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Kostentragungspflicht für allgemeine SDL im Jahr 2010
4. Juli 2013Deutsch35 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003977639 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 925 - Systemdienstleistungen C:\Program Files\FileNet\IDM\Cac...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 003977639 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
925 - Systemdienstleistungen C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2013073011385500001\925-13-001_20130618_Verfügung.doc Referenz/Aktenzeichen: 925-13-001, BVGer: A-1335/2012, A-80/2013 Bern, 4. Juli 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Verfügungsadressatin) und
1. AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen
2. Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), Wasserweg, 7477 Filisur
3. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden
4. FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
5. Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
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6. Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis
7. Kraftwerke Linth-Limmern AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
8. Kraftwerke Sarganserland AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
9. Kraftwerke Vorderrhein AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
10. Kraftwerk Göschenen AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern
11. KWM, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
12. Lizerne et Morge SA, Rue de l’Industrie 43, 1950 Sion
13. OIM, Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden
14. Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
15. Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno
16. Services Industriels Genève, CP 2777, 1211 Genève 2
17. Ville de Lausanne, SIL service d'électricité, Place Chauderon 27, CP 7416, 1002 Lausanne
18. BKW Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 Unternehmen 1 bis 18 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich
19. Azienda Electtrica Ticinese, Viale Officina 10, 6500 Bellinzona
20. Electricité de la Lienne SA, Rue de l’Industrie 43, 1951 Sion
21. Engadiner Kraftwerke AG, 7530 Zernez
22. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Postfach, 4658 Däniken
23. Kraftwerke Zervreila AG, Vadianstrasse 59, 9000 St. Gallen Unternehmen 19 bis 23 vertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli und Rechtsanwältin Dr. Nadine Mayhall, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich
24. Aletsch AG, c/o EnAlpin AG, Bahnhofplatz 1b, 3930 Visp
25. Kraftwerk Lötschen AG, Oberdorf 15, 3940 Steg
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Unternehmen 24 und 25 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Markus Schott, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich
26. Kraftwerk Birsfelden AG, Hofstrasse 82, 4127 Birsfelden vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Leumann, LEXPARTNERS. Advokaten & Notare, Kirchplatz 1, Postfach 916, 4132 Muttenz
27. ALSTOM (Schweiz) AG, Brown Boveri Strasse 7, 5401 Baden
28. Groupe E SA, Bd de Pérolles 25, 1700 Fribourg
29. SBB AG, Energie, Telecom und Elektroanlagen, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen (Verfahrensbeteiligte) betreffend Kostentragungspflicht für allgemeine SDL im Jahr 2010
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I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
In ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-09-131) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) im Dispositiv unter anderem Folgendes fest: "4. Der Tarif 2010 für allgemeine Systemdienstleistungen wird ab 1. Januar 2010 auf
0.76
Rappen/kWh festgelegt. Davon werden 0.40 Rappen/kWh den Netzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie angelastet.
5.
Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Die swissgrid ag hat bei diesen Kraftwerken eine Erhebung der effektiv erzeugten Bruttoenergie durchzuführen. Sie hat nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten der ElCom einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen. Die swissgrid ag hat die von der ElCom genehmigten anrechenbaren SDL-Kosten den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. Diese Abrechnung kann unterjährig erfolgen." Die Verfügung wurde der Swissgrid AG und den Verfahrensbeteiligten gemäss der Liste in Anhang 1 eröffnet. In Anhang 2 der Verfügung wurden unter den Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW unter anderem auch die Verfahrensbeteiligten aufgeführt.
2.
Die BKW Energie AG sowie die Engadiner Kraftwerke AG fochten nebst Dispositivziffer 5 auch Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. März 2010 an. Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhoben gegen diese Dispositivziffern keine Beschwerde.
B.
3.
Eine in Bezug auf die Festlegung des SDL-Kraftwerkstarifs analoge Verfügung erging bereits am 6. März 2009 (952-08-005) für das Tarifjahr 2009, wobei in Dispositivziffer 2 der Tarif 2009 für allgemeine SDL auf 0.77 Rappen/kWh und in Dispositivziffer 3 der Tarif 2009 für die Kraftwerke mit einer Leistung von mindestens 50 MW auf 0.45 Rappen/kWh festgelegt wurde.
4.
Im Nachgang zu den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 stellte die Verfügungsadressatin den Verfahrensbeteiligten allgemeine SDL-Kosten für die Jahre 2009 und 2010 in Rechnung. In der Folge wurden von den Verfahrensbeteiligten Akontozahlungen geleistet.
C.
5.
Gegen die Verfügung vom 6. März 2009 hatten mehrere Kraftwerkgesellschaften Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. In einem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 betreffend die Gommerkraftwerke AG (A-2607/2009; BVGE 2010/49) erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Artikel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 -- 4 of 20 -(StromVV; SR 734.71) – gestützt auf welchen die ElCom am 6. März 2009 und 4. März 2010 die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerkgesellschaften verfügt hatte –, gesetzes- und verfassungswidrig sei; demgemäss hob das Bundesverwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 2 Satz 2 sowie Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2009 mit Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin auf. Das Urteil wurde rechtskräftig. Analoge rechtskräftige Urteile ergingen in der Folge auch in Bezug auf die weiteren gegen diese Ziffern Beschwerde führenden Kraftwerkgesellschaften.
6.
Im Rahmen des Vollzugs dieser Urteile erstattete die Verfügungsadressatin den vor Bundesverwaltungsgericht obsiegenden Kraftwerkgesellschaften die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurück. Gegen Dispositivziffer 2 Satz 2 der Verfügung vom 6. März 2009 Beschwerde führenden Unternehmen wurden von der Verfügungsadressatin in ihrer Rolle als Netzbetreiberinnen mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif (0.37 Rp./kWh) nachbelastet. Die Verfügungsadressatin zahlte den betreffenden Unternehmen letztlich ihre SDL-Akontozahlungen abzüglich der sich hieraus ergebenden Nachbelastung zurück.
D.
7.
Aufgrund diverser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit von Artikel 31b Absatz 2 StromVV festgehalten wurde (vgl. vorne, Rz. 5), zog die ElCom die Verfügung vom 4. März 2010 in Bezug auf gegen die Dispositivziffern 4 und 5 Beschwerde führende Unternehmen in Wiedererwägung. Mit diversen Verfügungen vom 14. Juni 2012 (952-08-005) hob die ElCom die entsprechenden Stellen des Dispositivs gemäss den Anträgen der betreffenden Unternehmen in ihren Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht auf. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.
8.
Im Anschluss an die Abschreibungsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts erstattete die Verfügungsadressatin den betreffenden Kraftwerkgesellschaften, welche gegen Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 Beschwerde führten, die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurück.
9.
In Bezug auf die Engadiner Kraftwerke AG hob die ElCom in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2012 im Rahmen der Wiedererwägung antragsgemäss auch Dispositivziffer 4 Satz 2 der Verfügung vom 4. März 2010 auf. Infolgedessen wurde die Engadiner Kraftwerke AG von der Verfügungsadressatin in ihrer Rolle als Netzbetreiberin mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif (0.36 Rp./kWh) nachbelastet respektive ihr wurden die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen im entsprechenden Umfang nicht zurückerstattet.
10.
Die BKW Energie AG beantragte vor Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. März 2010. Die Verfügungsadressatin zahlte der BKW Energie AG aus die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen bislang noch nicht zurück (act. 33). In Bezug auf diese Verfahrensbeteiligte wurde die Verfügung vom 4. März 2010 antragsgemäss nicht in Wiedererwägung gezogen. Mit Urteil vom 20. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Dispositivziffern 4 Satz 2 und
5.
der Verfügung auf. In Bezug den Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 Satz 1 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2678/2010, E. 1.2 und 7).
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E.
11 In seinen Urteilen vom 27. März 2013 (2C_412/2012, 2C_450/2012 sowie 2C_572/2012 und 2C_573/2012) äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, wie die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 6. März 2009 respektive die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. März 2010 rechtlich zu charakterisieren sind. Nach Ansicht des Bundesgerichts handelt es sich hierbei lediglich um Zwischenverfügungen, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid – nämlich die definitive Festlegung der massgebenden SDL-Preise – darstellten. Kraftwerksbetreiber, welche gegen diese Dispositivziffern keine Beschwerde führten, hätten immer noch die Möglichkeit gehabt, ihre grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht mit einer Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anzufechten. Damit sei über die zu bezahlenden Preise noch nicht mit einer Endverfügung entschieden, namentlich nicht über diejenigen Zahlungen, welche die Betreiber von Kraftwerken mit mindestens 50 MW Leistung zu erbringen hätten. Folglich sei auch der in diesen Verfügungen enthaltene Entscheid über die grundsätzliche Kostenpflicht der betroffenen Kraftwerksbetreiber kein Endentscheid (Urteil 2C_412/2012 des Bundesgerichts vom 27. März 2013, E. 1.4.3).
11 In seinen Urteilen vom 27. März 2013 (2C_412/2012, 2C_450/2012 sowie 2C_572/2012 und 2C_573/2012) äusserte sich das Bundesgericht zur Frage, wie die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 6. März 2009 respektive die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. März 2010 rechtlich zu charakterisieren sind. Nach Ansicht des Bundesgerichts handelt es sich hierbei lediglich um Zwischenverfügungen, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid – nämlich die definitive Festlegung der massgebenden SDL-Preise – darstellten. Kraftwerksbetreiber, welche gegen diese Dispositivziffern keine Beschwerde führten, hätten immer noch die Möglichkeit gehabt, ihre grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht mit einer Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anzufechten. Damit sei über die zu bezahlenden Preise noch nicht mit einer Endverfügung entschieden, namentlich nicht über diejenigen Zahlungen, welche die Betreiber von Kraftwerken mit mindestens 50 MW Leistung zu erbringen hätten. Folglich sei auch der in diesen Verfügungen enthaltene Entscheid über die grundsätzliche Kostenpflicht der betroffenen Kraftwerksbetreiber kein Endentscheid (Urteil 2C_412/2012 des Bundesgerichts vom 27. März 2013, E. 1.4.3).
F.
12 Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (act. 1) eröffnete das Fachsekretariat aufgrund eines entsprechend lautenden Beschlusses der ElCom ein Verfahren auf Erlass einer Endverfügung über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010. Das Fachsekretariat teilte der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten mit, dass es beabsichtige, bei der ElCom den Erlass einer Verfügung zu beantragen, in welcher die Verfügungsadressatin zur Rückerstattung sämtlicher SDL-Akontozahlungen 2010 angewiesen wird. Zudem sei vorgesehen, die Swissgrid AG anzuweisen, den Unternehmen, die in ihrer Rolle als Netzbetreiberinnen erfolgreich gegen Dispositivziffer 4 Satz 2 der Verfügung vom 4. März 2010 Beschwerde führten, die zurückbehaltenen Nachbelastungen zu erstatten. Der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten wurde bis zum 12. Juni 2013 Frist für das Einreichen einer Stellungnahme gesetzt.
13 Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 (act. 2) beantragte die SBB AG die Erstreckung dieser Frist bis zum 19. Juni 2013. Das Fristerstreckungsgesuch wurde vom Fachsekretariat genehmigt (act. 5).
14 Überdies stellten diverse weitere Verfahrensbeteiligte (act. 6-13) sowie die Verfügungsadressatin (act. 18) Fristerstreckungsgesuche. Den betreffenden Parteien wurde die Vernehmlassungsfrist bis zum 1. Juli 2013 erstreckt (act. 18-27). Über dieses Datum hinausgehende Fristerstreckungsgesuche wurden negativ beantwortet, mit der Begründung, dass andernfalls nicht gewährleistet werden könne, dass die angekündigte Verfügung anfangs Juli 2013 verabschiedet werde.
15 Am 12. Juni 2013 reichten die Aletsch AG, die Kraftwerk Lötschen AG und die EnAlpin AG (act. 15) sowie die Kraftwerk Birsfelden AG (act. 16) eine Stellungnahme ein.
16 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 (act. 28) nahm die SBB AG zum beabsichtigten Vorgehen des Fachsekretariats Stellung.
17 Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (act. 30) verzichtete die ALSTOM (Schweiz) AG auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren.
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18 Am 1. Juli 2013 reichten diverse weitere Verfahrensbeteiligte (act. 31, 32, 35-39) sowie die Verfügungsadressatin (act. 33) eine Vernehmlassung ein.
19 Auf die Anträge der Parteien sowie deren Begründungen wird in den Erwägungen eingegangen. II Erwägungen
1 Zuständigkeit
20 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
21 In der vorliegenden Verfügung äussert sich die ElCom zur SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010. Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Kosten für SDL gelten grundsätzlich als anrechenbare Kosten (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 22 StromVG. Die ElCom ist damit für diesen Entscheid zuständig.
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
22 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).
23 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).
24 Partei im vorliegenden Verfahren ist die Swissgrid AG, da sie durch eine allfällige Rückerstattungsverpflichtung in Bezug auf die von den Verfahrensbeteiligten für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen als Verfügungsadressatin unmittelbar in ihren Rechten und Pflichten berührt wird. Zudem werden diejenige Kraftwerksbetreiber in das Verfahren als Parteien miteinbezogen, welche Dispositivziffer 5 der Zwischenverfügung vom 4. März 2010 nicht angefochten haben und die geleisteten SDL-Akontozahlungen 2010 bislang nicht zurückerstattet erhalten haben. Schliesslich werden auch diejenigen Unternehmen als Parteien miteinbezogen, die nebst Dispositivziffer 5 auch Dispositivziffer 4 Satz 2 der Verfügung vom 4. März 2010 ange-- 7 of 20 -fochten haben und von der Swissgrid AG in ihrer Rolle als Netzbetreiberinnen mit allgemeinen SDL-Kosten nachbelastet wurden respektive die ihre für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen bislang nicht vollumfänglich zurückbezahlt erhalten haben.
25 In ihren Stellungnahmen vom 12. Juni 2013 (act. 14) teilen die Gommerkraftwerke AG (act. 14) und die Energiedienst Holding AG (act. 17) mit, dass sie ihre für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen von der Verfügungsadressatin bereits vollständig zurückerstattet erhalten haben. Aus diesem Grund werden die betreffenden Unternehmen in das vorliegende Verfahren nicht als Parteien miteinbezogen.
2.2 Rechtliches Gehör
26 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (act. 1) kündigte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin sowie den Verfahrensbeteiligten an, dass es beabsichtige, bei der ElCom den Erlass einer Verfügung zu beantragen, in der die Swissgrid AG zur Rückerstattung der noch nicht zurückbezahlten SDL-Akontozahlungen für das Jahr 2010 angewiesen wird. Die Verfügungsadressatin und die Verfahrensbeteiligten wurden in diesem Schreiben eingeladen, sich zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern, wovon diverse Parteien Gebrauch machten (act. 14, 15, 28, 31-33, 3539). Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien im vorliegenden Verfahren gewahrt (Art. 29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3 Wiedererwägung
27 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (act. 15) führen die Aletsch AG, die EnAlpin AG und der Kraftwerk Lötschen AG aus, der Devolutiveffekt des vor Bundesverwaltungsgericht pendenten Verfahrens A-80/2013 führe dazu, dass die Einleitung eines neuen Verfahrens zum gleichen Gegenstand unzulässig sei. Vielmehr sei die angefochtene Verfügung der ElCom vom 15. November 2012 (952-12-003) gemäss Artikel 58 VwVG zu widerrufen und durch eine neue Verfügung betreffend SDL-Kostentragungspflicht 2010 zu ersetzen. Das Rechtsmittelverfahren sei dann infolge Gegenstandslosigkeit vom Bundesverwaltungsgericht abzuschreiben.
28 Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung einer Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist, und damit noch keine rechtskräftige Verfügung einer Vorinstanz vorliegt.
29 Gemäss Artikel 58 Absatz 1 VwVG kann die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, das heisst, diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen. Damit soll eine unnötige und mit Kosten verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens verhindert werden (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 1 zu Artikel 58 ff.). Nach Artikel 58 Absatz 2 VwVG eröffnet die Vorinstanz den Parteien ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
30 Es trifft zu, dass die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 in Bezug auf die Aletsch AG, die EnAlpin AG sowie Kraftwerk Lötschen AG Gegenstand des vor Bundesverwaltungsgericht hän-
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gigen Verfahrens A-80/2013 ist. Zudem ist zurzeit betreffend die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG das Beschwerdeverfahren A-1335/2012 vor Bundverwaltungsgericht hängig, welches unter anderem die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 zum Gegenstand hat. Im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren, in welchen die betreffenden Unternehmen unter anderem die Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen beantragten, fällte die ElCom einen Nichteintretensentscheid (vgl. Verfügungen der ElCom vom 16. Februar 2012 [952-11-048] betreffend Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und vom 15. November 2012 [952-12-003] betreffend Aletsch AG, EnAlpin AG und Kraftwerk Lötschen AG); dies, weil die ElCom im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Verfügung aufgrund der damaligen Rechtsprechung davon ausging, dass die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerkgesellschaften im Rahmen der Verfügungen vom 6. März 2009 und vom 4. März 2010 rechtskräftig verfügt worden war.
31 Aufgrund der Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2013 handelt es sich bei den angefochtenen erstinstanzlichen Verfügungen der ElCom vom 16. Februar 2012 und vom 15. November 2012 lediglich um Zwischenentscheide über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht der betreffenden Unternehmen im Jahr 2010 (Urteile 2C_412/2012 und 2C_450/2012 des Bundesgerichts vom 27. März 2013, E. 1.4.4). Der Devolutiveffekt gilt auch für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (vgl. H ANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Rz. 29 zu Artikel 54).
32 Die ElCom betrachtet das Verfahren 925-13-001 sowie die erstinstanzlichen Verfahren 952-11-
048 (Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG) und 952-12-003 (Aletsch AG, EnAlpin AG und Kraftwerk Lötschen AG) als Fortführung des Verfahrens 952-09-131 betreffend Kosten und Tarife 2010 für den Bereich Systemdienstleistungen. Dass in diesem Zusammenhang separate Verfahrensnummern geführt werden, vermag hieran nichts zu ändern. Diese Auffassung vertreten im Übrigen auch die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (act. 37) sowie diverse weitere Verfahrensbeteiligte (act. 31 35, 36, 38, 39). Daher kann die ElCom vorliegend die Verfügungen vom 16. Februar 2012 (952-11-048) und 15. November 2012 (952-12-003) in Bezug auf die Frage der SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 in Wiedererwägung ziehen.
33 Im Schreiben des Fachsekretariats vom 22. Mai 2013 (act. 1) war die EnAlpin AG nicht als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. In ihrer Stellungnahme (act. 15) wiesen die Aletsch AG, die EnAlpin AG und die Kraftwerk Lötschen AG darauf hin, dass aus ihrer Sicht auch die EnAlpin AG in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen sei, da diese ebenfalls rückerstattungsberechtigt sei. Dies sei bei der Verfahrenseröffnung sowie in der nachfolgenden Korrespondenz zu berücksichtigen.
34 Die EnAlpin AG ist zurzeit zu 100 Prozent an der Aletsch AG und zu 60 Prozent an der Kraftwerk Lötschen AG beteiligt (http://www.enalpin.com > Unternehmen > über uns > Beteiligungen; besucht am 4. Juli 2013). Die EnAlpin AG ist jedoch keine Kraftwerksbetreiberin und war dementsprechend auch nicht als solche in Anhang 2 der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09131) aufgeführt. Die EnAlpin AG hat der Verfügungsadressatin für das Jahr 2010 daher auch keine SDL-Akontozahlungen geleistet, welche ihr zurückzuerstatten wären. Aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses wird die Verfügung vom 16. Februar 2012 (952-12-003) in Bezug auf die EnAlpin AG nicht in Wiedererwägung gezogen.
35 Der Anwendungsbereich von Artikel 58 VwVG beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG. Die Wiedererwägungsbefugnis der Vorinstanz erlischt spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Rz. 17 und 36 zu Artikel 58). In Bezug auf -- 9 of 20 -die Beschwerdeverfahren A-1335/2012 und A-80/2013 ist der Schriftenwechsel noch nicht abgeschlossen.
36 Vorliegend handelt es sich um eine teilweise Wiedererwägung von erstinstanzlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht ist eine Wiedererwägung zuungunsten der Verfügungsadressatin nicht möglich (vgl. A NDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Rz. 38 ff. zu Artikel 58). Vorliegend wird keine Wiedererwägung zuungunsten der Aletsch AG, der Kraftwerk Lötschen AG sowie der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG in Betracht gezogen.
37 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Artikel 58 VwVG erfüllt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht über die Frage der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 hinausgehen, wird das Bundesverwaltungsgericht diese noch separat zu behandeln haben (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
4 Stellungnahmen
4.1 Verfügungsadressatin
38 In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 äussert sich die Verfügungsadressatin dahingehend, dass sie sich in Bezug auf die Frage der SDL-Kostentragungspflicht der Kraftwerksbetreiber für das Jahr 2010 neutral verhalte. Gegenstand der vom Fachsekretariat in Aussicht gestellten Endverfügung für das Jahr 2010 könne einzig die Frage der Kostentragungspflicht der Kraftwerksbetreiber bilden. Die der Verfügungsadressatin im Jahr 2010 tatsächlich entstandenen SDL-Kosten habe die ElCom im Rahmen der Abschreibung des Verfahrens 952-11-019 betreffend die Überprüfung der Betriebskosten der Swissgrid AG 2010 akzeptiert (act. 33, S. 1).
39 Für den Fall, dass sie in der vorliegenden Verfügung zur Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen an die Kraftwerksbetreiber angewiesen werden sollte, beantragt die Verfügungsadressatin, es sei im Verfügungsdispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass sie die sich hieraus ergebende Unterdeckung in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen dürfe (act. 33, S. 1).
40 Weiter führt die Verfügungsadressatin aus, gemäss dem Schreiben der ElCom vom 22. Mai 2013 (act. 1) bilde die Höhe einer allfällig auf dem Rückerstattungsbetrag geschuldeten Verzinsung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus verfahrensökonomischen Gründen würde es die Verfügungsadressatin begrüssen, wenn diese Frage ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geklärt werden könnte (act. 33, S. 1).
4.2 Verfahrensbeteiligte
4.2.1 SDL-Kostentragungspflicht 2010
41 Die SBB AG führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2013 aus, sie befürworte das vom Fachsekretariat beabsichtigte Vorgehen. Sämtliche geleisteten SDL-Akontozahlungen seien an die Kraftwerksbetreiber zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob die betreffenden Unternehmen gegen die Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 (952-09-131) Beschwerde führten (act. 28).
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42 In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (act. 31) erklären sich diverse Kraftwerkgesellschaften mit dem vom Fachsekretariat in Aussicht gestellten Vorgehen im Grundsatz einverstanden. Gemäss der vom Bundesgericht in seinen Urteilen vom 27. März 2013 vertretenen Rechtsauffassung handle es sich bei der Tarifverfügung des Jahres 2009 in Bezug auf den SDL-Kraftwerkstarif lediglich um einen Zwischenentscheid, welchem zwingend noch eine Endverfügung folgen müsse. Betreffend das Jahr 2010 sei die Ausgangslage identisch. Der Tarifverfügung müsse bezüglich des Kraftwerkstarifs zwingend noch eine Endverfügung folgen. In diesem Sinn äussern sich auch die Kraftwerk Birsfelden AG (act. 16) und die BKW Energie AG (act. 32) in ihren Stellungnahmen.
43 Die Azienda Electtrica Ticinese, die Electricité de la Lienne SA, die Engadiner Kraftwerke AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und die Kraftwerke Zervreila AG begrüssen das vom Fachsekretariat in Aussicht gestellte Vorgehen ebenfalls. Sie behalten sich vor, vom Gegenstand des neu eröffneten Verfahrens 925-13-001 nicht erfasste Ansprüche in einem separaten Verfahren geltend zu machen (act. 35-39).
4.2.2 SDL-Kostentragungspflicht 2009
44 Die Kraftwerk Birsfelden AG beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2013 (act. 16) die Rückerstattung ihrer für das Jahr 2009 geleisteten Akontozahlungen.
45 Vorliegend ist die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 Verfahrensgegenstand. Die ElCom wird die Anträge der Kraftwerk Birsfelden AG in Bezug auf ihre SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 in einem separaten Verfahren prüfen. Auf diesen Antrag wird im vorliegenden Verfahren dementsprechend nicht eingetreten.
4.2.3 Nachbelastung SDL 2010
46 Die BKW Energie AG weist in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 (act. 32) darauf hin, dass in Bezug auf die festzustellenden SDL-Kosten 2010 und die Festlegung des SDL-Tarifs 2010 zwischen dem allgemeinen SDL-Tarif in Höhe von 0.4 Rappen/kWh und dem Rückabwicklungszuschlag zur Kompensation der Kraftwerksbetreiber für die entrichteten SDL-Kosten 2010 zu unterscheiden sei. Bei der Ermittlung des Rückabwicklungszuschlags sei sicher zu stellen, dass keine Überdeckungen aus anderen Jahren berücksichtigt würden.
47 In ihrer Medienmitteilung vom 2. Mai 2013 teilte die Verfügungsadressatin mit, dass sie aufgrund der sich durch Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2013 ergebenden Konsequenzen einen Rückabwicklungszuschlag von 0.3 Rappen/kWh in den SDL-Tarif des Jahres 2014 einrechnen werde (vgl. Medienmitteilung der Swissgrid AG vom 2. Mai 2013, online abrufbar unter http://www.swissgrid.ch > aktuell > Medien > Medienmitteilungen; besucht am 4. Juli 2013). Die ElCom behält sich in diesem Zusammenhang eine Ist-Kosten-Prüfung für die SDL-Kosten des Jahres 2014 vor.
4.2.4 Verzinsung auf dem Rückerstattungsbetrag für SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010.
48 Diverse Kraftwerkgesellschaften führen in ihrer Stellungnahme aus, mit der Rückzahlung der geleisteten SDL-Akontozahlungen sei die vollständige Abwicklung des Verfahrens SDL 2010 bezüglich der Kraftwerksbetreiber nicht abgeschlossen. Es sei zwingend die Frage der Verzin-
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sung der geleisteten Zahlungen zu klären. Angesichts der diesbezüglich bereits bei der ElCom hängigen Gesuche sei nicht zu erwarten, dass zwischen der Verfügungsadressatin und den betroffenen Kraftwerksbetreibern eine Einigung erzielt werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Verzinsung hinsichtlich der Rückerstattung der für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen (act. 31). Zudem beantragt die Kraftwerk Birsfelden AG im vorliegenden Verfahren die Rückerstattung ihrer für die Jahre 2010 und 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen (act. 16).
49 Den Verfahrensbeteiligten wurde bereits mit Schreiben 22. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Höhe allfälliger von der Verfügungsadressatin geschuldeter Verzugszinsen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, bei der ElCom in Bezug auf derartige Forderungen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung zu stellen (act. 1). Die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge hinsichtlich der Verzinsung werden von der ElCom im Nachgang an diese Verfügung behandelt. Die ElCom behält sich vor, den Gegenstand des Verfahrens 925-13-001 um die Frage der Höhe einer allfällig von der Verfügungsadressatin geschuldeten Verzinsung im Zusammenhang mit der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010 zu erweitern und die diesbezüglichen bei der ElCom hängigen Gesuche mit dem Verfahren 925-13-001 zu vereinigen sowie diverse weitere Parteien in das Verfahren miteinzubeziehen.
5 Materielle Beurteilung
5.1 Rückerstattung SDL-Akontozahlungen 2010
50 In Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) wird für Kraftwerksbetreiber mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW der SDL-Kraftwerkstarif festgelegt. Überdies wird die Swissgrid AG angewiesen, der ElCom nach Vorliegen der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht vorzulegen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die ElCom die definitiven Kosten im Anschluss genehmigen werde. Unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2013 handelt es sich bei Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 lediglich um einen Zwischenentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 (Urteile 2C_412/2012 und 2C_450/2012, E. 1.4.3).
51 In Bezug auf die Genehmigung der tatsächlichen SDL Kosten im Jahr 2010 eröffnete die ElCom das Verfahren 925-10-002. Kraftwerksbetreiber waren an diesem Verfahren nicht als Parteien beteiligt, sondern lediglich die Verfügungsadressatin. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen kam das Fachsekretariat zum Schluss, dass die von der Verfügungsadressatin deklarierten Kosten vorbehältlich der SDL-Betriebs- und Kapitalkosten genehmigt werden können. Eine Prüfung der SDL-Kapitalkosten wurde ausdrücklich vorbehalten. Auf die Durchführung eines formellen Verfahrens zu den weiteren SDL-Kosten 2010 wurde hingegen verzichtet, was der Verfügungsadressatin mittels Brief des Fachsekretariats mitgeteilt wurde. Zudem erhielt dieses Schreiben den Hinweis, dass die SDL-Betriebskosten in einem separaten Verfahren geprüft würden.
52 Im Verfahren 952-11-019 wurden die Betriebskosten der Verfügungsadressatin des Jahres 2010 geprüft. Die Kraftwerksbetreiber waren nicht als Parteien in dieses Verfahren involviert. Bestandteil dieser Prüfung waren auch die SDL-Betriebskosten. Das Fachsekretariat verfasste am 24. Januar 2012 einen Prüfbericht, auf den die Swissgrid AG mit Schreiben vom 22. Februar 2012 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte das Fachsekretariat der Swissgrid -- 12 of 20 -AG mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Begründungen plausibel seien und die Betriebskosten als anrechenbare Kosten anerkannt würden. Das Verfahren wurde daher abgeschrieben.
53 Die tatsächlichen SDL-Kosten des Jahres 2010 wurden von der ElCom gegenüber den Verfahrensbeteiligten bislang noch nicht mittels Verfügung genehmigt. Der Endentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 wurde somit noch nicht gefällt. Insofern ist die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht definitiv verfügt, auch wenn diese nicht gegen Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 Beschwerde führten. Die ElCom hat diese Frage aufgrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen.
54 Im Nachgang zu den diversen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit von Artikel 31b StromVV (vgl. vorne, Rz. 7) wurde diese Bestimmung per 1. März 2013 auch formell ausser Kraft gesetzt (AS 2013 559). Es fehlt an einer Bestimmung im StromVG, gestützt auf welche Kraftwerksbetreibern SDL-Kosten auferlegt werden könnten. Folglich haben die Verfahrensbeteiligten als Kraftwerksbetreiber keine Kosten für allgemeine SDL zu tragen (vgl. nachfolgend, Dispositivziffer 1). Die Verfahrensbeteiligten haben somit gegenüber der Verfügungsadressatin einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Die Verfügungsadressatin wird angewiesen, den Verfahrensbeteiligten sämtliche SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010, die aufgrund von Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 geleistet wurden, zurückzuerstatten (vgl. nachfolgend, Dispositivziffer 2).
55 In Bezug auf die BKW Energie AG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 (A-2678/2010) Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 aufgehoben (vgl. vorne, Rz. 10). Betreffend die Engadiner Kraftwerke AG hat die ElCom diese Dispositivziffer im Rahmen einer Wiedererwägung ebenfalls aufgehoben (vgl. vorne, Rz. 9). Insofern steht für die betreffenden Verfahrensbeteiligten bereits fest, dass sie als Kraftwerksbetreiberinnen im Jahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen. Diesbezüglich liegt eine abgeurteilte Sache vor. Aus diesem Grund werden die BKW Energie AG und die Engadiner Kraftwerke AG nicht in Dispositivziffer 1 der vorliegenden Verfügung aufgeführt.
56 Die Kraftwerk Birsfelden AG beantragt in ihrer Stellungnahme die Rückerstattung ihrer für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen, wobei der entsprechende Antrag auf explizite Frankenbeträge lautet (act. 16). Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend darauf verzichtet, für jede einzelne Verfahrensbeteiligte den ihr zustehenden Betrag gesondert im Verfügungsdispositiv festzusetzen. Derzeit wäre dies gar nicht möglich, da bislang nicht alle Verfahrensbeteiligten die hierfür erforderlichen Belege eingereicht haben. Im Weiteren geht die El-Com davon aus, dass die frankenmässige Höhe der rückzuerstattenden Beträge zwischen der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten nicht streitig ist. Im Übrigen bestünde für die Verfahrensbeteiligten im Streitfall die Möglichkeit, sich mit einem Gesuch um Erlass einer Verfügung an die ElCom zu wenden. Auf diesen Antrag wird insofern nicht eingetreten.
5.2 Nachbelastungen im Rahmen des allgemeinen SDL-Tarifs
57 In Bezug auf die Engadiner Kraftwerke AG zog die ElCom die Verfügung vom 4. März 2010 (952-09-131) in Wiedererwägung und hob nebst Dispositivziffer 5 auch Dispositivziffer 4 Satz 2 auf. Der Engadiner Kraftwerke AG wurden in der Folge die für das Jahr geleisteten Akontozahlungen von der Verfügungsadressatin nicht vollständig zurückerstattet. Stattdessen wurde die -- 13 of 20 -Engadiner Kraftwerke AG in ihrer Rolle als Netzbetreiberin mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif nachbelastet (vgl. vorne, Rz. 9).
58 In Bezug auf die BKW Energie AG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 (A-2678/2010) die Dispositivziffern 4 Satz 2 und 5 der Verfügung vom 4. März 2010 auf (vgl. vorne, Rz. 10). Die Verfügungsadressatin hat der BKW Energie AG die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen noch nicht vollständig zurückbezahlt (act. 33). Das Bundesgericht weist in seinem Urteil vom 27. März 2013 ausdrücklich darauf hin, dass es sich nicht nur bei Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 um einen Zwischenentscheid handle. Dies gelte vielmehr auch in Bezug auf Dispositivziffer 4. Der SDL-Tarif von 0.76 Rappen/kWh habe nur provisorische Geltung, bis die effektiven Kosten bekannt seien (Urteil 2C_450/2012 des Bundesgerichts vom 27. März 2013, E. 1.3.4).
59 In Bezug auf die Festlegung des allgemeinen SDL-Tarifs für das Jahr 2010 wurde demnach die diesbezügliche Kostentragungspflicht noch nicht definitiv verfügt. Der Endentscheid steht noch aus. Die ElCom hat diesen Entscheid aufgrund der geltenden Rechtslage zu treffen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage können den Kraftwerksbetreibern keine allgemeinen SDL-Kosten angelastet werden (vgl. vorne, Rz. 54). Insofern sind diese Kosten im Tarifjahr 2010 vollumfänglich von den Netzbetreibern respektive den ihnen zugeordneten Endverbrauchern zu tragen (Art. 14 Abs. 2 und 15 Abs. 2 StromVG). Die BKW Energie AG sowie die Engadiner Kraftwerke AG dürfen in ihrer Rolle als Netzbetreiberinnen nicht zusätzlich mit SDL-Kosten nachbelastet werden. Diese beiden Verfahrensbeteiligten haben vielmehr wie alle anderen Netzbetreiber die Deckungsdifferenzen respektive einen Rückabwicklungszuschlag über einen künftigen SDL-Tarif zu entrichten (vgl. nachfolgend, Rz. 64).
60 Die Verfügungsadressatin wird angewiesen, die BKW Energie AG sowie die Engadiner Kraftwerke AG für das Tarifjahr 2010 als Netzbetreiberinnen nicht mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif nachzubelasten (vgl. nachfolgend, Dispositivziffer 3).
5.3 Konsequenzen in Bezug auf frühere erstinstanzliche Zwischenverfügungen
61 Zwischenverfügungen geniessen keine materielle Rechtskraft und binden grundsätzlich lediglich die erlassende Behörde. Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden wird durch die Prozessökonomie gerechtfertigt. Das Verfahren soll nicht übermässig in die Länge gezogen werden können. Ausserdem soll sich die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur einmal mit der Rechtssache befassen, und es soll verhindert werden, dass Zwischenentscheide überprüft werden, deren nachteilige Auswirkung für den Beschwerdeführer dahinfällt, wenn sein Hauptanliegen im Endentscheid gutgeheissen wird (F ELIX U HLMANN / SIMONE W ÄLLE -BAR, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Rz. 2 f. zu Artikel 45).
62 Aufgrund der Feststellung, dass die Verfahrensbeteiligten für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen, sowie der Anweisung gegenüber der Verfügungsadressatin zur Rückerstattung der diesbezüglichen SDL-Akontozahlungen werden die anderslautenden provisorischen Anordnungen in den Dispositivziffern 4 Satz 2 und 5 der Verfügung vom 4. März 2010 hinfällig. Diesen kommt aufgrund der vorliegenden Verfügung keine inhaltliche Bedeutung mehr zu. Die formelle Aufhebung der betreffenden Dispositivziffern ist im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich.
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63 Dies gilt auch hinsichtlich der Verfügungen der ElCom vom 16. Februar 2012 (952-11-048) betreffend die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG sowie vom 15. November 2012 (952-12-003) betreffend die Aletsch AG und die Kraftwerk Lötschen AG, die vorliegend nach Artikel 58 VwVG in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. vorne, Rz. 27-37). Diese Zwischenverfügungen zur SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 werden durch die vorliegende Verfügung ersetzt (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Rz. 44 zu Artikel 58).
5.4 Eintarifierung von Deckungsdifferenzen der Swissgrid AG in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1
64 Die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen an die Verfahrensbeteiligten führt bei der Verfügungsadressatin im Moment der Begleichung zu einer Unterdeckung in entsprechender Höhe im Rahmen des allgemeinen SDL-Tarifs des Jahres 2010. Die Verfügungsadressatin kann die entsprechenden Kosten gemäss der Weisung 1/2012 der El-Com in die künftigen Tarife der Netzebene 1 einrechnen (vgl. Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus Vorjahren vom 19. Januar 2012; nachfolgend, Dispositivziffer 4). Dabei sind künftige Rückabwicklungszuschläge zu berücksichtigen (vorne, Rz. 59). Damit wird dem Antrag der Verfügungsadressatin entsprochen (vgl. vorne, Rz. 39).
5.5 Massnahmen zur Verhinderung der Doppelverrechnung
65 Die Verpflichtung der Verfügungsadressatin, den Verfahrensbeteiligten die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen vollständig zurückzuerstatten, hat zur Folge, dass bei ihr im entsprechenden Umfang eine Unterdeckung entsteht. Die Verfügungsadressatin ist berechtigt, diesen Betrag den Netzbetreibern respektive den Endverbrauchern im Rahmen der Deckungsdifferenzen oder mit einem Rückabwicklungszuschlag über einen künftigen SDL-Tarif in Rechnung zu stellen (vgl. Weisung 1/12 der ElCom; Medienmitteilung der Swissgrid AG vom 2. Mai 2013 sowie vorne, Rz. 64)
66 Mit der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen für das Jahr 2010 an die Verfahrensbeteiligten besteht die Gefahr, dass den Endverbrauchern, die über die Verteilnetzbetreiber Strom von den vorliegend betroffenen Kraftwerken bezogen haben, diese Kosten zweimal bezahlen. Dies trifft zu, falls die vorderhand den Kraftwerksbetreibern auferlegten SDL-Kosten den Endverbrauchern bereits über die Gestehungskosten für die Energie im Rahmen des Elektrizitätstarifs des für sie zuständigen Netzbetreibers in Rechnung gestellt wurden.
67 Endverbraucher in der Grundversorgung dürfen für Kosten, die sie bereits bezahlt haben, nicht ein zweites Mal belastet werden. Deswegen müssen die Verfahrensbeteiligten bei der Berechnung der Gestehungskosten für die Energie sicherstellen, dass die Rückerstattungen korrekt abgezogen werden, sofern der SDL-Kraftwerkstarif bereits früher in die Gestehungskosten eingeflossen ist. Die ElCom wird bei Tarifprüfungen diesen Aspekt speziell berücksichtigen (vgl. Mitteilung 1/2011 der ElCom vom 13. Januar 2011 betreffend Rückerstattung der Kosten für die Systemdienstleistungen aufgrund der Aufhebung des Kraftwerkstarifs; online abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen > Mitteilungen 2011). Es ist vorgesehen, dass die ElCom von betroffenen Netzbetreibern und Kraftwerksbetreibern im Nachgang an diese Verfügung die Rückerstattung verlangen wird.
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6 Gebühren
68 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]).
69 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Nach Artikel 3 Absatz 2 GebV-En können Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
70 Die vorliegende Verfügung wird aufgrund diverser Urteile des Bundesgerichts vom 27. März 2013 erlassen. Aus diesen Urteilen ergibt sich, dass es bislang an einer Endverfügung in Bezug auf die im Jahr 2010 angefallenen SDL-Kosten und die diesbezügliche Kostentragungspflicht fehlte. Aufgrund dieses Umstands wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die AG Kraftwerk Wägital, die Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), die Axpo Power AG, die FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., die Kernkraftwerk Leibstadt AG, die Kraftwerke Hinterrhein AG, die Kraftwerke Linth-Limmern AG, die Kraftwerke Sarganserland AG, die Kraftwerke Vorderrhein AG, die Kraftwerk Göschenen AG, die KWM, Kraftwerke Mattmark AG, die Lizerne et Morge SA, die OIM, Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, die Officine Idroelettriche della Maggia SA, die Officine Idroelettriche di Blenio SA, Services Industriels de Genève, Ville de Lausanne, SIL service d'électricité, Azienda Electtrica Ticinese, die Electricité de la Lienne SA, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kraftwerke Zervreila AG, die Aletsch AG, die Kraftwerk Lötschen AG, die Kraftwerk Birsfelden AG, die ALSTOM (Schweiz) AG, die Groupe E SA und die SBB AG für das Tarifjahr 2010 als Kraftwerksbetreiber nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen.
2. Die Swissgrid AG wird angewiesen, der AG Kraftwerk Wägital, der Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), der Axpo Power AG, der FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., der Kernkraftwerk Leibstadt AG, der Kraftwerke Hinterrhein AG, der Kraftwerke Linth-Limmern AG, der Kraftwerke Sarganserland AG, der Kraftwerke Vorderrhein AG, der Kraftwerk Göschenen AG, der KWM, Kraftwerke Mattmark AG, der Lizerne et Morge SA, der OIM, Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, der Officine Idroelettriche della Maggia SA, der Officine Idroelettriche di Blenio SA, Services Industriels de Genève, Ville de Lausanne, SIL service d'électricité, der BKW Energie AG, Azienda Electtrica Ticinese, der Electricité de la Lienne SA, der Engadiner Kraftwerke AG, der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, der Kraftwerke Zervreila AG, der Aletsch AG der Kraftwerk Lötschen AG, der Kraftwerk Birsfelden AG, der ALSTOM (Schweiz) AG, der Groupe E SA und der SBB AG die in ihrer Rolle als Kraftwerksbetreiber geleisteten SDL-Akontozahlungen für das Tarifjahr 2010 zurückzuerstatten.
3. Die Swissgrid AG wird angewiesen, die BKW Energie AG sowie die Engadiner Kraftwerke AG für das Tarifjahr 2010 als Netzbetreiberinnen nicht mit der Differenz zum vollen SDL-Tarif nachzubelasten.
4. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 2 und 3 ergebende Deckungsdifferenz in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Diese Verfügung wird der Verfügungsadressatin und den Verfahrensbeteiligten mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 4. Juli 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: – Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick – Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte, Dr. Jürg Borer, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, für AG Kraftwerk Wägital, Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), Axpo Power AG, BKW Energie AG, FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., Kernkraftwerk Leibstadt AG, Kraftwerke Hinterrhein AG, Kraftwerke Linth-Limmern AG, Kraftwerke Sarganserland AG, Kraftwerke Vorderrhein AG, Kraftwerk Göschenen AG, KWM, Kraftwerke Mattmark AG, Lizerne et Morge SA, OIM, Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, Officine Idroelettriche della Maggia SA, Officine Idroelettriche di Blenio SA, Services Industriels Genève und Ville de Lausanne, SIL service d'électricité – Homburger AG, Mariella Orelli und Dr. Nadine Mayhall Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich, für Azienda Electtrica Ticinese, Electricité de la Lienne SA, Engadiner Kraftwerke AG, Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und Kraftwerke Zervreila AG – Bär & Karrer AG, PD Dr. Markus Schott, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, für Aletsch AG und Kraftwerk Lötschen AG – LEXPARTNERS. Advokaten & Notare, Rechtsanwalt Dr. Pascal Leumann, Kirchplatz 1, Postfach 916, 4132 Muttenz, für Kraftwerk Birsfelden AG – ALSTOM (Schweiz) AG, Brown Boveri Strasse 7, 5401 Baden – Groupe E SA, Bd de Pérolles 25, 1700 Fribourg – SBB AG, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen -- 18 of 20 -Mitzuteilen an: – Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen – Bär & Karrer AG, PD Dr. Markus Schott, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, für EnAlpin AG – Energiedienst Holding AG, Postfach, 5080 Laufenburg – Gommerkraftwerke AG, Michligschrota 2, Postfach 37, 3995 Ernen -- 19 of 20 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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