MKGE 16 Nr. 14
MKGE 16 Nr. 14
22. Mai 2021Deutsch22 min
Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 14 Art. 72 und 78 MStG; Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Fälschung dienstlicher Aktenstücke, Annahme eines leichten Falles (Kassationsbeschwerde des Ob...
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Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun
14
Art. 72 und 78 MStG; Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Fälschung dienstlicher Aktenstücke, Annahme eines leichten Falles (Kassationsbeschwerde des Oberauditors)
Ein Fall gilt dann als leicht, wenn die Tat unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Verhältnisse und der dienstlichen Führung des Fehlbaren sowie unter Berücksichtigung eines geordneten Dienstes als geringfügig erscheint, wobei eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erfolgen hat. Dabei muss der Fall sowohl in objektiver (Tatkomponente) als auch in subjektiver Hinsicht (Täterkomponente) geringfügig sein. Letztlich haben gewichtige Gründe vorzuliegen, welche das bewirkte Unrecht als gering erscheinen lassen (Strafminderungsgründe), und Anhaltspunkte für besonderes Unrecht zu fehlen (Straferhöhungsgründe) (E. 4.).
In casu Verneinung eines leichten Falles (E. 5.1).
Der Angeklagte kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass sich sein Verhalten nicht zum spezifischen Nachteil der betroffenen Covid-Patienten ausgewirkt habe. Das strafrechtlich relevante Unrecht bestimmt sich mithin unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung eines Rechtsguts (E. 5.6).
Art. 72 et 78 CPM; inobservation des prescriptions de service, faux dans les documents de service, admission d’un cas de peu de gravité (pourvoi en cassation de l’auditeur en chef)
Un cas est considéré comme de peu de gravité lorsque l’acte semble insignifiant compte tenu de la culpabilité, des mobiles, de la situation personnelle et de la conduite au service militaire du fautif, une appréciation globale de l’acte et de son auteur devant être effectuée. Le cas doit être peu de gravité aussi bien d’un point de vue objectif (« Tatkomponente ») que subjectif (« Täterkomponente »). Enfin, il doit exister des raisons importantes qui font apparaître le tort causé comme mineur (circonstances permettant l’atténuation de la peine), tandis qu’il ne doit pas exister d’indices relatifs à un tort particulier (circonstances permettant l’aggravation de la peine) (consid. 4).
Dans le cas d’espèce, refus d’admettre le cas léger (consid. 5.1).
L’accusé ne peut invoquer à sa décharge le fait que son comportement n’ait pas produit de conséquences négatives spécifiques pour les patients atteints de Covid. Le tort pénalement pertinent est donc déterminé indépendamment de l’existence d’un danger concret ou même d’une atteinte à un bien juridique (consid. 5.6).
MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14
Art. 72 e 78 CPM; inosservanza di prescrizioni di servizio, falsità in documenti di servizio, ammissione di un caso di poca gravità (ricorso per cassazione dell'uditore in capo)
Un caso poco grave può essere ammesso quando l'atto è di poca gravità tenuto conto della colpa, dei motivi, della situazione personale e della condotta durante il servizio militare dell'interessato nonché dell'andamento ordinato del servizio. È necessaria una valutazione globale dell'atto e dell'autore. Il caso deve essere di poca gravità sia da un punto di vista oggettivo (circostanze legate all'atto stesso) che soggettivo (circostanze afferenti la situazione personale dell'autore). In definitiva, devono sussistere motivi importanti che lascino apparire il torto causato di poca gravità (motivi di diminuzione della pena) e non devono esserci indicazioni di un particolare torto subito (motivi di inasprimento della pena; consid. 4).
Nel caso di specie, negazione di un caso di poca gravità (consid. 5.1).
L'accusato non può dedurre alcunché a suo favore dal fatto che il suo comportamento non ha avuto uno specifico effetto a danno dei pazienti interessati affetti da Covid. Il torto subito, rilevante nel diritto penale, si determina indipentemente dalla sussistenza di una messa in pericolo concreta o dalla lesione di un bene giuridico (consid. 5.6).
