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Entscheid

MKGE 16 Nr. 11

MKGE 16 Nr. 11

22. März 2022Deutsch25 min

Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 11 Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 146 Abs. 1, 181 Abs. 3, 185 Abs. 1 lit. f MStP; freie Beweiswürdigung; materielle Wahrheit; charakteristische Übermüdungss...

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Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun

11

Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 146 Abs. 1, 181 Abs. 3, 185 Abs. 1 lit. f MStP; freie Beweiswürdigung; materielle Wahrheit; charakteristische Übermüdungssymptome; Sekundenschlaf

Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung sowie dessen Verhältnis zum Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit, welchem der Militärstrafprozess verpflichtet ist (E. 2c-e).

Charakteristische Übermüdungssymptome, welche unmittelbar in einen Sekundenschlaf übergehen können (E. 4c-d).

Art. 91 al. 2 let. b LCR; art. 146 al. 1, 181 al. 3, 185 al. 1 let. f PPM; libre appréciation des preuves; vérité matérielle; symptômes caractéristiques de fatigue; assoupissement

Portée et limite du principe de la libre appréciation des preuves par le juge ainsi que son rapport avec l’obligation de rechercher la vérité matérielle, à laquelle est soumise la procédure pénale militaire (consid. 2c-e).

Symptômes caractéristiques de fatigue, qui peuvent immédiatement laisser place à un assoupissement (consid. 4c-d).

Art. 91 cpv. 2 lett. b LCStr; art. 146 cpv. 1, 181 cpv. 3, 185 cpv. 1 lett. f PPM; libera valutazione delle prove; verità materiale; sintomi caratteristisci di sovraffaticamento; colpo di sonno

Portata e limiti del principio della libera valutazione delle prove e il suo rapporto con il principio della ricerca della verità materiale cui sottostà il procedimento penale militare (consid. 2c-e).

Sintomi caratteristisci di sovraffaticamento che possono immediatamente causare un colpo di sonno (consid. 4c-d).

MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 11

Sachverhalt:

A.

a) Der damalige Rekr X.________ (nachfolgend: Angeklagter) lenkte am 22. März 2022 im Rahmen eines Fahrauftrags der FU RS 63-1 den militärischen Kleinbus Renault Trafic mit dem Kennzeichen M.________. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Angeklagten sechs weitere Armeeangehörige, nämlich Wm A.________, Rekr B.________, Rekr C.________, Rekr D.________, Rekr E.________ und Rekr F.________. Der Auftrag des Angeklagten bestand darin, die genannten Personen von Altdorf nach Hinwil zu fahren, um dort noch fehlendes persönliches Material zu fassen und anschliessend wieder zurückzubringen.

b) Auf der Rückfahrt von Hinwil nach Altdorf kam der Angeklagte mit dem bezeichneten Fahrzeug um ca. 12.40 Uhr, auf der Normalspur der Autobahn A4 in Richtung Gotthard fahrend, zwischen Rotkreuz und Küssnacht am Rigi bei Kilometrierung 103.9 bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h rechts von der Fahrbahn ab und verursachte einen Unfall. Als Folge davon erlitten die Mitinsassen − mit Ausnahme von Rekr E.________ − verschiedene Verletzungen. Zudem entstanden Schäden am betreffenden Fahrzeug sowie an der Autobahninfrastruktur.

c) Mit Untersuchungsbefehl vom 24. März 2022 ordnete Oberst i Gst G.________, Kommandant der FU S 63, eine Voruntersuchung gegen den Angeklagten an. Der zuständige Untersuchungsrichter eröffnete mit Verfügung vom 25. April 2022 eine Voruntersuchung, die er mit Verfügung vom 16. Juni 2023 schloss, wobei ein Antrag auf Anklageerhebung erging. Am 10. August 2023 erhob der Auditor Anklage beim Militärgericht 2.

B.

a) Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten von den Vorwürfen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahrlässig begangen, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie des Missbrauchs und Verschleuderung von Material, fahrlässig begangen, frei. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 850.00, wurden zu Lasten des Bundes verlegt.

b) Auf Appellation des Auditors hin sprach das Militärappellationsgericht 2 den Angeklagten mit Urteil vom 3. Mai 2024 ebenfalls von Schuld und Strafe frei. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 850.00, wurden der Staatskasse auferlegt.

C.

a) Gegen das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 3. Mai 2024 meldete der Auditor mit Schreiben vom selben Tag die Kassationsbeschwerde an. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Auditor die Begründung seiner Kassationsbeschwerde ein, in welcher er beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2 zurückzuweisen, wobei die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.

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Erwägungen:

1.

a) Das Militärkassationsgericht ist nach Art. 13 MStP unter anderem für die Behandlung von Kassationsbeschwerden zuständig. Dieses Rechtsmittel kann gestützt auf Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP namentlich gegen Urteile der Militärappellationsgerichte erhoben werden. Auf die den formellen Anforderungen entsprechende, fristgerecht angemeldete und begründete Kassationsbeschwerde des zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimierten Auditors ist einzutreten (Art. 186 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 187 Abs. 1 MStP).

b) Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge (Art. 189 Abs. 2 MStP). Der Beschwerdeführer muss bei der Begründung seiner Begehren unter Hinweis auf den Kassationsgrund im Sinne des qualifizierten Rügeprinzips genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 14 Nr. 27 E. 2). Während das Militärkassationsgericht bei der Beurteilung der Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 lit. a-c MStP lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigen kann, ist es bei der Anrufung der Kassationsgründe gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d-f MStP nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und Abs. 4 MStP).

c) Der Beschwerde führende Auditor beruft sich auf die Kassationsgründe in Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP (Verletzung des Strafgesetzes), Art. 185 Abs. 1 lit. e MStP (Fehlen von hinreichenden Entscheidungsgründen) sowie Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP (Widerspruch wesentlicher tatsächlicher Feststellungen mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens). Im konkreten Fall vermögen einzelne Kassationsgründe ineinander überzugehen (THEO BOPP, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, N 7 zu Art. 185 MStP), weshalb sich die Kassationsgründe nicht immer einfach voneinander abgrenzen lassen. Wird etwa geltend gemacht, die Tragweite eines Beweismittels sei offensichtlich verkannt worden, indem nur ganz knapp und damit zu kurz auf dieses eingegangen worden sei, so werden zugleich eine ungenügende Begründung und eine willkürliche Beweiswürdigung moniert und damit die Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 lit. e und lit. f MStP angerufen (MKGE 14 Nr. 28 E. 1f).

d) In seiner Kassationsbeschwerde rügt der Auditor zunächst, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung die willkürliche Schlussfolgerung gezogen, dass der Angeklagte gar keinen Sekundenschlaf gehabt habe, obwohl ein solcher unbestritten bzw. glaubhaft eingestanden sei und keine ernstzunehmenden gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen würden. Dies entspreche einer unhaltbaren Urteilsbegründung und führe zu einem nicht aufrechtzuerhaltenden Ergebnis in Gestalt eines Freispruchs. Zudem moniert der Auditor, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass gesundheitliche oder anderweitige Probleme in Bezug auf seine Fahrfähigkeit vorgelegen seien, während er das Einschlafen fortwährend eingestanden habe. Bei dieser Sachlage hätten die Vorderrichter unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von erkennbaren Ermüdungserscheinungen ausgehen müssen, sei es vor Antritt oder erst während der Fahrt.

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Indem die Vorinstanz ungeachtet dessen einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ausgefällt habe, verletze sie die genannte Bestimmung. Schliesslich reklamiert der Auditor, dem angefochtenen Urteil fehle es an einer hinreichenden Begründung, da es sich in keiner Weise damit auseinandersetze, welche gesundheitlichen Probleme oder welche anderen Ursachen für eine Fahrunfähigkeit beim Angeklagten hätten vorliegen sollen, welche an die Stelle der notwendigerweise erkennbaren Ermüdungssymptome hätten treten können.

2.

a) Der erste beschwerdeweise vorgetragene Kassationsgrund liegt vor, wenn wesentliche tatsächliche Feststellungen des Urteils dem Ergebnis der Beweisverfahren widersprechen (Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP). Nach der Praxis des Militärkassationsgerichts bildet die willkürliche Sachverhaltsfeststellung den Hauptfall dieses Kassationsgrundes, während die Aktenwidrigkeit einen Spezialfall darstellt (MKGE 11 Nr. 51 E. 3a; BOPP, a.a.O., N 50 zu Art. 185 MStP). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP ergibt ("wesentliche tatsächliche Feststellungen"), ist der genannte Kassationsgrund nur gegeben, wenn die ins Feld geführten Widersprüche zentrale Sachverhaltsfeststellungen betreffen (MKGE 13 Nr. 40 E. 2a/bb und 11 Nr. 19 E. 6) bzw. sich der Mangel auf das Urteil ausgewirkt hat (BOPP, a.a.O., N 51 zu Art. 185 MStP), was von der Beschwerde führenden Person entsprechend darzulegen ist (MKGE 14 Nr. 9 E. 2c/bb).

b) Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (MKGE 14 Nr. 28 E. 1e/bb). Das Militärkassationsgericht hebt ein Urteil nur dann auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt dabei nicht (MKGE 12 Nr. 21 E. 5c). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist namentlich nicht schon dann willkürlich (zum Willkürbegriff MKGE 4 Nr. 152 E. I.1; BGE 137 I 1 E. 2.4), weil die Kassationsinstanz an Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (MKGE

14.

Nr. 9 E. 2c/bb).

c) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, in der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung (Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 181 Abs. 3 MStP). Das Gericht hat frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Dieses Gebot will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (ESTHER TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 58 zu Art. 10 StPO).

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d) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht frei von jeder Bindung und allein gestützt auf sein blosses subjektives Empfinden entscheidet. Der Militärstrafprozess ist dem Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet (MKGE 10 Nr. 22 E. 2b; MKGE 10 Nr. 65 E. 3a). Art. 137 Abs. 1 und 181 Abs. 3 MStP etwa implizieren das Gebot der Eruierung der historischen Wahrheit im Rahmen der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (zur entsprechenden Pflicht des Untersuchungsrichters in der Untersuchung vgl. MARC LEBER, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, N 1 zu Art. 106 MStP; zum bürgerlichen Recht siehe Art. 6 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] sowie BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006, 1130 und 1182). Das freie Ermessen in der Würdigung der Beweise bildet insofern stets ein sach- oder pflichtgemässes, als es sich im Rahmen der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit halten muss (MKGE 13 Nr. 25 E. 2.3.1; JÖRG FREI, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, 2008, N 13 zu Art. 146 MStP).

e) Dabei sind insbesondere die folgenden zwei Aspekte zu beachten, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung Gestalt und Struktur verleihen, sie jedoch auch inhaltlich begrenzen: Einerseits ist das Gericht verpflichtet, das entscheiderhebliche Beweismaterial nicht punktuell oder lückenhaft, sondern gründlich und umfassend auszuwerten (MKGE 4 Nr. 152 E. I.1; MKGE 8 Nr. 55 E. 3b; BGE 147 IV 409 E. 5.3.3). Eine nur partielle Ausschöpfung der Beweise bildet mithin keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 10 StPO). Andererseits bleibt das Gericht an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse – insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Art – gebunden. Nur wenn die Beweismittel anhand solch objektivierter Kriterien gewichtet und bewertet werden, kann von einer richterlichen Überzeugung gesprochen werden (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1082). Das Gericht darf sich daher nicht eine isolierte, rein subjektiv gefärbte Überzeugung bilden, sondern ist vor dem Vorwurf der Willkür nur gefeit, wenn es sich mit dem Sachverhalt und der Beweislage eingehend auseinandersetzt und seine daraus gezogenen Schlüsse in rationaler Weise objektivier- und nachvollziehbar begründet (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 228). Im Ergebnis hat sich die Beweiswürdigung auf sachliche Gründe zu stützen (MKGE 10 Nr. 76 E. 1b); freie Beweiswürdigung heisst demnach nicht Entscheiden nach Belieben oder aufgrund von Vermutungen und Verdachtsgründen, sondern Urteilen gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen (FREI, a.a.O., N 14 zu Art. 146 MStP). Zusammenfassend wird mithin den Anforderungen an die freie Beweiswürdigung nur dann Genüge getan, wenn das Urteil auf einer umfassenden Ausschöpfung aller vorhandenen Beweise aufbaut, die auch aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, eine derartige Überzeugung zu tragen (ANDREAS DONATSCH/SARAH SUM-MERS/WOLFGANG WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 146).

