MKGE 16 Nr. 5
MKGE 16 Nr. 5
11. Mai 2023Deutsch16 min
Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun 5 Beschwerderecht des Oberauditors bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 185 Abs. 1 lit. c, 185 Abs. 2 und 186 Abs. 1 Satz 2 MStP); Verfah...
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Militärkassationsgericht Tribunal militaire de cassation Tribunale militare di cassazione Tribunal militar da cassaziun
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Beschwerderecht des Oberauditors bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (Art. 185 Abs. 1 lit. c, 185 Abs. 2 und 186 Abs. 1 Satz 2 MStP); Verfahren gegen Abwesende (Art. 155 MStP); Vorladung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 125a MStP)
Der Oberauditor, der seine Legitimation auf Art. 186 Abs. 1 Satz 2 MStP stützt, kann mit seiner Kassationsbeschwerde gemäss Art. 185 Abs. 2 MStP grundsätzlich keine vom Vertreter der Anklage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gerügten Verfahrensmängel vorbringen. Ausgenommen sind Fälle, in denen er zu Gunsten des Angeklagten Beschwerde führt, es sei denn, der von ihm angerufene Kassationsgrund im Sinne von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP werde vom Angeklagten selbst erfolgreich geltend gemacht, so dass es keiner Intervention des Oberauditors bedarf (E. 3).
Grundvoraussetzung für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 155 MStP ist die ordnungsgemässe Vorladung des Angeklagten. Vorladungen an Personen im Ausland sind unzulässig, auch wenn deren Anschrift bekannt ist. Eine Zustellung durc h öffentliche Bekanntmachung nach Art. 125a MStP kommt generell erst dann in Betracht, wenn sämtliche zumutbaren Nachforschungsbemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltes oder der Adresse in der Schweiz erfolglos geblieben sind. Vorliegend wurde offengelassen, ob die Nachforschungsbemühungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beschuldigten oder seiner Adresse in der Schweiz als ausreichend erachtet werden können, da die öffentliche Bekanntmachung an schweren formellen Mängeln leidet und nicht mehr von einer gültigen Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung gesprochen werden kann (E. 4).
Droit de l’auditeur en chef de se pourvoir en cassation en cas de violation de dispositions essentielles de la procédure (art. 185 al. 1 let. c, 185 al. 2 et 186 al. 1 2ème phrase PPM); procédure par défaut (art. 155 PPM); citation par publication officielle (art. 125a PPM)
L’auditeur en chef, dont la légitimation repose sur l’art. 186 al. 1 2ème phrase PPM, ne peut en principe se plaindre, dans son pourvoi en cassation selon l’art. 185 al. 2 PPM, de violations procédurales qui n’auraient pas été dénoncées par le représentant de l’accusation lors des débats de l’autorité précédente. Font exception les cas où il se pourvoit en cassation en faveur de l’accusé, à moins que le motif de cassation – au sens de l’art. 185 al. 1 let. c PPM – qu’il invoque soit soulevé avec succès par l’accusé lui-même, de sorte qu’une intervention de l’auditeur en chef n’est pas nécessaire (consid. 3).
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La condition de base pour la mise en œuvre de la procédure par défaut selon l’art. 155 PPM est la convocation en bonne et due forme de l’accusé. Les citations adressées à des personnes à l’étranger ne sont pas admissibles, même si l’adresse de celles-ci est connue. Une notification par publication officielle au sens de l’art. 125a PPM n’entre généralement en ligne de compte que si tous les efforts qui peuvent être raisonnablement exigés pour la recherche du lieu de séjour ou de l’adresse en Suisse sont restés vains. En l’espèce, la question de savoir si les efforts de l’autorité précédente pour déterminer le lieu de séjour de l’accusé ou son adresse en Suisse peuvent être considérés comme suffisants est laissée ouverte, car la publication officielle présentait de graves défauts formels, de sorte que l’on ne peut plus parler d’une citation valable de l’accusé aux débats (consid. 4).