Sachverhalt:
A.
A.a Sanitätssoldat A.________ (nachfolgend: Angeklagter) leistete im Rahmen seines Ausbildungsdienstes als Durchdiener vom 22. Mai 2021 bis zum 11. November 2021 bei der San S 42 Militärdienst. Am Wochenende vom 11. und 12. September 2021 hatte er im Medizinischen Zentrum der Region Thun den Auftrag, insgesamt sechs Armeeangehörige als Covid-Patienten in der Isolationsstation zu betreuen und zu überwachen. Seine Aufgaben umfassten namentlich, zwei Mal täglich die Vitalparameter – sprich die Temperatur, den Puls und die Sauerstoffsättigung – zu erheben, das Essen in der vorgeschriebenen Schutzbekleidung zu bringen und die Patienten zu beaufsichtigen.
A.b Mit Untersuchungsbefehl vom 11. Januar 2022 ordnete Oberst i Gst B.________, Kommandant der San S 42, eine Voruntersuchung gegen den Angeklagten an. Der zuständige Untersuchungsrichter eröffnete mit Verfügung vom 4. Februar 2022 eine Voruntersuchung, die er mit Verfügung vom 30. März 2022 schloss. Auf Begehren des Auditors hin wurde die Voruntersuchung mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wieder eröffnet und mit Verfügung vom 1. Oktober 2022 erneut geschlossen. Am 7. März 2023 erhob der Auditor Anklage beim Militärgericht 2.
B.
B.a Mit Urteil vom 23. Juni 2023 sprach das Militärgericht 2 den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 172 Ziff. 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) frei (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurde der Angeklagte jeweils unter Annahme eines leichten Falls und disziplinarischer Erledigung freigesprochen vom Vorwurf Seite 2 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14 der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG betreffend Nichterhebung von Vitalparametern, vom Vorwurf der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG betreffend Nichttragen der vorgeschriebenen Schutzbekleidung sowie vom Vorwurf der Fälschung dienstlicher Aktenstücke im Sinne von Art. 78 Ziff. 1 Abs. 1 MStG (Dispositiv-Ziffer 2). Der Angeklagte wurde zu einer Disziplinarbusse von CHF 500.00 verurteilt bzw. zu einer ersatzweisen Arreststrafe von 5 Tagen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr, Zeugenentschädigungen sowie einer Dolmetscherentschädigung von insgesamt CHF 1'800.00, wurden dem Angeklagten im Betrag von CHF 800.00 auferlegt, der Restbetrag ging zu Lasten der Bundeskasse (Dispositiv-Ziffer 4).
B.b Auf Appellation des Auditors hin hob das Militärappellationsgericht 2 mit Urteil vom 26. November 2024 den erstinstanzlichen Richterspruch auf (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 172 MStG, der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG (Nichterhebung der Vitalparameter am 11. September 2021) sowie der Fälschung dienstlicher Aktenstücke im Sinne von Art. 78 MStG (Nichteintragung der Vitalparameter am 11. September 2021) frei (Dispositiv-Ziffer 2). Ebenso erfolgte ein Freispruch von der Anklage der mehrfachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 MStG (Nichterhebung der Vitalparameter am 12. September 2021; Nichttragen der vorgeschriebenen Schutzbekleidung am
11. und 12. September 2021) sowie der Fälschung dienstlicher Aktenstücke im Sinne von Art. 78 MStG (Nichteintragung der Vitalparameter am 12. September 2021). Unter Wertung letzterer Taten als blosse Disziplinarfehler (Dispositiv-Ziffer 3) wurde der Angeklagte zu einer Disziplinarbusse von CHF 500.00 verurteilt, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzarreststrafe von 5 Tagen ausgesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'492.40, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 850.00 sowie Zeugenentschädigungen von CHF 642.40, dem Angeklagten im Umfang von CHF 746.20 auferlegt, währenddem die Dolmetscherkosten zu Lasten des Bundes gingen (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten des Appellationsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, wurden dem Bund auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6).