e) Dabei sind insbesondere die folgenden zwei Aspekte zu beachten, welche der freien richterlichen Beweiswürdigung Gestalt und Struktur verleihen, sie jedoch auch inhaltlich begrenzen: Einerseits ist das Gericht verpflichtet, das entscheiderhebliche Beweismaterial nicht punktuell oder lückenhaft, sondern gründlich und umfassend auszuwerten (MKGE 4 Nr. 152 E. I.1; MKGE 8 Nr. 55 E. 3b; BGE 147 IV 409 E. 5.3.3). Eine nur partielle Ausschöpfung der Beweise bildet mithin keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 29 zu Art. 10 StPO). Andererseits bleibt das Gericht an die Gesetze der Vernunft, an anerkannte Naturgesetze, an das Erfahrungswissen der Zeit sowie an wissenschaftliche Erkenntnisse – insbesondere naturwissenschaftlicher, psychologischer oder kriminalistischer Art – gebunden. Nur wenn die Beweismittel anhand solch objektivierter Kriterien gewichtet und bewertet werden, kann von einer richterlichen Überzeugung gesprochen werden (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1082). Das Gericht darf sich daher nicht eine isolierte, rein subjektiv gefärbte Überzeugung bilden, sondern ist vor dem Vorwurf der Willkür nur gefeit, wenn es sich mit dem Sachverhalt und der Beweislage eingehend auseinandersetzt und seine daraus gezogenen Schlüsse in rationaler Weise objektivier- und nachvollziehbar begründet (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 228). Im Ergebnis hat sich die Beweiswürdigung auf sachliche Gründe zu stützen (MKGE 10 Nr. 76 E. 1b); freie Beweiswürdigung heisst demnach nicht Entscheiden nach Belieben oder aufgrund von Vermutungen und Verdachtsgründen, sondern Urteilen gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen (FREI, a.a.O., N 14 zu Art. 146 MStP). Zusammenfassend wird mithin den Anforderungen an die freie Beweiswürdigung nur dann Genüge getan, wenn das Urteil auf einer umfassenden Ausschöpfung aller vorhandenen Beweise aufbaut, die auch aus der Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, eine derartige Überzeugung zu tragen (ANDREAS DONATSCH/SARAH SUM-MERS/WOLFGANG WOHLERS, in: Jositsch [Hrsg.], Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, S. 146).

3.

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a) Die Vorinstanz begründet den mit angefochtenem Urteil vom 3. Mai 2024 ausgefällten Freispruch primär mit der Argumentation, der Angeklagte verwende den Begriff des Sekundenschlafs insofern differenziert, als er diesen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als lediglich eine Art "verlängertes Blinzeln" beschrieben habe, was jedoch nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend einem ermüdungsbedingten kurzzeitigen Einknicken oder Einschlafen entspreche. Wohl sei erstellt, dass dem Angeklagten – wie er selbst zugebe – die Augen kurz zugefallen seien; er bezeichne dies zwar als "Sekundenschlaf", meine damit aber bloss ein "verlängertes Blinzeln". Damit sei ein eigentliches kurzes Einnicken oder Einschlafen, auch im Sinne eines umgangssprachlich oder in der Fachsprache so verstandenen Sekundenschlafs – als zwar kurzzeitiges, aber über ein (verlängertes) Blinzeln hinausgehendes ermüdungsbedingtes Einnicken oder Einschlafen – nicht erwiesen. Überdies entspreche die Reaktion des Angeklagten nach dem Wiederöffnen der Augen nicht dem typischen Verhalten nach einem Sekundenschlaf, zumal er vor den Schranken angegeben habe, in dieser Situation das Steuer gehalten zu haben, während bei einem Lenker, der nach einem Sekundenschlaf von der Fahrbahn abgekommen sei, eher ein (überhastetes) Gegenlenken zu erwarten gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Ziff. V E. 4.2, 4.4 und 4.5).

b) Der Angeklagte gab im Rahmen der Voruntersuchung bereits anlässlich der nur wenige Stunden nach dem Ereignis durchgeführten Einvernahme vom 22. März 2022 zu Protokoll, der Unfall habe sich ereignet, weil ihm "für eine Sekunde" "die Augen zugefallen" seien (pag.

72 f.). Auf Frage hin verneinte er, sich vor Antritt oder während der Fahrt müde gefühlt zu haben (pag. 74). In der Befragung vom 28. November 2022 bestätigte der Angeklagte seine ersten Aussagen, indem er ausführte, der Unfall sei passiert, weil er während des Fahrens einen "Sekundenschlaf" gehabt habe (pag. 234 f.). Dabei stellte er in Abrede, sich unmittelbar vor dem Unfall müde gefühlt oder öfters gegähnt zu haben; ebenso habe er vor dem Unfall keine Probleme gehabt, die Spur zu halten (pag. 235). Desgleichen anerkannte der Angeklagte in der Schlusseinvernahme vom 28. November 2022 den Vorhalt, der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass er einen "Sekundenschlaf" erlitten habe (pag. 241).

c) Am 6. Oktober 2023 bekräftigte der Angeklagte vor den Schranken des Militärgerichts 2, dannzumal in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers, seine bisherigen Depositionen, zumal er zugestand, der Unfall sei zufolge Sekundenschlafs passiert. Gesundheitliche Gründe, die zu diesem Verhalten geführt haben könnten, seien ihm nicht bekannt. Beim Antritt der Fahrt sei er wach gewesen und habe sich fit gefühlt, irgendwelche Ermüdungssymptome habe er nicht verspürt (Protokoll, S. 6 f., 10 und 12).

d) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Militärappellationsgericht 2 vom 3. Mai 2024 tat der Angeklagte ebenfalls im Beisein der amtlichen Verteidigung kund, er habe einen Sekundenschlaf erlitten, die Augen seien ihm zugefallen und der Unfall sei passiert. Es sei "wie ein längeres Blinzeln" gewesen, welches nur Sekunden gedauert habe; "Augen kurz zu und ab der Spur". Auf Frage hin, was er unter einem Sekundenschlaf verstehe, gab der Angeklagte zur Antwort: "Die Augen fallen zu und gehen wieder auf" (Protokoll, S. 4). Diese Erklärung wiederholte er etwas später, indem er angab: "Ich kenne es unter Sekundenschlaf, wenn die Augen zufallen und wieder aufgehen" (Protokoll, S. 5). Die Frage, was ein längeres Blinzeln Seite 6 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 11 von einem Sekundenschlaf unterscheide, beantwortete der Angeklagte so: "Für mich ist Blinzeln ein Blinzeln, beim Sekundenschlaf geht es einfach eine Sekunde" (Protokoll, S. 7).

e) Neben den Aussagen des Angeklagten finden sich in den Akten mehrere kritische Einschätzungen seitens der befragten Mitinsassen zum Fahrverhalten des Angeklagten vor dem Unfallereignis. So erklärte Rekr E.________ am 22. März 2022 als Zeuge auf die Frage, ob der Angeklagte einen müden Eindruck hinterlassen habe, dieser habe relativ unregelmässig Gas gegeben und Mühe bekundet, das Tempo zu halten (pag. 91). Rekr F.________ führte in der Einvernahme vom 1. April 2022 als Zeuge aus, für ihn sei der Angeklagte klar und deutlich eingeschlafen, wobei er präzisierte, nicht gesehen zu haben, ob seine Augen geschlossen gewesen seien, weil er hinter dem Angeklagten gesessen sei (pag. 126). Zudem gab der genannte Zeuge zu Protokoll, der Angeklagte habe ihm bereits auf dem Hinweg einen müden Eindruck gemacht. Er sei relativ zügig gefahren, wobei er auf der Hinfahrt in einen Kreisel gefahren sei und mit dem linken Hinterrad den Bordstein touchiert habe, wodurch es die Mitfahrer geschüttelt habe. Da der Angeklagte zügig gefahren sei und einen speziellen Fahrstil gezeigt habe, sei es ihm nicht sehr wohl gewesen (pag. 128 f.). Rekr C.________ bemerkte im Rahmen der Befragung vom 1. April 2022 als Zeuge, der Angeklagte habe auf der Rückfahrt die eine oder andere Kurve schnell genommen, man hätte diese langsamer fahren können (pag. 140). Ferner monierte Rekr B.________ am 1. April 2022 als Zeuge, der Angeklagte habe eine komische Fahrweise gezeigt und sei sehr zügig gefahren, was der Zeuge in den Kurven gemerkt habe (pag. 151).

4.

