Lexipedia

Entscheid

JAAC-70-97--

Verwaltungsbehörden 11.09.2006 JAAC 70.97

11. September 2006Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das revidierte Militärversicherungsgesetz, konkret die Prämienbeitragspflicht, sei auf ihn nicht anwendbar. Er beruft sich auf Ziff. 5 seines Arbeitsvertrages. Aufgrund dieser Bestimmung habe er nicht nur davon ausgehen dürfen, dass er während der Dauer seines Anstellungsverhältnisses gegen Krankheit und Unfall bei der Militärversicherung versichert sei, sondern auch, dass der Arbeitgeber für die ganzen Prämien aufkomme. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Einführung der Prämienerhebung stelle eine ihn belastende Änderung des Arbeitsvertrages dar; eine solche bedürfe seiner Zustimmung, welche er nicht erteilt habe; eine Änderungskündigung sei nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalrechts in diesem Fall nicht zulässig. Es hätte deshalb einer ausdrücklichen, das BPG derogierenden Regelung durch den Bundesgesetzgeber bedurft. a. Gemäss Art. 6 Abs. 1 BPG steht das Personal in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten. Soweit das BPG und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 6 Abs. 2 BPG). Zu den anderen Bundesgesetzen, die neben dem BPG zu Abweichungen vom Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) führen, gehören insbesondere das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32), das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1), das SchweizerischeStrafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege 4 -- 4 of 9 -(OG, SR 173.110) und das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597 ff., 1609), doch auch andere Bundesgesetze können Rechte und Pflichten des Bundespersonals enthalten. Enthält demnach ein Bundesgesetz Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Personals, kommt das Obligationenrecht nicht zur Anwendung. b. Im Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003 (Ziff. I. 13) änderte das Parlament Art. 2 MVG ab (AS 2004 1633 ff., 1644). Nach Abs. 1 des revidierten Art. 2 MVG haben Personen nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b (beruflich Versicherte) zur Abgeltung folgender Leistungen angemessene Prämien zu erbringen: (a) Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz erbringt; und (b) Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nach dem Unfallversicherungsgesetz erbringt. Beruflich Versicherte sind u. a. die Angehörigen des Instruktionskorps der Armee (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 MVG). Der Bundesrat legt durch Verordnung die Prämien der Versicherten fest. Sie richten sich nach der Höhe der Prämien, die den Versicherern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung für vergleichbare Leistungen entrichtet werden (Art. 2 Abs. 4 MVG). Nach Art. 8 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV, SR 833.11) beträgt die jährliche Prämie der beruflichen Versicherung 2,3% des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes nach Art. 15, zuzüglich der Prämie, welche die übrigen Angestellten des Bundes für die Nichtberufsunfallversicherung entrichten. Die Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 MVV). Die Änderungen des MVG und der MVV traten am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Revision enthält keine Übergangsbestimmungen. Der revidierte Art. 2 MVG ist demzufolge unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in die Versicherung auf alle beruflich Versicherten anwendbar. c. Der Anwendung von Art. 2 MVG auf den Beschwerdeführer steht das aus Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitete Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers wurde unter dem alten Recht begründet, dauert nach Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch an. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unechte Rückwirkung. Unechte Rückwirkungen sind zulässig (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 337 ff.; Christine von Arx, Die einseitige Abänderbarkeit eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages, Basel 2002, S. 82). d. Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Arbeitsverträge aus den Jahren 2001/2002 sowie 2005, konkret auf Ziff. 5. Er macht geltend, die Auslegung dieser Bestimmung ergebe, dass der Arbeitgeber während der Dauer der Anstellung für die Prämien der Militärversicherung aufkomme. Die Rechte und Pflichten des Bundespersonals ergeben sich vorab aus der Gesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 BPG). Für vertragliche Vereinbarungen besteht nur Raum, wo das BPG und andere Bundesgesetze keine zwingenden Bestimmungen enthalten. Art. 2 Abs. 1 MVG hält fest, dass beruflich Versicherte, worunter der Beschwerdeführer unstreitig fällt, angemessene 5 -- 5 of 9 -Prämien für im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- und der obligatorischen Unfallversicherung erbrachte Leistungen zu entrichten haben. Aus dem Wortlaut lässt sich nicht ableiten, die Frage der Tragung der Prämien sei vertraglicher Vereinbarung überlassen. Art. 2 Abs. 1 MVG ist vielmehr zwingend formuliert. Auch die teleologische sowie die historische Auslegung dieser Bestimmung ergeben nichts anderes. Die Revision des MVG von 2003 bzw. das Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 bezwecken die Entlastung des Bundesbudgets (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5615 ff., 5743 f.). Dieser Zweck würde nicht erreicht, bliebe die Frage der Tragung der Prämien der vertraglichen Vereinbarung überlassen. Als zwingende Bestimmung findet Art. 2 Abs. 1 MVG auf alle beruflich Versicherten der Militärversicherung Anwendung. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist nicht nötig. Die diesbezüglichen Bestimmungen in den Arbeitsverträgen haben mit anderen Worten nur deklaratorischen Charakter. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthalten die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge nicht nur Regelungen, die der Parteidisposition unterliegen. Vielmehr weisen diese Arbeitsverträge regelmässig Bestimmungen auf, die über gesetzliche Regelungen informieren oder auf diese hinweisen, so z. B. bezüglich der beruflichen Vorsorge, worauf Ziff. 6 des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers verweist, oder eben bezüglich Militärversicherung. Die vertraglichen Bestimmungen im Bereich der Militärversicherung und insbesondere der diesbezüglichen Prämienpflicht gehen der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Revision des MVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit nicht vor. Eine Ausnahme könnte nur dort bestehen, wo eine behördliche Zusicherung vorläge, welche die Verwaltung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im engeren Sinne bindet, oder wo in wohlerworbene Rechte eingegriffen würde (s. dazu unten, E. 3 und 4). Aus dem Vorrang der nach wie vor recht umfassenden gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass der Raum für vertragliche Vereinbarungen im Vergleich zum Privatrecht wesentlich kleiner ist. Tatsächlich können die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge des Bundes in vielen Bereichen einseitig durch Gesetzesänderung abgeändert werden, was im Privatrecht relativ selten vorkommt. Hingegen besteht im Bundespersonalrecht ein bedeutend besserer Kündigungsschutz, indem das BPG die Kündigungsgründe abschliessend aufzählt, wogegen das Obligationenrecht Kündigungen an sich aus beliebigen Gründen zulässt, solange die Kündigung nicht missbräuchlich ist. Bezüglich Übernahme von Prämienzahlungen wäre eine Änderungskündigung im privatrechtlichen Arbeitsvertrag - wie auch der Beschwerdeführer feststellt - zulässig. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Erhebung von Prämien der Militärversicherung eine Vertragsänderung voraussetze, eine solche aber nicht zulässig sei, und der Gesetzgeber mit dem MVG auch das BPG mittels einer Art. 2 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) analogen Übergangsbestimmung hätte ergänzen müssen, verkennt, dass das BPG in Art. 6 ausdrücklich auf andere Bundesgesetze verweist und zudem keine Bestimmung enthält, die 6 -- 6 of 9 -Art. 2 Abs. 1 MVG widerspräche. Somit bedarf es weder einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, um die Prämienpflicht einzuführen, noch stellen sich Fragen bezüglich Vorrang des BPG gegenüber dem MVG.