C.
C.a Gegen das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. November 2024 meldete der Oberauditor mit Eingabe vom 12. Mai 2025 die Kassationsbeschwerde an. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 reichte der Oberauditor die Begründung seiner Kassationsbeschwerde ein, in welcher er beantragte, es sei das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die erwähnte Instanz zurückzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
C.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 nahm die amtliche Verteidigung des Angeklagten Stellung zur Kassationsbeschwerde des Oberauditors und begehrte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Präsident des Militärappellationsgerichts 2 liess am 15. Juli 2025 fernmündlich mitteilen, er verzichte auf einen Bericht gemäss Art. 187 Abs. 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP; SR 322.1). Seite 3 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14
Erwägungen:
1.
1.1
Das Militärkassationsgericht ist gemäss Art. 13 MStP unter anderem für die Behandlung von Kassationsbeschwerden nach Art. 184 MStP sachlich zuständig. Dieses Rechtsmittel kann laut Art. 184 Abs. 1 lit. a MStP namentlich gegen Urteile der Militärappellationsgerichte erhoben werden, so dass ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.2
Die Kassation kann vom Angeklagten, seinem Verteidiger und vom Auditor verlangt werden. Hat der Auditor auf die Kassationsbeschwerde verzichtet, so steht dieses Recht dem Oberauditor zu (Art. 186 Abs. 1 MStP). Da der Auditor – ebenso wie die Verteidigung – innert der nach Art. 186 Abs. 2 MStP massgebenden fünftägigen Frist nach der mündlichen Eröffnung des Urteils auf die schriftliche Anmeldung der Kassationsbeschwerde verzichtet hat, ist der Oberauditor zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
1.3
Für den Oberauditor beginnt die Frist von fünf Tagen zur schriftlichen Anmeldung der Kassationsbeschwerde mit dem Eingang des betreffenden Urteils (Art. 186 Abs. 3 MStP). Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. November 2024 wurde dem Oberauditor am 9. Mai 2025 zugestellt, so dass sich dessen Beschwerdeanmeldung vom 12. Mai 2025 als rechtzeitig erweist. Gemäss Art. 187 Abs. 1 MStP setzt der Präsident des Militärappellationsgerichts 2 nach Eingang der Anmeldung der Kassationsbeschwerde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Beschwerdebegründung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 wurde dem Oberauditor eine Frist von 20 Tagen für die schriftliche Begründung der Kassationsbeschwerde angesetzt, weshalb dessen begründete Kassationsbeschwerde vom 24. Juni 2025 ebenfalls innert Frist erfolgte.
1.4
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist daher auf die Kassationsbeschwerde des Oberauditors einzutreten.
2.
2.1
Das Militärkassationsgericht prüft nur die gestellten Anträge (Art. 189 Abs. 2 MStP). Der Beschwerdeführer muss bei der Begründung seiner Begehren unter Hinweis auf den Kassationsgrund im Sinne des qualifizierten Rügeprinzips genau darlegen, welche Bestimmungen als verletzt angesehen werden und inwiefern das angefochtene Urteil die Verletzung begehen soll (MKGE 14 Nr. 27 E. 2). Während das Militärkassationsgericht bei der Beurteilung der Kassationsgründe von Art. 185 Abs. 1 lit. a–c MStP lediglich die in der Kassationsbeschwerde aufgeführten Tatsachen berücksichtigt, ist es bei der Anrufung der Kassationsgründe gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d–f MStP nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden (Art. 189 Abs. 3 und Abs. 4 MStP).
2.2
Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrer Kassationsbeschwerde auf den Kassationsgrund gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. d MStP und rügt eine Verletzung des Strafgesetzes. Folgerichtig ist das Militärkassationsgericht nicht an die Begründung der Kassationsbeschwerde gebunden. Gerügt wird seitens der Beschwerdeführerin ausschliesslich, Seite 4 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14 die jeweilige Annahme eines leichten Falls verletze sowohl Art. 72 MStG betreffend Nichtbefolgung von Dienstvorschriften als auch Art. 78 MStG betreffend Fälschung dienstlicher Aktenstücke, weshalb das Erkenntnis der Vorderrichter zu kassieren sei.
2.3
Entsprechend den Anträgen und der Begründung der Kassationsbeschwerde gilt es nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem leichten Fall betreffend die mehrfache vorsätzliche Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 3 MStG) sowie die Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 Ziff. 1 und Ziff. 2 MStG) ausgegangen ist, wobei die Sachverhalte des Nichttragens der vorgeschriebenen Schutzbekleidung am 11. und 12. September 2021 sowie der Nichterhebung und der Nichteintragung der Vitalparameter am 12. September 2021 zu beurteilen sind. Demgegenüber stehen der massgebliche Sachverhalt sowie das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente grundsätzlich nicht mehr zur Debatte.
3.
3.1
Der Tatbestand der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 MStG bildet eine sog. Blankettnorm, die lediglich einen ganz allgemein umschriebenen Tatbestand enthält, während der genaue Inhalt im Einzelfall aus Reglementen und anderen Erlassen zu erschliessen ist (KURT HAURI, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983, N 4 zu Art. 72 MStG). Der Straftatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt und damit als Nichterfolgsdelikt (Tätigkeitsdelikt bzw. Unbotmässigkeitsdelikt) ausgestaltet, wobei das geschützte Rechtsgut durch die konkret betroffene Dienstvorschrift bestimmt wird (STEFAN FLACHS-MANN/PATRICK FLURI/BERNHARD I SENRING/HANS M AURER/STEFAN WEHRENBERG, Tafeln zum Militärstrafrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 136). Die objektive Seite des Tatbestands beurteilt sich nach der allgemeinen Bedeutung der Dienstvorschrift und den dienstlichen Nachteilen, die durch die Tat entstanden sind (PETER POPP, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Besonderer Teil, St. Gallen 1992, N 41 zu Art. 72 MStG).
3.2
Der Tatbestand der Fälschung dienstlicher Aktenstücke nach Art. 78 MStG schützt die Glaubwürdigkeit und die Existenz der dienstlichen Aktenstücke (HAURI, a.a.O., N 4 zu Art. 78 MStG) und ist ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert (FLACHSMANN/FLURI/ISEN-RING/M AURER/WEHRENBERG, a.a.O., S. 148).
4.
Art. 72 Abs. 3 MStG erlaubt in leichten Fällen die disziplinarische Bestrafung einer vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG. Desgleichen erfolgt gemäss Art. 78 Ziff. 2 MStG eine disziplinarische Ahndung der Fälschung dienstlicher Aktenstücke nach Art. 78 Ziff. 1 MStG in leichten Fällen. Der leichte Fall ist dem Disziplinarfehler gleichgestellt (Art. 180 Abs. 2 lit. a MStG). Ein Fall gilt dann als leicht, wenn die Tat unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Verhältnisse und der dienstlichen Führung des Fehlbaren sowie unter Berücksichtigung eines geordneten Dienstes als geringfügig erscheint, wobei eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erfolgen hat. Dabei muss der Fall sowohl in objektiver (Tatkomponente) als auch in subjektiver Hinsicht (Täterkomponente) geringfügig sein. Letztlich haben gewichtige Gründe vorzuliegen, welche das bewirkte Unrecht als gering erscheinen lassen (Strafminderungsgründe), sowie Seite 5 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14 Anhaltspunkte für besonderes Unrecht zu fehlen (Straferhöhungsgründe). Da immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist, kann ein leichter Fall ausnahmsweise auch gegeben sein, wenn mittelgradige Komponenten durch besonders leicht wiegende Elemente aufgewogen werden (STEFAN FLACHSMANN/PATRICK FLURI/BERNHARD ISENRING/EDGAR PHILIP-PIN/JEAN-M ARIE RÖTHLISBERGER, Disziplinarstrafordnung, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2022, N 41 ff.; MKGE 14 Nr. 29 E. 3d; MKGE 11 Nr. 69 E. 6). Das Militärkassationsgericht prüft die Rechtsfrage eines leichten Falls frei (MKGE 14 Nr. 29 E. 3d; MKGE 11 Nr. 69 E. 6).
5.
5.1
Im Gegensatz zu den Darlegungen des Militärappellationsgerichts 2 kann der vorstehende Fall nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Zunächst ist diesbezüglich zu würdigen, dass dem Angeklagten gleich eine Mehrzahl fehlbarer Handlungen unterschiedlicher Art zu diversen Zeitpunkten vorgeworfen werden. So hat er gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen an zwei Tagen, nämlich am 11. und 12. September 2021, die vorgeschriebene Schutzbekleidung nicht getragen sowie am 12. September 2021 die Vitalparameter nicht gemessen, sondern fiktive Werte in die Patientendokumentation eingetragen. Diese Kumulation verpönter Verhaltensweisen schlägt sich in rechtlicher Hinsicht in einer mehrfachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 1 MStG) sowie der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 Ziff. 1 MStG) nieder. Von den falschen Vitalparametern waren sodann immerhin sechs Covid-Patienten betroffen, so dass sich das relevante Tun und Unterlassen des Angeklagten keinesfalls in einem einmaligen, möglicherweise auf einer vor übergehenden Ungenauigkeit oder Unpässlichkeit beruhenden Akt erschöpfte. Zunächst ist damit festzustellen, dass der Angeklagte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mehrfach gegen verschiedene strafbewehrte militärische Pflichten verstossen hat und mehrere Patienten von dessen Verhaltensweise betroffen waren.
5.2
Wesentlich zu Lasten des Angeklagten fällt zudem der Umstand, dass er sich nicht damit begnügte, die Messung der befohlenen Vitalparameter zu unterlassen und die betreffenden Rubriken der Patientendokumentation leer – sprich ohne Eintrag – zu belassen. Stattdessen hat der Angeklagte bewusst fiktive Werte eingetragen, womit er eine Dienstvorschrift mit Bedacht unter Anwendung von Täuschungs- und Fälschungsmitteln verletzte. Dies offenbart eine nicht mehr bloss geringfügige kriminelle Energie und steht der Annahme eines leichten Falls entgegen (so bereits ausdrücklich MKGE 3 Nr. 25 E. D). Dazu kommt, dass der Angeklagte nicht nur am Morgen des betreffenden Tages Fantasiewerte eintrug. Er entschied sich vielmehr auch am Abend nochmals für dieselbe verbotene Vorgehensweise (Protokoll Militärappellationsgericht 2, 63). Insofern hat der Angeklagte am besagten Tag gleich zweimal zu unterschiedlichen Zeitpunkten seine Entschlossenheit bekundet, aktiv elementare gesundheitliche Daten von sechs anvertrauten Patienten zu fälschen.
5.3
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass sich die seitens des Angeklagten missachteten Schutzbestimmungen von vielen anderen Dienstvorschriften, welche etwa im Interesse eines geordneten Ablaufs des Dienstbetriebs oder der Befolgung militärischer Formen stehen, substanziell unterscheiden. Zu diesen eher untergeordneten Dienstvorschriften gehören beispielsweise die Bestimmung, wonach die Mannschaftsangehörigen (vgl. Art. 102 lit. a des Seite 6 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14 Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG]; SR 510.10) die Unterkunft nach dem Abendverlesen ohne Bewilligung nicht mehr verlassen dürfen (Ziff. 54 des Dienstreglements der Armee vom 22. Juni 1994 [DRA]; SR 510.107.0) oder die Gruss- und Meldungsregeln (Ziff. 59 DRA; vgl. dazu HAURI, a.a.O., N 19 und N 22 zu Art. 72 MStG). Im Gegensatz zu solcherlei Normierungen geht es im vorstehenden Fall um objektiv grundlegende, im unmittelbaren Interesse der individuellen und öffentlichen Gesundheit stehende Verhaltensvorschriften, welche gerade im damaligen Zeitpunkt dazu dienten, die rasche Genesung der betroffenen Patienten zu gewährleisten, die Risiken gesundheitlicher Komplikationen zu senken, die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und mögliche Übertragungsketten zu unterbrechen. Diese essentiellen Ziele lassen sich einzig mit einer regelmässigen und sorgfältig ausgeführten Betreuung und Überwachung sicherstellen, wozu eine genaue, verlässliche und selbstredend wahrheitsgemäss erstellte Patientendokumentation notwendigerweise gehört.
5.4
Überdies spricht gegen die Annahme eines leichten Falls, dass der Angeklagte die objektiv gewichtigen Dienstvorschriften nicht bloss im Rahmen einer simulierten Übung, sondern anlässlich eines Ernsteinsatzes missachtete, bei welchem ihm die persönliche Verantwortung für die Beobachtung, Kontrolle und Verpflegung von sechs Armeeangehörigen als Covid-Patienten übertragen wurde. Bei solch reellen Einsätzen sind erhöhte Anforderungen an die Leistungserfüllung und Auftragstreue zu stellen. Für den Angeklagten galt dies als berufserfahrenen Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erst recht (vgl. die Angaben des Angeklagten anlässlich der Einvernahme zur Person vom 17. März 2022, 3.002, den von ihm eingereichten Lebenslauf, 3.007, sowie seine Aussagen vor der Vorinstanz, Protokoll Militärappellationsgericht 2, 54 f.). Erstellt ist sodann, dass der Angeklagte bezüglich Schutzmassnahmen und dem Umgang mit Covid-Patienten instruiert worden war und ihm die gebotenen Verhaltensweisen auch aus dem zivilen Beruf bekannt waren (Einvernahme vom 17. März 2022, 2.068). Selbst der Angeklagte gab im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll, "dass das Verhalten schwer wiegt", nachdem er mittlerweile auch am Universitätsspital Zürich auf der Covid-Abteilung gearbeitet habe (Protokoll Militärappellationsgericht 2, 56).
5.5
Demgegenüber vermögen die vom Militärappellationsgericht 2 erwähnten Aspekte, welche für die Annahme eines leichten Falls sprechen, nicht zu überzeugen. Mit Blick auf die Beweggründe ergibt sich laut angefochtenem Urteil "ein ambivalentes Bild", wobei die Vorinstanz zwar berücksichtigte, dass der Angeklagte wiederholt von Übermüdung bzw. Überlastung gesprochen habe, diesen Erschöpfungszustand jedoch nicht vollständig zu objektivieren in der Lage gewesen sei. Trotzdem sind die Vorderrichter in Anbetracht der bei den Akten liegenden Tagesabläufe von einem "dicht gedrängten Programm von 06:15 Uhr bis 22:00 Uhr" ausgegangen (Urteil, S. 9 E. V 4). Im Gegensatz zu diesen vorinstanzlichen Festhaltungen kann der Angeklagte nach vorliegender Beurteilung aus den Tagesprogrammen nichts zu seinem Vorteil ableiten. So begründete der Angeklagte im Rahmen der militärpolizeilichen Befragung vom 14. September 2021 seine geltend gemachte Überarbeitung mit dem Umstand, er sei letzte Woche einmal von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Station eingeteilt gewesen, mit einer Stunde Pause mittags und einer halben Stunde Pause am Abend (Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2021, 2; vgl. auch Einvernahmen vom 17. März 2022,
2.066
f. und Protokoll Militärappellationsgericht, 56 f.). Dienstleistungen in diesem zeitlichen Seite 7
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Ausmass hat ein Sdt jedoch nicht nur durchzuhalten (vgl. Art. 33 Abs 1 lit. c Dienstreglement der Armee, DRA, SR 510.107.0). Im vorliegenden Fall ist vielmehr festzustellen, dass die Belastung des Angeklagten eher gering war. So hatte der Angeklagte sein Tagesprogramm nicht ununterbrochen am Stück zu absolvieren. Er musste die Covid-Patienten bloss einmal stündlich aufsuchen und hat sich im Übrigen "auf Abruf im Zimmer" aufgehalten, wo er die Zeit an seinem Handy verbrachte (Protokoll Militärappellationsgericht 2, 57). Bezeichnenderweise räumte der Angeklagte anlässlich der Befragung der Militärpolizei vom 14. September 2021 ein, er habe aus