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Entscheid

JAAC-69-83--

Verwaltungsbehörden 29.03.2005 JAAC 69.83

29. März 2005Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

413.

E. 4b/aa, BGE 121 V 317 f. E. 4a, BGE 119 V 13 E. 2a; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 109 f. Nr. 36). Das schutzwürdige Interesse fehlt mitunter auch, wenn lediglich tatsächliche Verhältnisse geklärt werden sollen oder die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen verlangt wird, welche nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein können, weil das Bundesverwaltungsverfahren das Institut der abstrakten Normenkontrolle nicht kennt (BGE 108 Ib 546 E. 3; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 62). Nebst dem besonderen und unmittelbaren (BGE 120 Ib 355 E. 3b) sowie konkreten und individuellen (BGE 123 II 21 E. 2b) schutzwürdigen Interesse muss das Interesse zusätzlich aktuell und praktisch sein (Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 117 ff.). c. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG kann mithin auch an der Feststellung künftiger öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten bestehen, sofern diese im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens schon hinreichend bestimmt sind (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Januar 2005 i.S. X. AG [SRK 2004-001], E. 2a; BGE 108 Ib 546 E. 3, BGE 121 II 479 f. E. 2d, je mit Hinweisen; Zimmerli/Kälin/Kiener, a.a.O., S. 43). Damit ein schutzwürdiges Interesse 4 -- 4 of 7 -an zukünftigen Rechten und Pflichten bejaht werden kann, muss die Feststellungsverfügung geeignet sein, die Ungewissheit zu beseitigen. Danach können Gegenstand einer Feststellungsverfügung - dem Verfügungscharakter entsprechend - nur zweifelsfrei bestimmbare sowie eindeutige individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein (zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2.

Aufl., Zürich 1998, Rz. 201, 209). Der Partei, die auf Grund einer Feststellungsverfügung Vorkehrungen getroffen hat, dürfen folgerichtig keine Nachteile erwachsen (Art. 25 Abs. 3 VwVG), denn die Verfügung zielt auf die Bewirkung einer rechtlichen Bindung ab (vgl. ferner auch Sergio Giacomini, «Vom Jagdmachen auf Verfügungen» Ein Diskussionsbeitrag, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht, [ZBl] 1993 S. 237 ff., S. 244). Dies folgt aus dem Vertrauensschutz. Weicht die Behörde dennoch ab, so hat sie die Voraussetzungen zum Widerruf einer Verfügung zu beachten. Die Missachtung dieser Voraussetzungen kann unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates gegenüber dem Verfügungsadressaten nach sich ziehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 997, 2257 ff.).

4. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die ziffernmässige Feststellung seiner Rentenhöhe hat und ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist. a. Das EPA hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2004 im Sinne einer provisorischen Berechnung die Höhe seiner monatlichen AGZL bis zum vollendeten 62. Altersjahr und die gemäss Art. 16 VLVA ab Alter 63 bis 65 reduzierte AGZL bekannt gegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das EPA inhaltlich über das hinausgehen könnte, was es in der Form einer provisorischen Auskunft bereits kommuniziert hat. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch keine verbindliche Zahl, sondern eine ungefähre Einstufung. Die vorgenommene Berechnung der AGZL durch das EPA erfolgte auf den provisorisch errechneten Pensionsleistungen der PUBLICA. Demnach erweist sich schon die Berechnungsgrundlage (Rentenhöhe der PUBLICA) für die in Aussicht gestellte AGZL als vage, weil in Zeiten der Sparbzw. Entlastungsprogramme weitere Rechtsänderungen im Bereich der Pensionskasse des Bundes und/oder der VLVA zu erwarten sind. Wie hievor festgehalten (E. 3c), zielt die Feststellungsverfügung aber gerade nicht auf die «ungefähre» Klärung von Rechten und Pflichten ab, sondern stellt diese klar und verbindlich fest. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Verhalten des EPA, nach entsprechendem Ansuchen des Beschwerdeführers um eine Feststellungsverfügung, Rechtsverweigerung darstelle, greift somit ins Leere, denn es fehlt nicht am Willen, sondern an der Möglichkeit der konkreten Berechnung der AGZL durch das EPA. Das Vorgehen des EPA und des EFD kann daher nicht beanstandet werden. b. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer Feststellungsverfügung ausserdem nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Durch die Unmöglichkeit der ziffernmässigen Feststellung der zukünftigen AGZL durch das EPA erwachsen 5 -- 5 of 7 -dem Beschwerdeführer zumindest keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden muss, die Berechnung seiner zukünftig verfügbaren finanziellen Mittel auf Grund der errechneten und im Schreiben vom 26. März 2004 eröffneten Zahlen vorzunehmen. Ob die Interessen angesichts der baldigen Pensionierung zudem aktuell und praktisch sind und darum den Erlass einer Feststellungsverfügung rechtfertigen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da das Feststellungsinteresse durch die Ungewissheit - Unbestimmbarkeit der Höhe der Rente der PUBLICA und der sich daraus ergebenden Beiträge der AGZL - ohnehin zu verneinen ist. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob und weshalb die mit der Verordnungsrevision eingeführte Übergangsregelung in Art. 16 VLVA gesetzesoder verfassungswidrig ist, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein kann (siehe E. 3b hievor). (…) Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.83 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 29. März 2005 in Sachen X. [PRK 2005-001] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 094 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

4. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die ziffernmässige Feststellung seiner Rentenhöhe hat und ob die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten ist. a. Das EPA hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2004 im Sinne einer provisorischen Berechnung die Höhe seiner monatlichen AGZL bis zum vollendeten 62. Altersjahr und die gemäss Art. 16 VLVA ab Alter 63 bis 65 reduzierte AGZL bekannt gegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das EPA inhaltlich über das hinausgehen könnte, was es in der Form einer provisorischen Auskunft bereits kommuniziert hat. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch keine verbindliche Zahl, sondern eine ungefähre Einstufung. Die vorgenommene Berechnung der AGZL durch das EPA erfolgte auf den provisorisch errechneten Pensionsleistungen der PUBLICA. Demnach erweist sich schon die Berechnungsgrundlage (Rentenhöhe der PUBLICA) für die in Aussicht gestellte AGZL als vage, weil in Zeiten der Sparbzw. Entlastungsprogramme weitere Rechtsänderungen im Bereich der Pensionskasse des Bundes und/oder der VLVA zu erwarten sind. Wie hievor festgehalten (E. 3c), zielt die Feststellungsverfügung aber gerade nicht auf die «ungefähre» Klärung von Rechten und Pflichten ab, sondern stellt diese klar und verbindlich fest. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Verhalten des EPA, nach entsprechendem Ansuchen des Beschwerdeführers um eine Feststellungsverfügung, Rechtsverweigerung darstelle, greift somit ins Leere, denn es fehlt nicht am Willen, sondern an der Möglichkeit der konkreten Berechnung der AGZL durch das EPA. Das Vorgehen des EPA und des EFD kann daher nicht beanstandet werden. b. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren des Beschwerdeführers um Erlass einer Feststellungsverfügung ausserdem nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, ihm nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen. Durch die Unmöglichkeit der ziffernmässigen Feststellung der zukünftigen AGZL durch das EPA erwachsen 5 -- 5 of 7 -dem Beschwerdeführer zumindest keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden muss, die Berechnung seiner zukünftig verfügbaren finanziellen Mittel auf Grund der errechneten und im Schreiben vom 26. März 2004 eröffneten Zahlen vorzunehmen. Ob die Interessen angesichts der baldigen Pensionierung zudem aktuell und praktisch sind und darum den Erlass einer Feststellungsverfügung rechtfertigen, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da das Feststellungsinteresse durch die Ungewissheit - Unbestimmbarkeit der Höhe der Rente der PUBLICA und der sich daraus ergebenden Beiträge der AGZL - ohnehin zu verneinen ist. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob und weshalb die mit der Verordnungsrevision eingeführte Übergangsregelung in Art. 16 VLVA gesetzesoder verfassungswidrig ist, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein kann (siehe E. 3b hievor). (…) Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral 6 -- 6 of 7 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 69.83 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 29. März 2005 in Sachen X. [PRK 2005-001] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2005 Année Anno Band 69 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 094 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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