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Entscheid

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Nachdeklaration Kapitalkosten NE 1 Ofible

15. Dezember 2016Deutsch27 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.278906 Referenz/Aktenzeichen: 25-00057 Bern, 15.12.2016 V E...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.

2.

Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 92810-002) formell begleitet.

3.

Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an die Verfahrensbeteiligte übertragen. Anfang 2014, Anfang 2015 und Anfang 2016 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.

4.

Das Vorgehen der Überführung umfasst namentlich folgende Schritte:

1.

Im Rahmen des Projektes GO! wurden per Januar 2013 erstmals die Sachanlagen der Übertragungsnetzeigentümerinnen an die Swissgrid übertragen. Diese Übernahme erfolgte auf Basis der regulatorischen Werte. Diese waren letztmals mit der Verfügung zu den Tarifen 2012 (212-00017 [alt: 952-11-018]) verfügt worden.

2.

Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen. Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 berücksichtigt.

B.

5.

Die Gesuchstellerin überführte als sogenannte Sacheinlegerin 2012 Anfang 2013 im Rahmen des Projektes GO! den Hauptteil ihrer Anlagen auf die Verfahrensbeteiligte. Weitere Anlagen des Übertragungsnetzes überführte sie als sogenannte Sacheinlegerin 2014 im Rahmen des Projektes GO+! Anfang 2015. Zu diesen Anlagen legte die ElCom die regulatorischen Anlagenrestwerte per 31.12.2014 sowie die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten 2009 bis 2014 mit Verfügung vom 2. Juli 2015 im Verfahren 25-00036 fest.

6.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 reichte die Gesuchstellerin in Bezug auf die Anfang 2013 überführten Anlagen die folgenden zusätzlichen Anträge ein (act. 1): «1. Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2012 der von der Officine Idroelettriche di Blenio SA an die Swissgrid im Rahmen der Sacheinlage der Aktien der Ofible Netz AG überführten Übertragungsnetzanlagen sei um CHF […] zu erhöhen.

2.

Die anrechenbaren Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember 2014) für die Jahre 2009-2012 der von der Officine Idroelettriche di Blenio SA an die Swissgrid bereits überführten, aber im Rahmen der Sacheinlage der Aktien der Ofible Netz AG noch nicht entschädigten Übertragungsnetzanlagen seien mit CHF […] festzulegen».

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7.

In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgende Anträge (act. 8): «1. Ein allfällig höherer regulatorischer Anlagewert der bereits auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzanlage 352 sei der Officine idroelettriche di Blenio SA erst im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu entschädigen.

2.

Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind».

8.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 wurde den Parteien der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 13 und 14). Mit Eingaben vom 3. Juni und 27. Juni 2016 nahmen die Parteien zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 17 und 19).

9.

Die Gesuchstellerin teilte mit, dass sie keine Kommentare zum unterbreiteten Verfügungsentwurf hat (act. 17). Die Verfahrensbeteiligte stellte hingegen folgende Anträge (act. 19): «1. Ein allfällig höherer regulatorischer Anlagewert der bereits auf Swissgrid überführten Übertragungsnetzanlage 352 sei der Officine idroelettriche di Blenio SA erst im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu entschädigen.

2.

Die der Gesuchstellerin zu entschädigenden anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2009–2012 der Übertragungsnetzanlage 352 seien neu zu berechnen.»

10.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 nahm die Gesuchstellerin zu den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Stellung und stellte folgenden Antrag (act. 22, Antrag 1): «1. Der Antrag vom 27. Juni 2016 der Swissgrid AG auf Neuberechung der der Gesuchstellerin zu entschädigenden anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2009 – 2012 der Übertragungsnetzanlage

352.

sei abzuweisen.»

11.

Ausserdem stellte die Gesuchstellerin den folgenden Eventualantrag (act. 22, Antrag 2): «2. Nach Art. 31a Abs. 2 StromVV sei auch für die Anlagenummer 352 für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen die Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion gutzuheissen.»

12.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

13.

Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

14.

Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.

15.

Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von anrechenbaren Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten.

16.

Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

17.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

18.

Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

19.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2

Rechtliches Gehör

20.

Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 13 und 14). Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 3. Juni 2016 (act. 17), vom 27. Juni 2016 (act. 19) und vom 28. Juli 2016 (act. 22) zum Verfügungsentwurf Stellung. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3.

Materielle Beurteilung

3.1

Gegenständliche Anlage

21.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anlage 352. Dabei handelt es sich um eine Komponente der bereits überführten primärtechnischen Anlagen des Unterwerks Biasca. Diese Anlage war von der Gesuchstellerin bei den Kostendeklarationen im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009 bis 20121 aufgrund einer fehlerhaften Zuordnung bei der Stammdatenerfassung versehentlich nicht der korrekten Anlageklasse zugeteilt und somit nicht dem Übertragungsnetz zugeordnet worden. Deshalb wurden weder der Anlagewert noch die Kapitalkosten dieser Anlage jemals regulatorisch bewertet.

22.

Eine Kontrolle der im Rahmen des Verfahrens 212-00017 (alt: 952-11-018) betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 eingereichten Anlagegitter (vgl. K-Bogen, act. 12) zeigte, dass die Anlage damals in der Tat nicht geltend gemacht wurde. Dieser Umstand wird von der Verfahrensbeteiligten nicht bestritten.

3.2

Historische Bewertung der Anlage

23.

Die Gesuchstellerin macht für die Anlage 352 historische Restwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 1, Beilagen 2 und 6). Dieser Wert zeigt keine Auffälligkeiten. […] Tabelle 1 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2012 Ofible (Anlage 352)

3.3

Synthetische Bewertung

24.

Die Gesuchstellerin macht keine synthetische Bewertung geltend. Entsprechend sind die zugehörigen Tabellenspalten in der nachfolgenden Tabelle 2 leer.

3.4

Anlagenwerte insgesamt

25.

Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorischen Anlagenwerte als Basis für die Festsetzung des Übertragungswertes der Anlage 352:

1.

Verfahren betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 (Verfahrensnummer 212-00004 [alt: 952-08-005]), Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00005 [alt: 952-09-131]), Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (Verfahrensnummer 212-00008 [alt: 952-10017]) und Verfahren betreffend Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 (Verfahrensnummer 212-00017 [alt: 952-11-018]).

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[…] Tabelle 2 Anrechenbare Restwerte insgesamt für die Überführung per 31.12.2012 Ofible (Anlage 352)

3.5

Entschädigungszeitpunkt und -modalitäten

26.

Die Verfahrensbeteiligte beantragt, ein allfällig höherer regulatorischer Anlagewert der Übertragungsnetzanlage 352 sei erst im Rahmen der Bewertungsanpassung 2 zu entschädigen (act. 8, Antrag 1 und act. 19, Antrag 1 sowie act. 19, Rz. 2). Es sei von Bedeutung, dass mit der vorliegenden Verfügung kein Anpassungszeitpunkt festgelegt wird, der dem vertraglich vereinbarten Entschädigungsmechanismus widerspricht (act. 19, Rz. 3 f.).

27.

Die vorliegende Verfügung hat ausschliesslich die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagewerts sowie der Kapitalkosten der Anlage 352 zum Gegenstand. Das vorliegende Verfahren umfasst hingegen nicht die Festlegung eine bestimmten Zeitpunkts oder der Modalitäten der Entschädigung durch die Verfahrensbeteiligte. Diese Punkte richten sich nach dem mit den Sacheinlegerinnen – und somit auch mit der Gesuchstellerin – abgeschlossenen Sacheinlagevertrag.

3.6

Nachdeklaration Kosten

3.6.1

Grundsätzliches

28.

Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.

29.

Für die Übertragungsnetzeigentümer, welche ihre Anlagen Anfang 2013 überführt haben, liegen verfügte Anlagewerte und Kostendeklarationen für die Jahre 2009 bis 2012 auf Planbasis vor. Für die Berechnung der Ist-Kosten sowie zur Deckung allfälliger Deckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 wurden separate Verfahren eröffnet (212-00048 [alt: 952-13-008] und 212-00058 [alt: 952-13024]), die derzeit sistiert sind. Zudem ist eine Prüfung der Deckungsdifferenzen aller noch nicht erfolgten Nachdeklarationen bis zum Zeitpunkt der Übertragung der entsprechenden Anlagen, die zum Übertragungsnetz gehören, auf Ist-Basis geplant. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 der Übertragungsnetzeigentümer, welche ihre Anlagen Anfang 2013 überführt haben, ist bereits im Verfahren 212-00017 (alt: 952-11-018) erfolgt.

30.

Die Gesuchstellerin hat die Anlage 352 zwar per 3. Januar 2013 an die Verfahrensbeteiligte überführt bisher jedoch nicht deklariert. Folglich floss sie weder in die Berechnung der anrechenbaren Kapitalund Betriebskosten des Übertragungsnetzes der Jahre 2009 bis 2012 noch in die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 des Übertragungsnetzes ein.

31.

Die Verfahrensbeteiligte wirft die Frage auf, inwiefern die nachträgliche Geltendmachung von Kapitalkosten einer versehentlich nicht deklarierten Anlage in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zulässig ist. Ein solcher Anspruch könne jedenfalls nicht mit der Behandlung der Übertragungsnetzanlage 352 als spätere Sacheinlage begründet werden (act. 19, Rz. 5 ff.). Die Verfahrensbeteiligte weist ausserdem darauf hin, dass es sich vorliegend nur mittelbar um nicht deklarierte Kapitalkosten der Gesuchstellerin handelt, da nicht sie, sondern deren ehemalige Tochtergesellschaft – die heute nicht mehr existierende Netzgesellschaft Ofible Rete SA – Eigentümerin der besagten Übertragungs-- 7 of 16 -netzanlage 352 war. Eine Auszahlung der Kapitalkosten an die Gesuchstellerin könne nur stattfinden, sofern sich die Zulässigkeit des Anspruchs auf Nachdeklaration von Netzkosten für bereits rechtskräftig beurteilte Tarifjahre als begründet erweist. Hingegen seien die Gesuchstellerin und die Verfahrensgesellschaft Ofible Rete SA – Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Netzgesellschaft Ofible Rete SA soweit es deren rechtshängige ElCom-Verfahren betreffe – Parteien des Verfahrens betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 (Verfahrensnummer 212-00048 [alt: 952-13-008]) und des Verfahrens betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 (Verfahrensnummer 212-00058 [alt: 952-13024]). Bei einer Gutheissung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche könnten Anlagewert und Netzkosten der Übertragungsnetzanlage 352 in den erwähnten Verfahren durch keine der beiden Parteien mehr deklariert werden (act. 19, Rz. 9 f.).

32.

Die abgeschlossenen Tarifprüfungsverfahren 2 umfassten die vorliegend gegenständliche Anlage nicht. In Bezug auf diese Anlage besteht somit keine Verfügung. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, weshalb in Bezug auf diese Anlage nicht nachträglich der provisorische regulatorische Anlagewert festgelegt sowie die Netzkosten (vorliegend Kapitalkosten, vgl. Kap. 3.6.3) deklariert werden dürfen. Grundsätzlich könnte die Nachdeklaration der Kosten im Rahmen der noch offenen Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 (Verfahrensnummer 212-00048 [alt: 952-13-008]) und betreffend Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012 (Verfahrensnummer 212-00058 [alt: 952-13024]) vorgenommen werden. Die Jahre 2009 und 2010 wären in diesen Verfahren jedoch nicht erfasst.

33.

Aus diesem Grund werden vorliegend in Bezug auf die Anlage 352 die anrechenbaren Kapitalkosten (Ist-Kosten) von 2009 bis zum Zeitpunkt der Überführung, das heisst bis zum 31.12.2012, festgelegt.

34.

Da die Gesuchstellerin im Rahmen der Verfahren betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 (vgl. Rz. 32) ebenfalls Anträge einbringen kann, darf die Anlage 352 im Rahmen dieser allfälligen Anträge nicht mehr deklariert werden (Vermeidung der Doppelverrechnung).

3.6.2

Betroffene Tarifjahre

35.

Die Gesuchstellerin hat Kosten für die Anlage 352 für die Jahre 2009 bis 2012 beantragt (act. 1). Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration der Ist-Kosten betreffend die Tarifjahre 2009 bis

2012.

3.6.3

Nachdeklaration Betriebskosten

36.

Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2012 keine Betriebskosten geltend (act. 1).

2.

Vgl. Fussnote 1.

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3.6.4

Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten

37.

Die Gesuchstellerin macht für die Nachdeklaration Anlagerestwerte der Anlage 352 in der Höhe von […] Franken (2009), […] Franken (2010), […] Franken (2011) und […] Franken (2012) geltend (act. 1, Beilage 8). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten. […] Tabelle 3 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2009–2012 Ofible (Anlage 352) b) Kalkulatorische Abschreibungen

38.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

39.

Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

40.

Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2009 bis 2012 insgesamt […] Franken Abschreibungen für die Anlage 352 eingereicht (act. 1, Beilage 8). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten. […] Tabelle 4 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2009–2012 Ofible (Anlage 352) c) Kalkulatorische Zinsen

41.

Der anwendbare WACC für die Jahre 2009 bis 2017 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr.

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Tabelle 5 WACC für die Jahre 2009–2017

42.

Die Gesuchstellerin macht für die Jahre 2009 bis 2012 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken für die Anlage 352 geltend (act. 1, Beilage 8). Die Gesuchstellerin verwendet dabei die nichtreduzierten Zinssätze.

43.

Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, den Verfahrensakten liessen sich keine Hinweise auf ein bewilligtes Gesuch nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV entnehmen. Deswegen müsse vorliegend der reduzierte WACC zu Anwendung kommen. Entsprechend beantragt sie eine Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten (act. 19, Antrag 2 und act. 19, Rz. 11 ff.). Die Gesuchstellerin erwidert, die ElCom habe ein entsprechendes Gesuch bewilligt. Dieses habe auch die vorliegend gegenständliche Anlage umfasst, weshalb auch auf diese Anlage der nicht-reduzierte WACC anzuwenden sei (act. 22).

44.

Die Gesuchstellerin hat mit Schreiben vom 29. Februar 2009 die ElCom um Verwendung des nichtreduzierten WACC für historisch bewertete Anlagen ersucht (vgl. act. 1, Beilage 2). Dem Gesuch wurde ein SAP-Auszug aller betroffenen Anlagen beigelegt. In diesem Auszug ist die vorliegend gegenständliche Anlage 352 enthalten (S. 7 des SAP-Auszuges). Mit Verfügung 212-00004 [alt: 952-08-005] vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009 hat die ElCom in Dispositivziffer 4 das Gesuch der Gesuchstellerin um Verwendung des nicht-reduzierten Zinssatzes bewilligt. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Neuberechnung der anrechenbaren Kapitalkosten ist entsprechend abzuweisen.

45.

Die anhand des nicht-reduzierten WACC von der Gesuchstellerin berechneten kalkulatorischen Zinskosten für die Anlage 352 im Betrag von […] Franken sind korrekt. […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2009–2012 Ofible (Anlage 352) d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen

46.

Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

47.

Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 20123 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Ver-

3.

Vgl. Fussnote 1. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. 2015 4.70% n.a. 2016 4.70% n.a. 2017 3.83% n.a.

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fügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 138 II 465, E. 9).

48.

Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2009 bis 2012 keine NUV-Zinsen für die Anlage 352 aus (act. 1, Beilage 8). Die NUV-Zinsen werden zu Gunsten der Gesuchstellerin gemäss Tabelle 7 korrigiert. Die Berechnung dieser Werte entspricht der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 47). […] Tabelle 7 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2009–2012 Ofible (Anlage 352)

3.6.5

Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration

49.

Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2012 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken für die Anlage 352: […] Tabelle 8 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2009–2012 Ofible (Anlage 352)

3.7

Erstattung der Differenz und Verzinsung

3.7.1

Deckungsdifferenzen

50.

Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 bis 2014 geltend (act. 1, Beilage 9).

51.

Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2011 in den Verfahren A-8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A120/2011, A-124/2011, A-157/2011) sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (Verfügung 92110-005 vom 15. August 2013) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2009 bis 2012 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die Tarifjahre 2009 bis 2012. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.

52 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 8). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2015 Ofible (Anlage 352)

52 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 8). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird. […] Tabelle 9 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2009–2015 Ofible (Anlage 352)

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53 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.

54 Die Gesuchstellerin hat die Verzinsung gemäss Tabelle 9 vorgenommen und die Verzinsung im Rahmen der vorliegenden Anträge bis und mit dem Jahr 2014 gerechnet (act. 1, Beilage 9), da sie vorliegendes Gesuch im Jahr 2015 eingereicht hat. Da die vorliegende Verfügung nun erst im Jahr 2016 ergeht und voraussichtlich im 2017 in Rechtskraft erwächst, kann vor 2017 keine Auszahlung vorgenommen werden. Folglich hat die Gesuchstellerin sowohl für das Jahr 2015 als auch für das Jahr 2016 Anrecht auf Zinsen gemäss Weisung 1/2012 der ElCom.

55 Die Berechnung der Verzinsung bis und mit dem Jahr 2015 ist in Tabelle 9 ausgewiesen. Da der WACC für das Jahr 2018 noch nicht bekannt ist, kann die Verzinsung für das Jahr 2016 vorliegend nicht berechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung im Jahr 2017 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 9) zuzüglich des Zinses für das Jahr 2016, welcher mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2018 zu ermitteln ist. Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung gemäss Weisung 1/2012 bzw. Berechnung in Tabelle 9 jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der Auszahlung vorangehenden Jahres).

56 Die Verfahrensbeteiligte macht in ihrer Stellungnahme geltend, mit der Formulierung in Randziffer 55 nehme die ElCom eine Praxisänderung vor. Bisher sei jeweils die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» verwendet worden. Ferner könne die neue Formulierung «Anspruch auf Verzinsung […] jeweils bezogen auf volle Jahre (keine unterjährige Verzinsung)» missverstanden werden (act. 19, Rz. 18 ff.).

57 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Praxisänderung der ElCom. Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen hatte schon immer über volle Geschäftsjahre zu erfolgen. Dies hat die ElCom in ihrer Weisung 1/2012, mit der Formulierung «eines Geschäftsjahres» (vgl. Randziffer 53) sowie mit der konkreten Berechnungsmethodik bei der Verzinsung der Deckungsdifferenzen (vgl. Tabelle 9) eindeutig zum Ausdruck gebracht. In diesem Lichte ist denn auch die Formulierung «bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung» zu verstehen.

58 Wie Tabelle 9 zeigt, wird die Berechnung der Verzinsung jeweils für ganze Jahre vorgenommen. Entspräche die unterjährige Verzinsung der Auffassung der ElCom, so hätte sie die Verzinsung pro rata temporis berechnet. Wie die Verfahrensbeteiligte richtigerweise selbst feststellt, wurde diese Berechnung in nunmehr rund 20 Verfügungen jeweils für volle Jahre vorgenommen.

59 Eine unterjährige Verzinsung von Differenzbeträgen ist aufgrund des Gesagten somit ausgeschlossen und kann auch nicht aus früheren Verfügungen der ElCom herausgelesen werden. Der neue Zusatz «keine unterjährige Verzinsung; Verzinsung bis 31.12. des der effektiven Auszahlung vorangehenden Jahres» (vgl. Rz. 55) dient in diesem Sinne lediglich der Klarstellung.

3.7.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung

60 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2009 bis 2012 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2015 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken.

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[…] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration für die Jahre 2009–2012 einschliesslich Verzinsung bis 31.12.2015 Ofible (Anlage 352)

61 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verzinsung für das Jahr 2016, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2018 zu ermitteln ist (vgl. Rz. 54 f.), wird

30 Tage nach Veröffentlichung des WACC für das Jahr 2018 durch das Bundesamt für Energie BFE fällig.

62 Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.

3.7.3 Vermeidung Doppelverrechnung

63 Eine doppelte Anrechnung der Kosten für die Anlage 352, das heisst sowohl über das Verteilnetz oder über die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über die Verfahrensbeteiligte erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

64 Da die Gesuchstellerin im Rahmen des Verfahrens betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 (Verfahrensnummer 212-00048 [alt: 952-13-008]) und des Verfahrens betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2012 (Verfahrensnummer 212-00058 [alt: 952-13-024]), ebenfalls Anträge einbringen kann, darf die Anlage 352 im Rahmen dieser allfälligen Anträge nicht mehr deklariert werden (vgl. Rz. 34).

65 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

4 Festlegung des definitiven Übertragungswerts

66 Der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile wird in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 212-00004 (alt: 952-08-005) vom 6. März 2009, 212-00005 (alt: 952-09-131) vom 4. März 2010, 212-00008 (alt: 952-10-017) vom 11. November 2010 und 212-00017 (alt: 952-11-018) vom 12. März 2012 sowie gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011 (Verfahrensnummer 212-00048 [alt: 95213-008]) und des Tarifjahres 2012 (Verfahrensnummer 212-00058 [alt: 952-13-024]) festgelegt.

67 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile vorgenommen.

5 Gebühren

68 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

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69 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

70 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat in Bezug auf die Anlage 352 das Gesuch um Festlegung des regulatorischen anrechenbaren Anlagerestwertes per 31.12.2012 sowie der anrechenbaren Kapitalkosten für die Jahre 2009 bis 2012 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der regulatorische anrechenbare Anlagenrestwert per 31.12.2012 der Anlage 352 der Officine idroelettriche di Blenio SA beträgt […] Franken.

2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Officine idroelettriche di Blenio SA für die Tarifjahre 2009 bis 2012 betragen insgesamt […] Franken zuzüglich des Zinses für das Jahr 2016, welcher mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2018 zu ermitteln ist. Die Entschädigung in Höhe von […] Franken wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verzinsung für das Jahr 2016, die mit dem noch nicht bekannten WACC für das Jahr 2018 zu ermitteln ist, wird 30 Tage nach Veröffentlichung des WACC für das Jahr 2018 durch das Bundesamt für Energie BFE fällig.

3. Die Swissgrid AG darf die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2017, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen.

4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Officine idroelettriche di Blenio SA auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

5. Die Verfügung wird der Officine idroelettriche di Blenio SA und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 15.12.2016 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief:  Officine idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno  Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg Beilagen:  Tabellen -- 15 of 16 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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