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Entscheid

K_66/2004

K 66/04 23.02.2005

23. Februar 2005Deutsch2 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 28. Januar 2004 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine von K.________ gegen die Öffentliche Krankenkasse Basel (ÖKK) erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab.

K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen. - Während die ÖKK auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung (Art. 56 Abs. 2 ATSG; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.

Überdies hat die Vorinstanz im Hinblick auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Leistungsablehnung mangels Zulassung der vorgesehenen Leistungserbringer (Verfügung der ÖKK vom 24. April 2003) und das - diesbezüglich identische - neuerliche Gesuch vom 11. August 2003 zutreffend erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall von einer unrechtmässigen Verweigerung einer Verfügung nicht die Rede sein kann. Soweit letztinstanzlich materiellrechtliche Begehren erhoben werden, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts kann schliesslich auch auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rüge an den Krankenversicherer und Publikation des Urteils in der "ÖKK-Kundenzeitschrift" nicht eingetreten werden.

3.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: