.7 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. Juli 2004 [SRK 2003-030] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 082 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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