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Regulatorischer Übertragungswert NE 1 Axpo Power

17. September 2015Deutsch36 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.203216 Referenz/Aktenzeichen: 25-00047 Bern, 17.09.2015 V E...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Gemäss Artikel 33 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, d.h. bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.

2.

Seit März 2011 wird die Übertragung von der ElCom im Rahmen des Verfahrens 25-00003 (alt: 92810-002) formell begleitet.

3.

Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+! unter der Leitung der Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen dieses Projekts hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Vorarbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden zudem bereits grosse Teile des Übertragungsnetzes an Swissgrid übertragen. Anfang 2014 und Anfang 2015 folgten weitere Anlagen des Übertragungsnetzes.

4.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom hat mit Verfügung 921-10-005 vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Verfügung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen).

5.

In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen sind (Ziff. 10 des Dispositivs). Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, gehören ab diesem Zeitpunkt hingegen zum Übertragungsnetz und sind auf die Verfahrensbeteiligte zu überführen.

6.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A-8884/2010, A95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011; Urteile im Internet abrufbar unter www.bvger.ch > Rechtsprechung > Entscheiddatenbank BVGer) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der ElCom aufgehoben sowie festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 und 2 der Urteildispositive).

7.

Die ElCom hat daraufhin mit Verfügung vom 15. August 2013 ihre Verfügung vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Verfahrensbeteiligten zu überführen sind (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Ziff. 2 des Dispositivs).

8.

Diese Wiedererwägung hat dazu geführt, dass sich diverse Netz- und Kraftwerksbetreiber 2014 noch als Eigentümer von Anlagen des Übertragungsnetzes herausstellten. Diese Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+! zusammengefasst und Anfang 2015 teilweise in separaten Übertragungsprojekten an die Verfahrensbeteiligte überführt.

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9.

Die entsprechenden Parteien werden im Projekt GO+! als sogenannte Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) bezeichnet, wozu auch die Gesuchstellerin gehört.

B.

10.

Im Frühjahr 2014 wurde von der Projektleitung GO+! angekündigt, dass für die Überführung ab Ende 2014 seitens SE 2014 Anträge bezüglich Festsetzung des Überführungswertes und bezüglich Kostendeklaration folgen würden. Mit der Projektleitung GO+! wurde vereinbart, eine gemeinsame Informationsveranstaltung mit den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten in Bern durchzuführen, um die SE 2014 über das angedachte Vorgehen, das sich an dasjenige für die Sacheinlegerinnen 2013 (SE 2013) orientieren sollte, zu informieren.

11.

Die entsprechende Informationsveranstaltung fand am 25. August 2014 in Bern statt (act. 1). Mit Schreiben vom 9. September 2014 wurde das besprochene Vorgehen von der ElCom wie folgt bestätigt (act. 2): (1) Die ElCom nimmt für jede SE 2014 eine Prüfung der regulatorischen Anlagenwerte des Übertragungsnetzes per 31. Dezember 2013 vor. Diese Prüfung wird alle bis dahin ergangenen Gerichtsentscheide bezüglich der Bewertungsfragen berücksichtigen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wird die ElCom für jede SE 2014 individuell die anrechenbaren Anlagenwerte gemäss StromVG verfügen (ElCom-Werte oder regulatorische Anlagenwerte gemäss StromVG). Im Verlauf des Jahres 2015 nehmen die Parteien die sogenannte Bewertungsanpassung 1 vor. Basis für die Ermittlung der Werte für die Bewertungsanpassung 1 ist die Verfügung der ElCom zu den anrechenbaren Anlagenwerten gemäss StromVG per 31. Dezember 2013. Zudem werden für die Bewertungsanpassung 1 die Investitionen und Desinvestitionen sowie die definitiven Abschreibungen per 31. Dezember 2014 berücksichtigt. (2) Nach Abschluss aller Gerichtsverfahren zu bewertungsrelevanten Themen wird die ElCom eine Schlussprüfung vornehmen und für alle ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer bereinigte Werte verfügen, welche den höherinstanzlichen Entscheidungen Rechnung tragen (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 [alt: 928-10-002], sog. «Bewertungsverfügung»). Diese werden in der sogenannten Bewertungsanpassung 2 berücksichtigt. Das heisst, die Differenz zwischen dem Anlagenwert nach Bewertungsanpassung 1 gemäss Ziffer (1) oben und dem Anlagenwert gemäss Schlussprüfung der ElCom führt zur Bewertungsanpassung 2. (3) Die Verfahren der SE 2014 bezüglich der vorläufigen Festlegung der Anlagenwerte für die Überführung der Übertragungsnetze an Swissgrid werden mit dem Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) «Projekt GO!» wie oben beschrieben koordiniert. Dies bedeutet namentlich, dass die SE 2014 in der Schlussprüfung der ElCom gemäss Ziffer (2) oben ebenfalls beteiligt sind.

12.

Die Projektleitung GO+! hatte bereits im Vorfeld das Fachsekretariat der ElCom angefragt, ob sie den SE 2014 dasselbe Material zustellen könnten, welches die ElCom den SE 2013 zur Deklaration zugestellt hatte. Der Gesuchstellerin wurden in der Folge ein Fragebogen und ein Erhebungsbogen direkt durch die Projektleitung GO+! zur Verfügung gestellt.

13.

Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ein Gesuch in Sachen Festsetzung des provisorischen Übertragungswertes der Sacheinlegerinnen 2014 (SE 2014) ein (act. 3).

14.

Im Verlaufe des Verfahrens hat die Projektleitung GO+! den Antrag gestellt, dass zur Festlegung des provisorischen Übertragungswertes neu der 31.12.2014 eingesetzt werden solle. Deshalb reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Februar 2015 entsprechende Anträge ein (act. 8). Diese lauten wie folgt:

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«1. Der regulatorische Anlagenwert per 31. Dezember 2014 der von der Gesuchstellerin an die: Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen (inklusive regulatorischer Anlagewert der zu vermietenden Anlagen) sei mit CHF […] festzulegen.

2.

Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten (Ist-Kosten, inklusive Verzinsung bis 31. Dezember 2014 in Höhe von CHF […]) für die Jahre 2013-2014 der von der Gesuchstellerin an die Swissgrid zu überführenden bzw. zu vermietenden Übertragungsnetzanlagen sei mit CHF […] festzulegen; die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kapital- und Betriebskosten (Ist-Kosten) für die Jahre 2013-2014 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2015 auszubezahlen.

3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Gesuchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren festzulegen.

3. Der definitive Transaktionswert der Übertragungsnetzanlagen der Gesuchstellerin (Enteignungsentschädigung) sei in einem separaten Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der ElCom-Verfügung vom 20. September 2012 (25-00003 [alte Verfahrensnummer: 928-10-002]; Dispositiv-Ziffer 2 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013) nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren festzulegen.

4. Im Übrigen sei das vorliegende Verfahren mit dem ElCom Verfahren 25-00003 zu koordinieren. Unter Kostenfolge zu Lasten Swissgrid.»

15 In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2015 stellte die Verfahrensbeteiligte folgenden Antrag (act. 32): «Dem Verfügungsdispositiv soll explizit zu entnehmen sein, dass die sich aus der Verfügung ergebenden Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einzurechnen sind.»

16 Der Vollzug der Überführung der Teile des Übertragungsnetzes der SE 2014 erfolgte am 5. Januar 2015 (Eintrag der Kapitalerhöhung bei der Verfahrensbeteiligten). Die Anlagenwerte des Übertragungsnetzes der SE 2014 wurden einstweilen zu Buchwerten per 31. Dezember 2013 abzüglich der Abschreibungen für 2014 überführt (sog. provisorischer Wert). Die Sacheinlageverträge, welche zwischen den SE 2014 und der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen wurden, stützen sich auf diesen provisorischen Wert (act. 8).

17 Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 wurde den Parteien die Eröffnung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) mitgeteilt (act. 13).

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

18 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

19 Die EVU sind gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG verpflichtet, das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft zu überführen. Die Zuständigkeit der ElCom zur Begleitung der Überführung des Übertragungsnetzes gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 StromVG wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Die Kompetenz der ElCom erstreckt sich dabei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch auf die präventive Aufsicht über die Transaktion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012, A-4797/2011, E. 8.2.5). Diese Kompetenz umfasst somit auch die Festlegung des provisorischen regulatorischen Anlagenwerts des Übertragungsnetzes.

20 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält ferner verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgelts und damit der anrechenbaren Kosten (Art. 14 StromVG; Art. 15 StromVG; Art. 12–19 StromVV). Die vorliegende Verfügung betrifft auch die Nachdeklaration von Kosten gegenüber der Verfahrensbeteiligten.

21 Die ElCom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin.

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

22 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

23 Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

24 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festlegung des provisorischen regulatorischen Wertes für die Teile am Übertragungsnetz, welche die Gesuchstellerin auf die Verfahrensbeteiligte überführt hat. Dieser provisorische regulatorische Wert ist Grundlage für die Bewertungsanpassung 1 (siehe Rz. 17). Die vorliegende Verfügung legt auch Höhe und Umfang von deklarierten Netzkosten fest, welche durch die Verfahrensbeteiligte zu entschädigen sind. Damit ist die Verfahrensbeteiligte vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

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2.2 Rechtliches Gehör

25 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde ihnen ein Entwurf der vorliegenden Verfügung zur Stellungnahme unterbreitet (act. 21, 22, 31). Die Parteien nahmen mit Stellungnahme vom 31. August 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung (act. 32 und 33). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Materielle Beurteilung

3.1 Bewertung Anlagevermögen – allgemeine Grundsätze

26 Im Rahmen des Projektes GO+! hat die Projektleitung GO+! in Absprache mit den SE 2014 das gemeinsam erarbeitete Übertragungsinventar eingereicht, welches die Anlagen auflistet, die übertragen werden sollen oder per Anfang 2015 bereits übertragen wurden (act. 5 und 7). Die ElCom hat die verschiedenen Anträge soweit möglich mit dem Übertragungsinventar verglichen, um die Übereinstimmung der für die vorliegende Bewertungsverfügung geltend gemachten Anlagen mit den Inventaren sicherzustellen.

27 Im vorliegenden Fall war dies vorerst nicht möglich. Die Gesuchstellerin reichte auf Anfrage mit Schreiben vom 4. Juni 2015 eine Überleitung der Anlagen nach (act. 18 und 20).

28 Die Gesuchstellerin hat dabei eine Aufteilung ihrer Anlagen in unterschiedliche Fälle vorgenommen. Die für die Überführung zu bewertenden Anlagen umfassen gemäss Auffassung der Gesuchstellerin einerseits Anlagen, welche im Zuge der Überführung 2014 neu überführt worden sind (Kabelverbindung zwischen Transformator und Schaltanlage, «Fall 1», Kantonswerkmessung, «Fall 4» bzw. «Fall 5» sowie Überspannungsableiter, «Fall 6»). Andererseits umfassen die deklarierten Anlagen solche Anlagen, welche im Zuge der Überführung der Anlagen der […] an die Verfahrensbeteiligte per Januar 2013 im Nutzungsrecht überführt wurden und im Rahmen der SE 2014 definitiv überführt werden («Fall 2» sowie «Fall 3», vgl. zu allen Fällen act. 8 Rz. 8). Die einzelnen Fälle hat die Gesuchstellerin im eingereichten Anlagegitter ebenfalls markiert, so dass eine anlagescharfe Identifikation der jeweiligen Anlagen bzw. Fälle für die vorliegende Verfügung möglich war (act. 8, Beilage 4).

29 Diese unterschiedlichen Fälle werden – soweit für die Bewertung relevant – in den nachfolgenden Abschnitten zur Festsetzung des regulierten provisorischen Übertragungswertes behandelt bzw. hinsichtlich der geltend gemachten Kapitalkosten in Kapitel 3.12.4 Nachdeklaration Kapitalkosten wieder aufgenommen.