der Sache gelernt und würde künftig wohl früher ins Bett gehen, damit er über genügend Schlaf verfüge und fit sei (Einvernahmeprotokoll vom 14. September 2021, 4). Offensichtlich ist daher zumindest ein wesentlicher Teil des behaupteten Übermüdungszustands dem selbstverschuldeten Umstand zuzuschreiben, dass sich der Angeklagte damals regelmässig zu spät ins Bett gelegt hat. Ebenso erscheint bemerkenswert, dass der Angeklagte vor den Schranken des Militärappellationsgerichts 2 auf die Frage hin, weshalb er die Vitalparameter nicht später bei einem Rundgang nachträglich gemessen habe, antwortete, er sei dafür "zu bequem" gewesen (Protokoll Militärappellationsgericht 2, 64). Eine solche Bequemlichkeit ist nicht zu tolerieren, zumal einer Militärdienstleistung bereits aufgrund deren Natur eine ausgesprochene Strenge immanent ist. Von den Angehörigen der Armee wird eine hohe Belastbarkeit mit starker Resilienz gegenüber diversen Stressfaktoren erwartet. Dazu führt das DRA im 4. Kapitel "Militärische Ausbildung und Erziehung" einleitend aus, die militärische Ausbildung und Erziehung müssten Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten, weshalb die Anforderungen hoch seien und gelegentlich bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden müsste n. Gemäss Ziff. 33 Abs. 1 lit. c DRA fördern und festigen die militärische Ausbildung und Erziehung bei den Armeeangehörigen unter anderem das Durchhaltevermögen. In gleicher Weise stipuliert Ziff. 33 Abs. 2 DRA, dass die militärische Ausbildung sicheres militärisches Können und Wissen sowie Gewandtheit vermittelt, auch unter erschwerten Bedingungen. Selbst wenn die Dienstleistung den Angeklagten deshalb gefordert haben, waren die konkreten Belastungen deshalb keinesfalls derart hoch, dass sich der Angeklagte mit einem angeblichen "Erschöpfungszustand" in irgendeiner Weise entlasten könnte.
5.6
Da die massgeblichen Tatbestände der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG) und der Fälschung dienstlicher Aktenstücke (Art. 78 MStG) – wie oben dargelegt – als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind, kann es im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Annahmen zum vornherein keine entscheidende Rolle spielen, ob die Verfehlungen einen tatsächlichen Einfluss auf den Dienstbetrieb ausgeübt haben (Urteil, S. 8 E. V 3). Selbst wenn sich daher das Verhalten des Angeklagten letztlich nicht zum spezifischen Nachteil der betroffenen Covid-Patienten ausgewirkt hat, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das strafrechtlich relevante Unrecht bestimmt sich mithin unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung eines Rechtsguts. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach nicht erwiesen sei, dass eine Person durch die Verletzung der Dienstvorschriften "beinahe das Leben verloren oder einer anderen erheblichen Gefahr ausgesetzt wurde" (Urteil, S. 8 E. V 3), ist daher irrelevant. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass zum Zeitpunkt der Verletzung der Dienstvorschriften weder der Angeklagte noch irgendjemand anderes wissen konnte, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich die Verfehlungen "pro futuro"
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konkret auswirken konnten, da weder der individuelle Krankheitsverlauf der einzelnen Patienten noch die generelle Entwicklung der Pandemie als solche bekannt waren.
