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Entscheid

JAAC-70-25--

Verwaltungsbehörden 27.10.2004 JAAC 70.25

27. Oktober 2004Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

Die Fachstelle begründet die eine negative Risikoverfügung weiter mit Spektakelwert des zur Diskussion stehenden Deliktes. Wie die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden hat (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c), vermag der Hinweis auf den Spektakelwert 5 -- 5 of 7 -allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d. h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein der Umstand, dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil vom 26. August 2003 Prozessnummer 470.03.03, in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Angesichts des Umstandes, dass das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers über die Verurteilung nicht im Bild ist, und dass es für den Beschwerdeführer so wichtig ist, dass er beim Gedanken daran, dass diese Personen von seiner Verurteilung erfahren könnten, zu weinen beginnt, zeigt, dass der Spektakelwert des Deliktes den Beschwerdeführer erpressbar machen könnte und auch insoweit ein Sicherheitsrisiko nicht auszuschliessen ist. 6.a. Während die in den E. 3.b, 3.c, 4.a, 4.b und 5 erwähnten Elemente je für sich genommen nicht genügen, eine negative Sicherheitsverfügung zu begründen, muss der Fachstelle jedoch zugestimmt werden, dass sie in ihrer Summe ein Sicherheitsrisiko beinhalten. Die in der begangenen Straftat reflektierte Gesinnung und die Tatsache, dass das berufliche Umfeld nicht über die Verurteilung informiert ist und es dem Beschwerdeführer sehr daran liegt, dass diese Personen nichts davon erfahren sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Fachstelle mehrmals nicht die Wahrheit gesagt hat, zusammen mit dem Spektakelwert des Deliktes, führen dazu, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko bezeichnet werden muss. b. (...) c. Klargestellt werden muss, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsverfahren nicht die Pflicht gehabt hat, den zukünftigen Arbeitgeber über die Verurteilung zu orientieren. Eine Offenbarungspflicht besteht nur für Tatsachen, welche die Untauglichkeit zur Arbeitsleistung zur Folge haben (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], i.S. VBS/Fachstelle PSP gegen K., E. 10.e.aa). Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis besteht keine erhöhte Offenbarungspflicht (Urteil 470.03.03, E. 10.e.bb) und eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4; Urteil 470.03.03, E. 10.e.cc). (...) d. (...)

7.

Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS und PSPV erachtet wurde, ist zu bestätigen. 6

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.25 - Auszug aus dem Entscheid 470.09.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 27. Oktober 2004. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. März 2005 abgewiesen [2A.705/2004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 262 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.25 - Auszug aus dem Entscheid 470.09.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 27. Oktober 2004. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 16. März 2005 abgewiesen [2A.705/2004] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 262 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

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