K_59/2004
K 59/04 08.02.2005
8. Februar 2005Deutsch2 min
Source bger.ch
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
K 59/04
Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. März 2004)
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 19. März 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine von B.________ gegen die CSS Versicherung (nunmehr CSS Kranken-Versicherung AG, nachfolgend: CSS) erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, "soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird".
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen. Überdies ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung.
CSS und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze über das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 86 Abs. 2 KVG [in Kraft gestanden bis Ende 2002], Art. 56 Abs. 2 ATSG [gültig ab 1. Januar 2003]; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Dispositiv
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
4.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: