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Entscheid

MKGE 13 Nr. 22

MKGE 13 Nr. 22

23. September 2010Deutsch16 min

Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume Erwägungen 22. Art. 151 in Verbindung mit Art. 117, Art. 195 lit. d MStP; Parteientschädigung für Verteidigungskosten, Honorar des Privatv...

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Militärjustiz Eidg. Militärkassationsgericht

Entscheidungen des MKG, 13. Band / Arrêts du TMC, 13ème volume / Sentenze del TMC, 13° volume

Erwägungen

22.

Art. 151 in Verbindung mit Art. 117, Art. 195 lit. d MStP; Parteientschädigung für Verteidigungskosten, Honorar des Privatverteidigers (Rekurs).

Legitimation des Privatverteidigers zur Anfechtung von Entscheiden über Entschädigungsbegehren, soweit eigene Honorarforderungen im Streit stehen (E. 1 und 6). Grundsätze für die Bemessung des Honorars eines Privatverteidigers (E. 2). Der gewählte Stundenansatz von Fr. 250.-- erscheint auch bei komplexeren Straffällen als angemessen (E. 3). Nicht zu beanstandende Reduktion des Honorars im Falle des Beizugs von zwei Verteidigern auf ein durch Vergleich mit der Honorarnote des Privatverteidigers des zweiten Angeklagten im selben Verfahren ermitteltes Mass (E. 4/5). Entschädigung des Privatgutachters; Ausklammerung zusätzlichen Beratungsaufwandes (E. 6).

Art. 151 en relation avec les art. 117 et 195 let. d PPM; indemnité de partie pour les frais de défense, honoraires du défenseur privé (recours).

Légitimation du défenseur privé pour contester des décisions sur les indemnités de défense, pour autant que ses propres prétentions d’honoraires soient litigieuses (consid. 1 et 6). Principes pour l’appréciation des honoraires d’un défenseur privé (consid. 2). Le tarif horaire fixé à 250 fr. apparaît aussi adapté pour des affaires pénales plus complexes (consid. 3). Réduction insoutenable des honoraires dans un cas de rémunération de deux défenseurs sur la base d’une comparaison de la note d’honoraires du défenseur privé du deuxième accusé dans la même procédure (consid. 4/5). Indemnisation de l’expert privé; exclusion de frais de consultation supplémentaires (consid. 6).

Art. 151 in connessione con art. 117, art. 195 lett. d PPM; indennità per i costi della difesa, onorario del difensore di fiducia (ricorso).

Legittimazione del difensore di fiducia ad impugnare le decisioni sulle domande di indennità, nella misura in cui sono contestate le sue pretese di onorario (consid. 1 e 6). Principi per il calcolo dell'onorario di un difensore di fiducia (consid. 2). La base di calcolo applicata di Fr. 250.-- all'ora risulta adeguata anche in casi penali più complessi (consid. 3). In caso di intervento di due difensori, non può essere contestata la riduzione dell'onorario ad un importo risultante dal confronto con la nota d'onorario del difensore di fiducia dell'altro accusato nella stessa procedura (consid. 4/5). Indennità del perito di parte; esclusione dell'ulteriore dispendio per consulenza (consid. 6).

Das Militärkassationsgericht hat festgestellt:

A. Im Zusammenhang mit dem Gebirgsunfall an der Jungfrau vom 12. Juli 2007 sprach das Militärgericht 7 am 20. November 2009 die Angeklagten P.R. und Adj Uof R. W. vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften frei. Gleichzeitig sprach es ihnen Entschädigungen für ihre Verteidigungskosten zu:

a) Der Privatverteidiger des Angeklagten P.R. wurde mit Fr. 75'000.– (inkl. MWSt) entschädigt, wovon ein Teilbetrag von Fr. 24'561.– als Anteil für ein Privatgutachten gesprochen wurde. Der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– wurde auf Fr. 250.– gesenkt; ferner wurden lediglich die eigentlichen Gutachterkosten anerkannt, nicht aber die weitere "Beratungstätigkeit" der Privatgutachter.

Der Angeklagte P.R. war vom 31. Juni 2007 bis zum 20. November 2009 durch Fürsprecher F. M. privat verteidigt worden; vom 28. September bis zum 19. November 2009 war er zusätzlich amtlich verteidigt worden durch Fürsprecherin S. L. (während 44 Stunden).

b) Dem Angeklagten W. wurde für Anwalts- und Gutachterkosten eine Entschädigung von Fr. 90'000.– (inkl. MWSt) zugesprochen, wobei auch hier der Stundenansatz von Fr. 300.– auf Fr. 250.– gekürzt wurde. Ferner hielt das Militärgericht 7 fest, die Qualität der Verteidigung P.R. sei mit jener der Verteidigung W. vergleichbar gewesen, weshalb unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verteidigung ein 30 % übersteigender Mehraufwand selbst bei einer Berücksichtigung des Verteidigerwechsels als unnötig erscheine. Ausgehend von der dem Angeklagten P.R. zugesprochenen Entschädigung von Fr. 50'000.– (inkl. MWSt, ohne Honoraranteil Privatgutachten) wurden an Verteidigerkosten Fr. 65'000.– (inkl. MWSt) zugesprochen, zuzüglich der hälftige Anteil des Honorars des Privatgutachtens von Fr. 24'561.–, mithin gerundet Fr. 90'000.–.

Vom 22. Oktober 2007 an war der Angeklagte W. durch RA Dr. M. R. vertreten. Nachdem dieser am 3. Februar 2009 sein Mandat niedergelegt hatte, weil er nur noch beratend tätig sein wollte, übernahm vom 28. Januar bis zum 20. November

2009 RA T. G. die Privatverteidigung. RA Dr. M. R. hatte für seine bis zum 20. November 2009 erbrachten Bemühungen Fr. 87'089.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend gemacht, RA T. G. Fr. 79'391.70 (inkl. Barauslagen und MWSt), zuzüglich Fr. 30'747.80 für Gutachterkosten (entsprechend der hälftigen Rechnung der Privatexperten). RA T. G. hatte eine Entschädigung für 235.17 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.– beansprucht, RA Dr. M. R. 263.5 Stunden zum gleichen Ansatz (91.9 Stunden für die Zeit vor seiner "Mandatsniederlegung" sowie 172.1 Stunden für die Zeit danach).

B. Gegen diesen Kostenspruch erhoben die Rechtsanwälte Dr. M. R. und T. G. am 22. Februar 2010 Rekurs an das Militärkassationsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils und die Zusprache einer Entschädigung für die Kosten der Verteidigung an den Angeklagten W. entsprechend den anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnoten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MWSt) zu Lasten des Staates.

C. Der Präsident des Militärgerichts 7 verzichtete in seiner Überweisungsverfügung vom 23. Februar 2010 auf eine Stellungnahme.

Am 24. Februar 2010 reichte RA T. G. einen Nachtrag zu lit. b Ziff. 2 seiner Rekursbegründung ein.

Das Militärkassationsgericht hat erwogen:

1. Gegen den Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren steht gestützt auf Art. 195 lit. d MStP der Rekurs an das MKG offen.

1. Gegen den Entscheid über Kostenauflage und Entschädigungsbegehren steht gestützt auf Art. 195 lit. d MStP der Rekurs an das MKG offen.

Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs der Privatverteidiger, RA Dr. M. R. und RA T. G., ist gestützt auf Art. 196 MStP grundsätzlich einzutreten, soweit deren eigene Honorarforderungen im Streit liegen (vgl. E. 6).

2. Für die Bemessung der Verteidigerentschädigung ist auf Art. 151 Abs. 1 (e contrario) und Abs. 3 i.V.m. Art. 117 MStP abzustellen (GERRITT GÖRLICH, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich 2008, N 11 und N 13 zu Art. 151 MStP): "Sowohl mit Bezug auf die zu honorierenden Bemühungen als auch auf den Honoraransatz ist Mass zu halten; zu entschädigen ist der Aufwand, der nach den konkreten prozessualen Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Mandanten angebracht ist, zu einem Ansatz, der freiberuflichen Anwälten für Mandate dieser Bedeutung üblich ist" (MKGE 12 Nr. 9 E. 2, zitiert in: GÖRLICH, a.a.O., N 11 zu Art.

117 MStP). Diese den Anwälten übertragene Aufgabe, beim Verteidigungsaufwand Mass zu halten, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 109 Rz. 5, S. 570). Zu bezahlen ist somit

eine angemessene Entschädigung (Art. 117 Abs. 3 lit. c MStP), die zwar eine volle Entschädigung umfasst, allerdings nur für denjenigen Aufwand, der nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz notwendig erscheint, und zu einem Ansatz, dessen Mass im Auge zu behalten ist. Wird ein Entschädigungsbegehren nicht vollumfänglich gutgeheissen, ist dieser Entscheid zu begründen (MKGE 11 Nr. 45 E. 1d).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, gibt die zu beurteilenden Streitsache keinen Anlass, die Praxis des MKG im Sinne der Rekurrenten zu ändern.

3. Vorab werfen diese der Vorinstanz Willkür vor bei der Kürzung des Stundenansatzes von Fr. 300.– auf Fr. 250.–.

a) Im Kanton Zürich – so die Rekurrenten – liege der Stundenansatz des amtlichen Verteidigers bei Fr. 200.–, gemäss Anwaltstarif zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– (zuzüglich MWSt); im erstinstanzlichen Verfahren vor Bundesstrafgericht würden amtliche Verteidiger mit Fr. 220.– bis Fr. 300.– entschädigt. Das Bezirksgericht Zürich erachte bei komplexen Straffällen einen Ansatz von Fr. 300.–/h bis Fr. 400.–/h als angemessen. Das strittige Militärstrafverfahren habe man sich komplexer fast nicht denken können; die Hauptverhandlung sei über weite Strecken ein Kolloquium der Experten gewesen. Schon bald zehn Jahre zurückliegende Untersuchungen des Anwaltsverbandes bezifferten die Selbstkosten des Anwalts auf Fr. 150.– pro verrechenbare Stunde. Ein Ansatz von Fr. 200.–/h sei bei einer Kanzlei mit mehreren Angestellten und professionellem Sekretariat knapp kostendeckend. Rechtsanwalt T. G. habe 1985 – bei Eröffnung seiner Kanzlei – Fr. 250.–/h verrechnet.

b) Die Begründung in der Erwägung 20.1.1 des angefochtenen Urteils fällt zu dieser Frage in der Tat kurz aus, indem lediglich vermerkt wird, es werde der Stundenansatz "auf den einer Strafverteidigung in einem solchen Fall angemessenen Ansatz von CHF 250" reduziert. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob diese Kürzung im Ergebnis haltbar ist oder ob sich eine Korrektur aufdrängt. Eine Rückweisung gestützt auf Art. 198 MStP erschiene jedenfalls dann als verzichtbar, wenn sich das MKG zum Mass einer allfälligen Korrektur aussprechen würde, was eine genaue Errechnung des Ergebnisses erlauben würde.

c) Die von den Rekurrenten behauptete Üblichkeit von Stundenansätzen von Fr. 300.– bis Fr. 400.– für komplexe Straffälle ist nicht offensichtlich. Selbst das Bezirksgericht Zürich bezeichnet in seinem Urteil vom 30. Februar 2010 den Ansatz von Fr. 300.–/h als an der oberen Limite liegend. Somit ist auch im Kanton Zürich ein Honorar von Fr. 300.–/h keine Selbstverständlichkeit (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31], wonach für das Honorar [für notwendigen, ausgewiesenen Zeitaufwand] ein Stundenansatz von mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– zu Grunde zu legen ist).

Berücksichtigt man die nachfolgenden Überlegungen, vermögen die Rekurrenten aus der von ihnen angerufenen Gerichtspraxis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

d) Die Komplexität des Falles mag wohl bemerkenswert gewesen sein. Allerdings ist anzumerken, dass sich das Verfahren des Militärgerichts 7 im Kern um zwei Sachverhaltsfragen drehte, von denen der Vorwurf der Fahrlässigkeit abhing: Die Schneeverhältnisse auf dem Unfallhang sowie die Beurteilung bzw. Beurteilbarkeit der Lawinensituation. Die Würdigung dieser Fragen war sicher nicht einfach, doch darf die enorme Tragik des Unfalls nicht mit den Schwierigkeiten juristischer Beurteilung verwechselt werden. Die prozessualen Anträge, welche die Rekurrenten für den Angeklagten W. gestellt hatten, waren nicht mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden; zudem wurden diese Anträge von der Vorinstanz zu Recht mit kurzer Begründung abgewiesen. Das Verfahren war anspruchsvoll, dennoch wurden die denkbaren Limiten der Komplexität entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht gestreift.

Zu beachten ist ferner, dass die Arbeit an einem solchen Fall eigenen Gesetzmässigkeiten folgt; sie konzentriert sich im Vergleich zu anderen eher stochastisch ablaufenden Mandaten auf schwergewichtige Termine wie UR-Einvernahmen, Ausarbeitung von Beweisergänzungsanträgen (mit entsprechendem Aktenstudium), der Vorbereitung der Hauptverhandlung und deren Durchführung. Am Beispiel der Kostennote von Fürsprecher F. M., der den Angeklagten P.R. verteidigte, ergibt sich, dass für UR-Einvernahmen (24. Juli 2007 und 23. Juni 2009), die Vorbereitung der Hauptverhandlung (30. Oktober - 11. November 2009), die Ausarbeitung von Beweisergänzungsanträgen (14. August 2008) und die Hauptverhandlung (vom 16. - 20. November 2009) insgesamt 104.2 Stunden angefallen waren (von insgesamt

176.6 geltend gemachten Stunden; entsprechend knapp 60 % des gesamten Aufwandes). Derart intensives und andauerndes Arbeiten am selben Fall hat auch Vorteile, indem nicht die unvermeidbaren Leerzeiten anfallen und weil auch üblicherweise nicht verrechenbare Zwischenphasen entfallen (wie Weglegen des Dossiers, erneutes Einlesen nach Unterbrüchen, etc.). Diese zum Teil durch die Prozessordnung bedingten Eigenheiten des Falles und die damit verbundenen Vorteile bei dessen Bearbeitung lassen den Entscheid der Vorinstanz als plausibel erscheinen.

e) Keinen anderen Schluss erlaubt auch die Untersuchung des Anwaltsverbandes, die – entgegen der Behauptung der Rekurrenten – nicht schon bald zehn Jahre alt ist, sondern aus dem Jahre 2005 stammt. Angesichts der hier vernachlässigbaren Teuerung seit dem Erscheinen ist sie als durchaus aktuell einzustufen. Gemäss dieser Studie fallen Stundenkosten bei geringer forensisch amtlicher Tätigkeit von Fr. 146.– an (S. 36). Es verbleibt ein „Nettoeinkommen“ von rund Fr. 100.–/h, wenn der Stundenansatz der Vorinstanz übernommen wird. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass der Ablauf eines solchen Verfahrens mit den obgenannten arbeitsintensiven Zeiträumen auch eine Kostenoptimierung in der Kanzlei ermöglicht.

f) Somit lässt sich der vom Militärgericht 7 seinen Berechnungen zu Grunde gelegte Stundenansatz nicht beanstanden.

4. Ferner rügen die Rekurrenten, die Reduktion auf das von der Vorinstanz als ausgewiesen bezeichnete Mass der Bemühungen sei ungerechtfertigt. Unzulässig sei

der Vergleich, der zum Verteidiger des Angeklagten P.R. gezogen worden sei, da Fürsprecher F. M. während zwei Verhandlungstagen gefehlt habe, weshalb eine amtliche Verteidigung habe bestellt werden müssen, deren Stundenaufwand zum "gerechtfertigten" Aufwand von Fürsprecher F. M. dazugezählt werden müsse. Angesichts der praktisch identischen Interessenlage ihrer Klienten hätten die drei Verteidiger das Mandat in weiten Teilen gemeinsam geführt. Wenn ein Hauptverteidiger die Hauptarbeit leiste und ein anderer davon profitiere, bedeute dies nicht, dass eine gleich effektive Verteidigung gewährleistet sei. Vielmehr sei entscheidend, ob der von einem Verteidiger geltend gemachte Aufwand angemessen sei. RA Dr. M. R. habe die Federführung der Verteidigung W. und P.R. übernommen und so auch deutlich mehr Aufwand betreiben müssen; aus gesundheitlichen Gründen habe er für Einvernahmen bzw. die Hauptverhandlung einen Kollegen beiziehen müssen. Ungerechtfertigt sei die erfolgte Kürzung seiner Honorarnote. Das vorinstanzliche Urteil habe zur Folge, dass die Entschädigung des "Verteidigers 1" (RA T. G.) Null Franken betragen würde, obwohl er als Einziger ohne Unterbruch an der Hauptverhandlung und an diversen Einvernahmen teilgenommen habe.

a) Dazu ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit (als Element der Verhältnismässigkeit) vorab die – von den Rekurrenten freilich nicht erörterte – Frage aufzuwerfen, weshalb eine angemessene Verteidigung hier den Beizug von zwei Verteidigern erforderte.

Wohl mag es als wünschenswert erscheinen, dass neben RA T. G., einem durchaus bekannten Strafverteidiger, ein zweiter Strafverteidiger mandatiert wird. Nachdem sich aber RA T. G. ohnehin vollständig in den Fall einarbeiten musste, bleibt die Rolle von RA Dr. M. R. nach der Mandatierung von RA T. G. am 28. Januar 2009 unklar. In seinem Schreiben, das die Vorinstanz als "Mandatsniederlegung" bezeichnet, ist nur noch von "beratender Tätigkeit" die Rede. Inwiefern eine solche wirklich notwendig war, wird nicht näher begründet. Der geltend gemachte Umstand, RA Dr. M. R. habe die eigentliche Strategie entwickelt, erforderte jedenfalls nicht, dass dieser weiterhin den anderen Verteidigern beratend vollumfänglich zur Seite stand, zumal diese fachlich ohne weiteres in der Lage waren, die als richtig erkannte Strategie umzusetzen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht den nach dem 3. Februar 2009 angefallenen Aufwand von RA Dr. M. R. nicht mehr berücksichtigt.

b) Zum Argument, die drei Verteidiger hätten unter der Federführung von RA Dr. M. R. das Mandat gemeinsam geführt, fällt bei einer Analyse der drei Honorarnoten auf, dass der Verteidiger des Angeklagten P.R., Fürsprecher F. M., Aktivitäten von rund 5.7 Stunden ausweist, die einen erkennbaren Bezug zur Arbeit von RA Dr. M. R. haben; die erkennbaren Kontakte zwischen Fürsprecher F. M. und RA T. G. betragen rund 15.6 Stunden. Zumindest aus der Sicht von Fürsprecher F. M. kann kaum von einer eigentlichen Kooperation ausgegangen werden, ansonsten nicht lediglich 10 % seiner Aktivitäten einen erkennbaren Bezug zu den beiden andern Verteidigern hätten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass keine Kongruenz zwischen den Kostennoten der drei Verteidiger besteht, will doch RA Dr. M. R. während 9.9 Stunden mit Fürsprecher F. M. zusammengearbeitet haben, RA T. G. während 19.8 Stunden.

Dass Fürsprecher F. M. lediglich ein "Profiteur" gewesen sei, wie dies die Rekurrenten unterstellen, ist durch nichts belegt und angesichts der ausgewiesenen Kontakte (auch jener der beiden Rekurrenten) nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang erklärte das Militärgericht 7 die Honorarnote von Fürsprecher F. M. zur Vergleichsbasis für die Qualität der Verteidigung beider Angeklagten. Die Rekurrenten zweifeln diesen – vom MKG nur eingeschränkt überprüfbaren – Vergleich nicht im Grundsatz an. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die diesen Vergleich als unhaltbar erscheinen lassen würden. Namentlich spricht auch eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der gesprochenen Entschädigung für diesen Vergleich: Ein Honorar von insgesamt Fr. 65'000.– ist auch in einem sich über zweieinviertel Jahre hinziehenden, komplexen Straffall als stattlich, wenn nicht sogar als überdurchschnittlich einzustufen.

5. Der Einwand, wonach der Aufwand der amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin S. L., zu jenem des an zwei Hauptverhandlungstagen abwesenden Privatverteidigers hinzuzuzählen sei, ist insofern zutreffend, als der von Fürsprecher F. M. ausgewiesene Zeitaufwand die beiden Abwesenheitstage nicht umfasste. Zwar ist nicht bekannt, wann genau Fürsprecher F. M. abwesend war. Im Durchschnitt war Fürsprecherin S. L. acht Stunden pro Tag in Chur anwesend, weshalb der Aufwand von Fürsprecher F. M. um 16 Stunden, mithin auf 192.6 Stunden (vgl. E. 3 d), zu erhöhen ist. Dies führt dazu, dass das Militärgericht 7 zu Recht einen entsprechenden Zuschlag bewilligt hat. Im angefochtenen Urteil hat es ein gegenüber Fürsprecher F. M. um 30 % erhöhtes Honorar (zum selben Stundenansatz) für angemessen erachtet, weshalb zu den von ihm geltend gemachten

176.6 Stunden weitere 52.98 Stunden hinzugeschlagen wurden. Somit erachtete die Vorinstanz für die Verteidigung des Angeklagten W. einen Aufwand von insgesamt rund 230 Stunden als angemessen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal in erkennbarer Weise Zusatzaufwand einzig durch den Anwaltswechsel anfiel, der mit diesem Zuschlag in ausreichendem Masse berücksichtigt wurde.

Auch unter diesem Blickwinkel lässt sich das angefochtene Urteil nicht beanstanden.

6. Schliesslich verlangen die Rekurrenten, dass – zusätzlich zum Honorar der Privatgutachter – auch noch deren Beratungstätigkeit von Fr. 12'374.– (inkl. MWSt) entschädigt werde. Die Vorinstanz lehnte eine Entschädigung mit dem Hinweis ab, eine neben dem Privatgutachter erbrachte Fachberatung der Verteidiger sei nicht notwendig gewesen (E. 20.1.1 des angefochtenen Urteils).

An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die Rekurrenten hinsichtlich dieser Rüge überhaupt rekurslegitimert sind, was zweifelhaft ist. In der Sache bleibt lediglich anzumerken, dass die Angeklagten mit Hilfe eines Privatgutachtens letztlich wesentliche Elemente des gerichtlichen Gutachtens aushebeln konnten und für den entsprechenden Aufwand zu Recht angemessen entschädigt worden sind. Jedoch würde es den Rahmen des Zulässigen sprengen, wenn Privatexperten, die vom Militärgericht 7 bereits als sachverständige Zeugen einvernommen wurden, zusätzlich noch Beratungsaufwand für die Angeklagten geltend machen würden. Diesbezüglich liesse sich wohl fragen, ob das Militärgericht 7 in Kenntnis einer solchen Beratungstätigkeit die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen (bzw. ihrer Aussagen) kritischer hätte würdigen müssen (als Privatgutachter hatten diese Personen eine definierte Rolle; zudem traten sie als Zeugen auf, wofür sie gestützt auf Art. 83 MStP zu entschädigen waren).

7. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Da die Rekurrenten unterliegen, haben sie solidarisch haftend die Gerichtskosten zu übernehmen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 199 i.V.m. Art. 183 MStP).

Das Militärkassationsgericht hat erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftung überbunden.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

(Nr. 822, 23. September 2010, M. R und T. G g. Mil Ger 7)