Diritto di ricorso dell'uditore in capo in caso di violazione di essenziali disposizioni procedurali (art. 185 cpv. 1 lett. c, 185 cpv. 2 e 186 cpv. 1 seconda frase PPM); procedura contumaciale (art. 155 PPM); citazione mediante pubblicazione (art. 125a PPM)
L'uditore in capo, la cui legittimazione poggia sull'art. 186 cpv. 1 seconda frase PPM, con il suo ricorso per cassazione giusta l'art. 185 cpv. 2 PPM di principio non può addurre irregolarità procedurali che non sono state censurate dal rappresentante dell'accusa durante il dibattimento dinanzi all'autorità precedente. Sono riservati i casi in cui egli presenta ricorso in favore dell'accusato, salvo che il motivo di cassazione ai sensi dell'art. 185 cpv. 1 lett. c PPM da lui invocato sia già stato fatto valere con successo dallo stesso accusato, di modo che un intervento dell'uditore in capo non sia necessario (consid. 3).
Condizione fondamentale per lo svolgimento di una procedura contumaciale secondo l'art. 155 PPM è la debita citazione dell'accusato. Le citazioni di persone all'estero sono escluse, anche quando il loro indirizzo è conosciuto. Una notifica mediante pubblicazione secondo l'art. 125a PPM entra generalmente in considerazione unicamente quando i ragionevoli sforzi compiuti per determinare la dimora o l'indirizzo in Svizzera sono rimasti infruttuosi. Nel caso di specie, la questione a sapere se l'istanza precedente ha compiuto sforzi sufficienti per determinare la dimora dell'imputato o il suo indirizzo in Svizzera è stata lasciata aperta, ritenuto che la pubblicazione presentava gravi lacune formali, motivo per cui non si era più in presenza di una valida citazione dell'accusato al dibatt imento (consid. 4).
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Sachverhalt:
A.
a) Sdt A.________ rückte 2018, 2020, 2021 und 2022 nicht in den ADF ein. Zum ADF 2019 liegen widersprüchliche Angaben vor. Laut dem Kdt der Einteilungseinheit ist der Angeklagte zu diesem Dienst nicht eingerückt, wogegen das (Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes) PISA 19 geleistete Diensttage ausweist.
b) Mit Anklageschrift vom 11.05.2023 überwies der Auditor den Angeklagten dem Militärgericht 2 zur Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b MStG sowie zum Widerruf von zwei bedingten Geldstrafen gemäss Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16.03.2018 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16.08.2018.
c) Das Militärgericht 2 sprach den Angeklagten am 20.10.2023 in sämtlichen Anklagepunkten, insbesondere auch betreffend das Nichteinrücken in den ADF 2019, schuldig. Es ver urteilte ihn in Abwesenheit zu einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 120 Tagen und schloss ihn aus der Armee aus. Auf den Widerruf der bedingt vollziehbaren Vorstrafen ver zichtete es.
B.
a) Gegen das Urteil des Militärgerichts 2 meldeten die Verteidigerin des Angeklagten und der Oberauditor am 24.10.2023 bzw. am 16.01.2024 Kassationsbeschwerden an.
b) Die Verteidigerin des Angeklagten und der Oberauditor haben gegenseitig auf Vernehmlassung zur Kassationsbeschwerde verzichtet. Der Präsident des Militärgerichts 2 hat sich zu den Beschwerden nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
a) Gegen Abwesenheitsurteile der Militärgerichte ist die Kassationsbeschwerden zulässig (Art. 184 Abs. 1 lit. c MStP). Der Angeklagte und der Oberauditor sind beschwerdeberechtigt (Art. 186 Abs. 1 MStP). Das Militärkassationsgericht ist zur Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 13 MStP).
b) Die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels als "Appellation" durch die Verteidigerin des Angeklagten schadet nicht (Komm. MStP/BOPP, Art. 187 bis 189 N 3). Die Rechtsmittelerklärung der Verteidigerin vom 24.10.2023 bezieht sich eindeutig auf das ihren Mandanten betreffende Urteil des Militärgerichts 2 vom 20.10.2023, und innert der vom Oberauditorat am
22.12.2023
angesetzten Frist korrigierte die Verteidigerin die falsche Rechtsmittelbezeichnung.
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c) Gemäss Art. 187 Abs. 1 MStP setzt der Präsident des Gerichts dem Beschwerdeführer unter Zustellung des begründeten Urteils eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Begründung.
Die Instruktion des Verfahrens der Kassationsbeschwerde erfolgt somit zunächst durch den Präsidenten der Vorinstanz. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung löst nicht die Zustellung des begründeten Urteils, sondern die Aufforderung des Präsidenten zur Begründung der Beschwerde die 20-Tages-Frist aus. Im Fall des Angeklagten erübrigte sich eine Fristansetzung, weil dessen Verteidigerin von der Zustellung des begründeten Urteils am 03.01.2024 als fristauslösendem Ereignis ausging. Die Begründung der Beschwerde des Oberauditors erfolgte innert der vom Präsidenten des Militärgerichts 2 gesetzten Frist.
d) Die rechtzeitig erhobenen und fristgerecht begründeten Beschwerden erfüllen somit die Eintretensvoraussetzungen der Kassationsbeschwerde.
2.
a) Das Militärkassationsgericht ist an den Umfang der mit der Kassationsbeschwerde gestellten Anträge gebunden (Art. 189 Abs. 2 MStP). Es gilt das qualifizierte Rügeprinzip, wobei das Militärkassationsgericht bei Beschwerden, die sich auf Art. 185 Abs. 1 lit. d bis f MStP stützen, nicht an die Begründung des Rechtsmittels gebunden ist (Art. 189 Abs. 3 und 4 MStP).
b) Die beiden Beschwerden werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Beanstandet wird die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, die Verurteilung des Angeklagten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, sein Ausschluss aus der Armee sowie die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.
a) Gemäss Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP ist die Kassation auszusprechen, wenn während der Hauptverhandlung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, sofern dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden ist. Aus diesem Grund kann die Kassation nur verlangt werden, wenn die Partei während der Hauptver handlung einen entsprechenden Antrag gestellt oder den Mangel gerügt hat (Art. 185 Abs. 2 MStP).
b) Beide Beschwerdeführer halten dafür, dass gegen den Angeklagten nicht in Abwesenheit hätte verhandelt werden dürfen (Art. 155 MStP). Nach Auffassung des Oberauditors soll in Fällen, in denen der Tatbestand der Militärdienstverweigerung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 MStG angeklagt, strittig und gerichtlich zu beurteilen ist und eine unbedingte Frei heitsstrafe ausgesprochen werden soll, die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens generell ausgeschlossen sein. Für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Militärdienstverweigerung hätten der Vorinstanz die notwendigen Informationen gefehlt. Aufgrund der Beweislage hätte nur auf ein mehrfaches, allenfalls fahrlässig begangenes Militärversäumnis erkannt Seite 4 MKGE / ATMC / STMC 16 Nr. 5 werden können. Für einen Schuldspruch im Sinne der Anklage sei die Anwesenheit des Angeklagten unerlässlich.
Auch die Verteidigerin weist auf die Unerlässlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten hin. Dieser habe in der Befragung zur Sache durch den Untersuchungsrichter von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. In subjektiver Hinsicht seien weder Vorsatz noch Verweigerungsabsicht des mutmasslich im Ausland lebenden Angeklagten erstellt. Zum Nichteinrücken in den ADF 2020 sowie zur Dispensation von der Schiesspflicht 2022 habe der Angeklagte nie Stellung nehmen können. Die Vorinstanz hätte deshalb nicht in seiner Abwesenheit verhandeln dürfen.
In erster Linie rügt die Verteidigerin jedoch, dass der Angeklagte nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei und das Abwesenheitsverfahren bereits aus diesem Grund nicht hätte zur Anwendung gelangen dürfen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Vor aussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung als gegeben erachtet. Eine solche dürfe nur dann erfolgen, wenn alle zumutbaren Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Angeklagten erfolglos geblieben seien. Der Vorinstanz wäre es zuzumuten gewesen, vor der öffentlichen Bekanntmachung beim Bruder des Angeklagten Erkundigungen über dessen Aufenthalt einzuholen. Zudem sei die öffentliche Bekanntmachung falsch vorgenommen worden. Inhaltlich genüge die Publikation vom 21.08.2023 den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten die Uhrzeit und die Adresse des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese Angaben müssten sich aus der Vorladung selbst ergeben.
c) Wie erwähnt muss die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschrif ten i.S.v. Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP bereits in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gerügt worden sein, damit das Militärkassationsgericht auf eine diesbezügliche Rüge überhaupt eintreten kann. Die Verteidigerin hat die ihres Erachtens unzulässige öffentliche Vorladung des Angeklagten bereits am 17.10.2023 (pag. 6.055 ff.) und während der Hauptverhandlung vom 20.10.2023 erneut moniert (pag. 6.068 f). Auf ihre Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens nach Art. 155 MStG ist somit einzutreten.
Der Auditor hat sich am 18.10.2023 (pag. 6.063 f.) und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.10.2023 gegen die von der Verteidigerin des Angeklagten beantragte Verschiebung der Hauptverhandlung und für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ausgesprochen (pag. 6.069). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntma chung seien gegeben gewesen. Der Angeklagte habe sich ausdrücklich geweigert, eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Weitere Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort durch verschiedene Behörden seien erfolglos geblieben. Es sei – so der Auditor – davon auszugehen, dass sich der Bruder des Angeklagten nicht zum Aufenthaltsort des Angeklagten äussern würde. Die fehlenden Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung hätten durch den Angeklagten leicht beim Obergericht oder beim Oberauditorat in Erfahrung gebracht werden können.
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d) Der Oberauditor hält dafür, dass die Einschränkung von Art. 185 Abs. 2 MStP für ihn nicht gelte und die Zustimmung des Auditors zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.10.2023 für ihn aus diesem Grund nicht bindend sei.
Dieser Auffassung kann sich das Militärkassationsgericht nicht anschliessen. Auch im Militärstrafprozess gilt der Grundsatz des fairen und gerechten Verfahrens, der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt. Aus ihm folgt der Grundsatz der Waffengleichheit, der wiederum besagt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren dem Ankläger möglichst gleichgestellt sein soll und "gleich lange Spiesse" haben müsse wie dieser.
Sinn und Zweck von Art. 185 Abs. 2 MStP ist, dass verfahrensrechtliche Rügen sofort erhoben werden und nicht erst, wenn der Ausgang des Verfahrens feststeht. Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Verfahrensmängeln folgt nicht nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern ist auch aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung von verfahrensmässigen Leerläufen geboten. Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, wenn dem Oberauditor das Recht zustünde, vom Vertreter der Anklage in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gerügte Verfahrensmängel erst mit seiner Kassationsbeschwerde vorzubringen. Diese Möglichkeit hat der Angeklagte nicht, womit das Prinzip der gleich langen Spiesse verletzt wäre.
e) Gemäss Art. 16 Abs. 2 MStP überwacht der Oberauditor die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter. Will er eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen, in casu zur Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens bei nichtgeständigen Militärdienstverweigerern, soll dies in erster Linie über die die Anklage vertretenden Auditoren erfolgen. Diese entsprechend zu instruieren, liegt im Kompetenzbereich des Oberauditors.
Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 186 Abs. 1 Satz 2 MStP ist eine Besonderheit des Militärstrafprozesses. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereiches durch eine extensive Auslegung von Art. 185 Abs. 2 MStP, wie sie der Oberauditor für sich beansprucht, ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt allerdings nicht in Fällen, in denen der Oberauditor zu Gunsten des Angeklagten Beschwerde führt (vgl. MKGE 14 Nr. 22 E. 1, Nr. 23 E. 1 und Nr. 24 E. 3b), es sei denn, die vom Oberauditor gerügte Verletzung von Art.185 Abs. 1 lit. c MStP werde vom Angeklagten selbst erfolgreich geltend gemacht, so dass es keiner Intervention des Oberauditors bedarf.
4.
a) Grundvoraussetzung für die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ist die ordnungsgemässe Vorladung des Angeklagten. Gemäss Art. 125a Abs. 1 MStP erfolgt die Zustellung der Vorladung durch Veröffentlichung im Bundesblatt (Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz, Regl. 67.030, Ziff. 159), wenn: a. der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
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c. der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
b) Wie im bürgerlichen Recht ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 125a MStP eine subsidiäre, fiktive Form der gerichtlichen Zustellung, wenn eine Vorladung nicht gemäss Art. 51 Abs. 2 MStP zugestellt werden kann. Zulässig ist die Publikation der Vorladung nur in den drei vorgenannten Fällen, welche alternativ zur Anwendung kommen.
c) Die aktuell einzig bekannte Adresse des Angeklagten wurde von der Militärpolizei anlässlich der vorläufigen Festnahme am 21.10.2022 aufgenommen. Sie lautet: ________ (pag. 2.002), ________ Niederlande.
d) Vorladungen an Personen im Ausland sind unzulässig, auch wenn deren Anschrift bekannt ist (Komm. MStP/LEBER, Art. 51 N 11). Möglich ist lediglich eine Zustellung informationshalber durch die schweizerische Vertretung vor Ort (LEBER, a.a.O.). Ein Zustelldomizil in der Schweiz hat der Angeklagte nicht bezeichnet (pag. 3.022). Die Voraussetzungen von Art. 125a Abs. 1 lit. c MStP für die Vorladung des Angeklagten durch Publikation im Bundesblatt sind damit grundsätzlich erfüllt.