3.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den Vertrauensgrundsatz. a. Der in Art. 9 BV festgehaltene, aus Art. 4 Abs. 1 der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gewesenen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV[1]) abgeleitete Schutz von Treu und Glauben verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde (BGE 129 I 170 E. 4.1, BGE 126 II 387 E. 3a). Eine Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Angaben der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 117 Ia 287 E. 2b, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 122 II 123 E. 3b/cc; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 1998, veröffentlicht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1999, S. 639 E. 4a, mit weiteren Hinweisen; ferner Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 145). b. Ziff. 5 des Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers vom 21. Februar/ 8. März 2005 lautet wie folgt: «Für die Dauer Ihres Anstellungsverhältnisses sind Sie gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung bei der Militärversicherung gegen die Folgen von Krankheit und Unfall versichert.» Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht, wer für die Prämien aufzukommen hat. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung davon ausgehen durfte, der Arbeitgeber werde während der Dauer der Anstellung für die gesamten Prämien aufkommen, ist fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, da die Rechtslage seit Vertragsunterzeichnung geändert hat. Auf die Abhängigkeit von gesetzlichen Grundlagen macht Ziff. 5 mit dem Verweis auf Art. 1 MVG sogar ausdrücklich aufmerksam. Ob die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

4.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Ziff. 5 seiner Arbeitsverträge habe wohlerworbene Rechte begründet. a. Das öffentliche Dienstrecht wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; es macht deshalb, auch was die vermögensrechtliche Seite betrifft, grundsätzlich die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den vermögenswerten Ansprüchen aus Beamten- und Angestelltenverhältnissen in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Sie stellen nur dann 7 -- 7 of 9 -wohlerworbene Rechte dar, wenn das Gesetz die entsprechende Beziehung ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn sie individuell zugesichert worden sind (BGE 118 Ia 245 E. 5b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts [1P.58/2004] vom 15. November 2004, veröffentlicht in: ZBl 107/2006, S. 311 E. 3.1; Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 1591). Als unabänderlich können bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nur die für die Parteien wichtigen Punkte gelten, die zudem ausdrücklich geregelt werden müssen. Wird durch Verweis eine gesetzliche Regelung übernommen, ist davon auszugehen, dass sie Gesetzesänderungen unterworfen ist (vgl. von Arx, a.a.O., S. 103). b. Vorliegend geht es um einen ab 1. Januar 2006 neu eingeführten Lohnabzug und damit ohne Zweifel um einen vermögenswerten Anspruch. Indessen hat das Gesetz die Frage der Tragung der Prämie nicht ein für alle Mal festgelegt und von der Einwirkung der gesetzlichen Entwicklung ausgenommen. Eine individuelle Zusicherung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Ziff. 5 hält fest, dass der Beschwerdeführer bei der Militärversicherung versichert ist. Eine ausdrückliche Zusicherung, wonach das VBS die Prämien der Militärversicherung tragen werde, solange der Beschwerdeführer angestellt ist, liegt nicht vor. Ziff. 5 verweist vielmehr auf Art. 1 Abs. 1 aMVG. Der Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen davon ausgehen, die mit der Militärversicherung zusammenhängenden Fragen seien Änderungen dieses Gesetzes unterworfen.

5.

(...) [1] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unterhttp://www. ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/bundesverfassung. Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf (letzter Besuch: 3. Novemer 2006). 8

-- 8 of 9 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.97 - Entscheid PRK 2006-009 der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 11. September 2006 in Sachen X. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 496 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.97 - Entscheid PRK 2006-009 der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 11. September 2006 in Sachen X. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --Page Pagina Ref. No 150 007 496 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

-- 9 of 9 --