5.7
Schliesslich bildet auch der Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, wonach der Auditor ebenfalls von einem sehr leichten Verschulden auszugehen scheine, da er seinen ursprünglichen Strafantrag einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 130.00 und einer Busse von CHF 1'600.00 im Appellationsverfahren auf 20 Tagessätze zu je CHF 130.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 1'200.00 reduziert habe, womit gar die Strafmandatsgrenze nach Art. 119 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 (recte: Ziff. 2) MStP unterschritten sei, keine taugliche Argumentation für die Annahme eines leichten Falls. Denn die Zugrundelegung eines leichten oder allenfalls sehr leichten Verschuldens innerhalb des dafür vorgesehenen Grundtatbestandes im MStG zieht zwar eine Sanktion im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens nach sich. Sie mutiert die Handlung oder Unterlassung dadurch jedoch keinesfalls zu einem blossen Disziplinarfehler. Die Annahme eines leichten Falls bewirkt, dass die betreffende Tat nicht mehr den Charakter eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung trägt und auch nicht als strafbare Handlung gilt (FLACHSMANN/FLURI/ISENRING/PHILIPPIN/RÖTHLISBER-GER, a.a.O., N 38). Deshalb erfolgt im militärgerichtlichen Verfahren gestützt auf Art. 149 Abs. 1 MStP bei der Verhängung einer Disziplinarstrafe für einen leichten Fall gleichzeitig ein Freispruch wegen des Grundtatbestands des Delikts selbst.
6.
Gestützt auf all die dargelegten Erwägungen hat die Vorinstanz mit der Annahme eines leichten Falls betreffend die mehrfache vorsätzliche Nichtbefolgung von Dienstvorschriften sowie die Fälschung dienstlicher Aktenstücke daher Bundesrecht verletzt. Die Kassationsbeschwerde des Oberauditors erweist sich somit als begründet. Das Urteil des Militärappellationsgerichts 2 vom 26. November 2024 ist folgerichtig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Angeklagten der mehrfachen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften gemäss Art. 72 Abs. 1 MStG in Bezug auf das Nichttragen der vorgeschriebenen Schutzbekleidung am 11. und 12. September 2021 und die Nichterhebung der Vitalparameter am 12. September 2021 sowie der Fälschung dienstlicher Aktenstücke im Sinne von Art. 78 Ziff. 1 MStG bezüglich der Nichteintragung der Vitalparameter am 12. September 2021 schuldig zu erklären und ihn unter Ausschluss der Annahme eines leichten Falls zu einer tat- und täterangemessenen Strafe zu verurteilen haben. Ebenso werden die Vorderrichter über die Kostenverteilung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens neu befinden müssen.
7.
7.1
Nach dem Gesagten ist die Kassationsbeschwerde des Oberauditors gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Militärappellationsgericht 2 zurückzuweisen (Art. 190 und Art. 191 Abs. 1 MStP).
7.2
Gemäss Art. 193 MStP gilt für die Kosten des Militärkassationsgerichts sinngemäss Art. 183 MStP. Nach dieser Norm trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens, wenn die Appellation des Angeklagten in vollem Umfang gutgeheissen wird. In den anderen Fällen trifft das Gericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen (Art. 183 Abs. 1 MSt P). Seite 9 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 14
7.3
Angesichts des vorstehenden Verfahrensausgangs, wonach die Kassationsbeschwerde des Oberauditors vollumfänglich gutgeheissen wird, demgegenüber den gestellten Anträgen des Angeklagten nicht gefolgt werden kann, rechtfertigt es sich, die Kosten des Militärkassationsgerichts von insgesamt CHF 1'000.00 zu Lasten des Angeklagten zu verlegen.
7.4
Die Entschädigung an den Rechtsvertreter des Angeklagten in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Urteils. Der Anwalt wird mittels separater Verfügung des Gerichtspräsidenten gesondert entschädigt (ANDRÉ W. MOSER, in: Wehrenberg/Martin/Flachsmann/Bertschi/Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, N 24 zu Art. 193 MStP).
(MKG 949, 19. September 2025, Oberauditor gegen Militärappellationsgericht 2)
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