Die Verteidigerin des Angeklagten macht allerdings zu Recht geltend, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung generell erst in Betracht kommt, wenn sämtliche zumutbaren Nachforschungsbemühungen zur Ermittlung des Aufenthaltes oder der Adresse in der Schweiz erfolglos geblieben sind. Die öffentliche Bekanntmachung muss das letzte Mittel bleiben. Ob zusätzliche Abklärungen zum Erfolg führen, lässt sich im Voraus naturgemäss nicht sagen. Für die Zumutbarkeit genügt indes bereits die Möglichkeit, dass sie zur Ermittlung des Aufenthalts oder der Adresse des Angeklagten führ en können.
Vorliegend hätte die Vorinstanz den Bruder des Angeklagten in ihre Nachforschungen einbeziehen können. Seine Adresse ist bekannt, und offenbar steht er mit seinem Bruder auch in Kontakt. Allein die Möglichkeit, dass sich der Bruder des Angeklagten auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, hindert die Vorinstanz nicht daran, sich bei ihm und auch bei den Eltern des Angeklagten nach dessen Aufenthaltsort in der Schweiz zu erkundigen.
Ob die Nachforschungsbemühungen der Vorinstanz zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beschuldigten oder seiner Adresse in der Schweiz vor diesem Hintergrund als ausreichend angeschaut werden können, braucht jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen hier nicht abschliessend beurteilt zu werden.
e) Für die Vorladung des Angeklagten mittels öffentlicher Bekanntmachung enthält das Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz (Regl. 67.030) klare Vorgaben (S. 140):
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Diesen Anforderungen genügt die von der Vorinstanz am 21.08.2023 im Bundesblatt publizierte Vorladung (pag. 6.020) nicht vollumfänglich. Konkret fehlen die Einteilung des Angeklagten, seine Versicherungsnummer, die Zeit des Verhandlungsbeginns und die Adresse des Obergerichts Zürich. Die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ist ungenau. Die Vorstrafen, über deren Widerruf am 20.10.2023 verhandelt wurde, sind nicht aufgeführt, und es wurde in der Vorladung eine falsche Adresse (________ 36 statt 33) angegeben, an die offensichtlich keine an den Angeklagten gerichtete Post zugestellt werden kann (pag. 6.058). Insgesamt wiegen die formellen Mängel der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.08.2023 so schwer, dass nicht mehr von einer gültigen Vorladung des Angeklag ten zur Hauptverhandlung vom 20.10.2023 gesprochen werden kann. Der angefochtene Entscheid ist deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diesen Anforderungen genügt die von der Vorinstanz am 21.08.2023 im Bundesblatt publizierte Vorladung (pag. 6.020) nicht vollumfänglich. Konkret fehlen die Einteilung des Angeklagten, seine Versicherungsnummer, die Zeit des Verhandlungsbeginns und die Adresse des Obergerichts Zürich. Die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ist ungenau. Die Vorstrafen, über deren Widerruf am 20.10.2023 verhandelt wurde, sind nicht aufgeführt, und es wurde in der Vorladung eine falsche Adresse (________ 36 statt 33) angegeben, an die offensichtlich keine an den Angeklagten gerichtete Post zugestellt werden kann (pag. 6.058). Insgesamt wiegen die formellen Mängel der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.08.2023 so schwer, dass nicht mehr von einer gültigen Vorladung des Angeklag ten zur Hauptverhandlung vom 20.10.2023 gesprochen werden kann. Der angefochtene Entscheid ist deshalb bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung des Militärgerichts 2 vom 20.10.2023 nicht gültig vorgeladen war und damit der Kassationsgrund von Art. 185 Abs. 1 lit. c MStP erfüllt ist. Die Kassationsbeschwerde des Angeklagten ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Militärgerichts 2 vom 20.10.2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kassationsbeschwerde des Oberauditors ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Bund trägt die Gerichtskosten (Art. 193 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 MStP).
(MKG 940, 21. Juni 2024, Angeklagter und Oberauditor gegen Militärgericht 2)
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