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Entscheid

JAAC-70-100--

Verwaltungsbehörden 23.08.2006 JAAC 70.100

23. August 2006Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 61 MG können Angehörige der Armee bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen der nationalen Sicherheitskooperation oder den Stützpunkt-Feuerwehren zur Verfügung gestellt werden, allerdings unter dem 2

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Vorbehalt, dass dies die Bedürfnisse der Armee zulassen. Während der Dauer einer solchen Verwendung leisten diese Personen keinen Militärdienst. Art. 81 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) präzisiert dazu, dass Militärdienstpflichtige den genannten Stellen als Vorgesetzte oder Spezialisten zur Verfügung gestellt werden können, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und wenn der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der militärischen Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.

2.

Der Kontrollbestand für eine bestimmte Funktion errechnet sich aus dem Sollbestand sowie der Bereitschaftsreserve für diese Funktion. In den Stäben der fraglichen Einheit sind lediglich die Sollbestände erreicht (mit einer Vakanz in einem Stab). Würde Major A. von der Militärdienstpflicht befreit, dann wäre in seinem Stab der Sollbestand nicht mehr erreicht, und umso weniger wäre der Kontrollbestand erfüllt. Ein sofortiger Ersatz für eine weitere Vakanz in den Stäben steht derzeit offensichtlich nicht zur Verfügung.

3. Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers A. von seinem Militärdienst nicht erfüllt: Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen und geniesst gegenüber einem Bedarf des Zivilschutzes gesetzlichen Vorrang. Die angefochtene Verfügung ist daher aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtslage und der Umstände im konkreten Fall konnte gar kein anderer Entscheid gefällt werden.

3. Damit ist eine der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung des Beschwerdeführers A. von seinem Militärdienst nicht erfüllt: Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen und geniesst gegenüber einem Bedarf des Zivilschutzes gesetzlichen Vorrang. Die angefochtene Verfügung ist daher aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtslage und der Umstände im konkreten Fall konnte gar kein anderer Entscheid gefällt werden.

4. Damit wird der Stellenwert des Bevölkerungsschutzes im VBS keineswegs herabgemindert, wie dies in einer Stellungnahme der beschwerdeführenden kantonalen Behörde befürchtet wird. Der Einsatz der kantonalen Rettungskräfte in Katastrophen und Notlagen ist unverzichtbar und hat sich gerade auch bei den Hochwassern vom August des Jahres 2005 in zahlreichen Kantonen bewährt. Weil indes die personellen Ressourcen sowohl bei der Armee wie beim Zivilschutz nicht unbeschränkt zur Verfügung stehen, muss eine sorgfältige Interessenabwägung bei der Verwendung dieser Ressourcen erfolgen. Für den Konfliktfall hat der Gesetzgeber die Bedürfnisse der Armee als prioritär festgelegt, indem er einen entsprechenden Vorbehalt in Art. 61 MG eingefügt hat, in welchem eine Schnittstelle für die Zuteilung besonders geeigneter Militärdienstpflichtiger zu Institutionen der nationalen Sicherheitskooperation normiert wird. Es geht somit nicht darum, die eine Institution gegenüber der andern auszuspielen, sondern um die Zuteilung der personellen Ressourcen nach den Regeln, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Die Bedürfnisse der Armee haben dabei Vorrang, weil für ihre Kernaufgabe der Verteidigung letztlich alle Mittel des Staates benötigt würden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, auch wenn diese Kernaufgabe in der heutigen Zeit weniger Aktualität beansprucht als die anderen verfassungsmässigen Aufgaben der Armee.

5. Allerdings ist den Beschwerdeführern insoweit Recht zu geben, als eine Nachfolgeregelung für Major A. nicht unbeschränkt aufgeschoben werden darf. Sobald ein geeigneter Nachfolger in seiner Funktion gefunden ist, steht seiner Befreiung vom Militärdienst nichts mehr entgegen, wie die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten hat. Denn dann treten die Bedürfnisse der Armee gegenüber dem ausgewiesenen Bedarf des Zivilschutzes zurück. Der Beschwerdegegner ist denn auch entsprechend anzuweisen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen militärischen Stellen dafür besorgt 3 -- 3 of 5 -zu sein, dass für die Funktion des Beschwerdeführers A. ein geeigneter Nachfolger gesucht wird und zur Verfügung steht. Dann wird über seine Verwendung im Zivilschutz neu zu befinden sein.

6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht einen Kostenvorschuss einbezahlt. Nach Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werden andern als Bundesbehörden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sich ein Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Der Kostenvorschuss ist daher an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4 -- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.100 - Auszug aus einem Verwaltungsbeschwerdeentscheid des VBS vom 23. August 2006 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 151 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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