Die Vorinstanz verfällt bei ihrer Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt:

a) Zunächst stützt sich das angefochtene Urteil bei der Eruierung des Sachverhalts in selektiver und einseitiger Weise nur auf einen kleinen Teil der Aussagen, welche der Angeklagte anlässlich der Appellationsverhandlung zu Protokoll gab ("wie ein längeres Blinzeln"), ohne jedoch auf das Gros der Depositionen des Angeklagten vor den Schranken des Militärappellationsgerichts 2 einzugehen, die im vollständigen Einklang mit den Aussagen stehen, die in der Voruntersuchung und vor der ersten Instanz getätigt wurden. So fällt bei der Durchsicht des Protokolls der Appellationsverhandlung auf, dass der Angeklagte bloss ein einziges Mal "ein längeres Blinzeln" darlegte (Protokoll, S. 4) und dies später noch einmal auf Nachfrage eines Gerichtsmitglieds erwähnte (Protokoll, S. 7). Demgegenüber räumte der Angeklagte vor der zweiten Instanz diverse Male gleichlautend und wiederholt ein, er habe einen "Sekundenschlaf" erlitten, wobei ihm die Augen zugefallen seien. Im Übrigen scheinen die Vorderrichter übersehen zu haben, dass der Angeklagte nicht einfach "ein längeres Blinzeln" angab, sondern sagte, es sei "wie ein längeres Blinzeln" gewesen (Protokoll, S. 4), was keine Deskription eines Zustandes, sondern lediglich einen Vergleich beinhaltet. Schliesslich fällt auf, dass der Angeklagte "ein längeres Blinzeln" erstmals anlässlich der Appellationsverhandlung, mithin über zwei Jahre nach dem Unfallereignis, überhaupt erwähnte. Indem sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die singuläre Aussage bezüglich "wie ein längeres Blinzeln" fokussiert und dabei die zahlreichen übereinstimmenden Depositionen des Angeklagten während der Voruntersuchung, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken Seite 7 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 11 des Militärappellationsgerichts 2 im Rahmen der Beweiswürdigung ausblendet, wertet sie die Gesamtheit der Aussagen des Angeklagten unzulässigerweise nur partiell statt gründlich und umfassend aus.

b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe den Umstand, dass ihm die Augen kurz zugefallen seien, zwar als "Sekundenschlaf" bezeichnet. Er meine indessen damit ein lediglich verlängertes Blinzeln, womit ein eigentliches kurzes Einknicken oder Einschlafen – auch im Sinne eines umgangssprachlich oder in der Fachsprache so verstandenen Sekundenschlafs – nicht erstellt sei. Dem kann aus den folgenden Gründen klarerweise nicht gefolgt werden: Aus dem Protokoll der Verhandlung des Militärappellationsgerichts 2 geht ohne Weiteres hervor, dass der Angeklagte unter dem von ihm mehrfach sowie in verschiedenen Stadien des Verfahrens eingestandenen Sekundenschlaf den nachvollziehbaren Vorgang versteht, dass die Augen zufallen und kurze Zeit später wieder aufgehen. So erklärte er vor den zweitinstanzlichen Schranken, er habe das Geschehen wie folgt im Kopf: "Augen kurz zu und ab der Spur". Auf Frage des Gerichtspräsidenten, was er unter Sekundenschlaf verstehe, antwortete der Angeklagte: "Die Augen fallen zu und gehen wieder auf" (Protokoll, S. 4; vgl. auch die praktisch gleichlautende Aussage auf S. 5 des Protokolls: "Ich kenne es unter Sekundenschlaf, wenn die Augen zufallen und wieder aufgehen"). Auf Nachfrage eines Gerichtsmitglieds, was ein längeres Blinzeln von einem Sekundenschlaf unterscheide, gab der Angeklagte an: "Für mich ist Blinzeln ein Blinzeln, beim Sekundenschlaf geht es einfach eine Sekunde" (Protokoll, S. 7). Aus der Gesamtheit der Aussagen vor Militärappellationsgericht 2 erhellt damit offensichtlich, dass der Angeklagte unter seiner – ohnehin punktuellen – Deposition, es sei "wie ein längeres Blinzeln" gewesen (Protokoll, S. 4), schlicht und einfach den physiologischen Vorgang versteht, dass ihm die Augen zugefallen und einen kurzen Moment später – präziser: nach einer Sekunde – wieder aufgegangen sind.

c) Exakt dieser Ablauf ist indessen unter ein kurzes Einnicken oder Einschlafen anerkanntermassen zu subsumieren, womit zwischen dem seitens des Angeklagten wiederholt zugestandenen Sekundenschlaf und seiner Deposition, dies sei "wie ein längeres Blinzeln" gewesen, keinerlei materiellen Unterschiede auszumachen sind. Im Gegenteil erscheint es als geradezu typisch, dass sich ein Sekundenschlaf aus der retrospektiven subjektiven Wahrnehmung des Betroffenen mehr als zwei Jahre nach dem Unfall "wie ein längeres Blinzeln" anfühlt. Dieser Umstand vermag freilich nichts daran zu ändern, dass damit im Ergebnis ein klassischer Sekundenschlaf beschrieben wird, gleichgültig, welche terminologischen Bezeichnungen zur Skizzierung dieses Zustands Verwendung finden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt – weder vor der Vorinstanz noch in den anderen Verfahrensstadien – dahingehend geäussert hat, der von ihm wiederholt eingestandene Sekundenschlaf habe sich nicht wie ein kurzes Einnicken oder Einschlafen angefühlt. Im Übrigen belegen zahlreiche Fachpublikationen, dass ein Blinzeln ein charakteristisches Anzeichen von Müdigkeit bildet, welches unmittelbar in einen Sekundenschlaf übergehen kann (statt vieler PATRIZIA HERTACH/ANDREA UHR/STEFFEN NIEMANN/KARIN HUWILER/YVONNE ACHERMANN STÜRMER, Beeinträchtigte Fahrfähigkeit von Motorfahrzeuglenkenden, BFU-Sicherheitsdossier, 2020, S. 99, 102, 116; ANDREAS ROTH, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 21 zu Art. 31 SVG). Selbst wenn man daher auf die singuläre Aussage des Angeklagten mit dem verlängerten Blinzeln abstellen würde, Seite 8 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 11 so hätte er damit ein geradezu typisches Übermüdungssymptom im Sehbereich (siehe hierzu BGE 126 II 206 E. 1a) geschildert, welches keineswegs zu einem Ausschluss eines Sekundenschlafs führen kann. Indem die Vorderrichter aus den Aussagen des Angeklagten vor ihren Schranken eine substanzielle Differenzierung zwischen einem bloss verlängerten Blinzeln und einem eigentlichen Sekundenschlaf konstruieren, im Ergebnis ausschliesslich das Erstere bejahen und das Letztere verneinen sowie gestützt auf diese Beweiswürdigung einen Freispruch ausfällen, verfallen sie in Willkür.

d) Abgesehen von den Depositionen des Angeklagten finden sich Aussagen mehrerer mitfahrender Armeeangehöriger in den Akten, welche sich in der Voruntersuchung kritisch zur Fahrfähigkeit bzw. einer sicheren Fahrweise des Angeklagten geäussert haben (vgl. E. 3e dieses Urteils). Die betreffenden Depositionen beinhalten insbesondere relativ unregelmässiges Gas geben und Mühe zur Haltung des Tempos (Rekr E.________ als Zeuge, pag. 91), einen müden Eindruck bereits auf dem Hinweg und Touchieren des Bordsteins mit dem linken Hinterrad beim Befahren eines Kreisels (Rekr F.________ als Zeuge, pag. 128), schnelles Nehmen der einen oder anderen Kurve auf der Rückfahrt (Rekr C.________ als Zeuge, pag. 140) sowie eine komische Fahrweise und zügiges Fahren namentlich in den Kurven (Rekr B.________ als Zeuge, pag. 151). Dabei fällt auf, dass sich namentlich die Aussagen betreffend relativ unregelmässiges Gas geben, Mühe zur Haltung des Tempos, müder Eindruck bereits auf dem Hinweg sowie das Touchieren des Bordsteins zwanglos in jene Phänomene einreihen lassen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als charakteristische Ermüdungssymptome gelten. Darunter fallen auffällige äussere Faktoren in der Fahrweise, wie insbesondere verzögerte Reaktionen, Abweichen von der Fahrspur oder verlorenes Geschwindigkeitsgefühl (BGE 126 II 206 E. 1a; BGer 6B_252/2011 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. dazu SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 28 zu Art. 91 SVG). Insofern ist zu konstatieren, dass in casu diverse Zeugenaussagen vorliegen, welche auf die von der höchstrichterlichen Praxis entwickelten, als typisch bezeichneten Ermüdungssymptome hinweisen und dadurch den konstanten Aussagen des Angeklagten eine zusätzliche objektive Abstützung verleihen. Die Vorderrichter haben es indes unterlassen, die Depositionen der genannten Zeugen angemessen in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen, was ebenfalls als willkürlich zu qualifizieren ist.

e) Schliesslich hält das Militärappellationsgericht 2 fest, die Reaktion des Angeklagten nach dem Wiederöffnen der Augen, nämlich das Halten des Steuers, entspreche nicht dem typischen Verhalten nach einem Sekundenschlaf; vielmehr wäre eher ein (überhastetes) Gegenlenken zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz vermag jedoch nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, wie sie zu dieser apodiktischen Behauptung gelangt, zumal sich diese als solche weder auf wissenschaftliche Erkenntnisse noch auf Gerichtsnotorietät abstützt.

f) Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 52 Abs. 4 MStP zwar festhält, dass auch bei einem Geständnis die näheren Umstände und die Beweggründe der Tat abgeklärt werden. Ebenso statuiert Art. 160 StPO, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte die Glaubwürdigkeit eines Geständnisses prüfen und die beschuldigte Person auffordern, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. Im vorstehenden Fall ergeben sich indessen keinerlei Anhaltspunkte, Seite 9 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 11 dass die stringenten und wiederholten Angaben des Angeklagten im Verlaufe des gesamten Verfahrens, er habe einen Sekundenschlaf erlitten, unzutreffend sein könnten. Im Gegenteil erweisen sich der konkrete Hergang und der äussere Ablauf des betreffenden Unfallereignisses (vgl. dazu Rapport der Militärpolizei vom 13. Mai 2022 samt Fotodossier, Unfallaufnahmeprotokoll und Unfallskizze, pag. 170 ff.) zu einem kurzen Einschlafen am Steuer nach allen bestehenden Erfahrungen als überaus passend, zumal weder der Angeklagte noch die mitfahrenden Armeeangehörigen jemals auch nur ansatzweise alternative Gründe geltend gemacht haben. Auch die in der Doktrin hervorgehobenen typischen Konstellationen, die im Rechtsalltag zu falschen Geständnissen führen können, wie insbesondere körperliche oder geistige Schwächezustände, Drucksituationen wie Untersuchungshaft, Druck aus dem Umfeld des Angeklagten oder problematische Vernehmungsmethoden etwa in Form stundenlanger Befragungen (vgl. dazu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 3 zu Art. 160 StPO), scheiden im vorstehenden Fall offenkundig allesamt aus.

5.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Vorinstanz bei ihrer Annahme, wonach der Angeklagte lediglich ein verlängertes Blinzeln an den Tag gelegt habe, hingegen ein eigentliches kurzes Einknicken oder Einschlafen – auch im Sinne eines umgangssprachlich oder in der Fachsprache so verstandenen Sekundenschlafs – nicht erstellt sei, in Willkür verfällt. Dabei erweist sich nicht nur die Begründung der vorgenommenen Beweiswürdigung, sondern auch das Ergebnis als nicht haltbar. Der ins Feld geführte Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. f MStP liegt daher vor, weshalb die Kassationsbeschwerde des Auditors als begründet anzusehen ist. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 3. Mai 2024 ist in Gutheissung der Kassationsbeschwerde des Auditors folgerichtig aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt unter Vornahme einer pflichtgemässen Beweiswürdigung neu beurteilen müssen und anschliessend zu prüfen haben, ob die angeklagten Straftatbestände gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 124 Ziff. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) sowie Art. 73 Ziff. 1bis MStG in rechtlicher Hinsicht erfüllt sind.

7.

a) Nach dem Gesagten ist die Kassationsbeschwerde des Auditors gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Militärappellationsgericht 2 zurückzuweisen (Art. 190 und Art. 191 Abs. 1 MStP).

b) Gemäss Art. 193 MStP gilt für die Kosten des Militärkassationsgerichts sinngemäss Art. 183 MStP. Demnach trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens, wenn die Appellation des Angeklagten in vollem Umfang gutgeheissen wird. In den anderen Fällen trifft das Gericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen (Art. 183 Abs. 1 MStP).

c) Angesichts des vorstehenden Verfahrensausgangs, wonach die Kassationsbeschwerde des Auditors gutgeheissen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Militärkassationsgerichts von insgesamt CHF 1'000.00 zu Lasten des Angeklagten zu verlegen.

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(MKG 946, 21. März 2025, Auditor gegen Militärappellationsgericht 2)

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