30 Die Verfahrensbeteiligte weist in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2015 darauf hin, es seien keine zu vermietenden Anlagen in die Festsetzung des regulatorischen Anlagenwerts aufzunehmen (act. 32, Rz. 2 ff.). Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine vermieteten oder zu vermietenden Anlagen deklariert hat und auch im Rahmen der vorliegenden Prüfung keine solchen festgestellt wurden.

3.2 Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz

31 Um die Bewertung vorzunehmen, ist eine Abgrenzung der Anlagen aus dem Übertragungsnetz notwendig. Die eingereichten Anlagenwerte müssen bereinigt werden um Anlagen, welche dem Verteilnetz zuzurechnen sind. Diese Abgrenzung hat aufgrund von sachlichen Kriterien durch die Ausscheidung der Anlagen der Netzebene 1 in der Anlagebuchhaltung des Unternehmens zu erfolgen.

32 Der Vergleich der Anlagespiegel der Gesuchstellerin mit dem Anlageinventar der Verfahrensbeteiligten zeigte grössere Differenzen. Gestützt auf die Eingabe der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 27) wurden

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aus dem Anlagegitter der Gesuchstellerin nun diejenigen Anlagen herausgefiltert, welche auch im Anlageinventar der Verfahrensbeteiligten aufgeführt sind. Dadurch reduzierte sich der Restwert der überführten, historisch bewerteten Anlagen auf insgesamt […] Franken. Von den Anlagen aus dem synthetischen Anlagespiegel der Gesuchstellerin sind im Übertragungsinventar der Verfahrensbeteiligten keine enthalten (act. 7 bzw. 20).

33 Mit E-Mail vom 5. August 2015 reichte die Gesuchstellerin eine neue Überleitung ein (act. 28). Mit E-Mail vom 19. August 2015 bestätigte die Verfahrensbeteiligte, dass die von der Gesuchstellerin entsprechend markierten Anlagen per 5. Januar 2015 mittels Sacheinlagevertrag überführt wurden. Die Verfahrensbeteiligte wies ausserdem darauf hin, dass an den besagten Anlagen bereits ein eigentumsähnliches Nutzungsrecht bestanden habe, sich seit der Überführung im Januar 2013 jedoch Änderungen an der Nutzungsquote und infolgedessen nun auch an den Eigentumsverhältnissen ergeben hätten. Keine Bestätigung könne die Verfahrensbeteiligte hingegen bezüglich der Bewertung der jeweiligen Anlagen abgeben bzw. sie habe die vorliegend deklarierten Werte nicht überprüft. Die Verfahrensbeteiligte ginge davon aus, dass die eingereichte Überleitung der ElCom als Übertragungsinventar diene, wodurch die Werte im Verfügungsentwurf den entsprechenden Anpassungen unterliegen würden (act. 29).

34 Die oben beschriebenen Fälle (vgl. Rz. 28), welche die Gesuchstellerin unterscheidet, werden nachfolgend aufgelistet. Aufgrund der Eingaben vom August 2015 hat die ElCom folgende Zuordnung für die Berechnung des anrechenbaren provisorischen Übertragungswertes vorgenommen. Das Total der so eingereichten Werte beträgt […] Franken: […] Tabelle 1 Beurteilung der diversen Fälle gestützt auf Eingabe Axpo Power

3.3 Anlagen im Bau

35 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013, A-2876/2010, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

36 Anlagen im Bau können nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gesuchstellerin und der Verfahrensbeteiligten für die Übertragung berücksichtigt werden.

37 Die Gesuchstellerin hat keine Anlagen im Bau per 31.12.2014 deklariert (act. 10, Frage 4).

3.4 Netzkäufe

38 Für die Bewertung von Anlagen sind Kaufpreise nicht relevant. (BGE 140 II 415, E. 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen. Gegebenenfalls ist ausnahmsweise eine synthetische Bewertung vorzunehmen. (Art. 13 Abs. 4 StromVV).

39 Die SE 2014 wurden gefragt, ob ihre Deklarationen der Anlagenwerte Kaufpreise enthalten. Dazu gehören ebenfalls konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft – beispielsweise im Zuge der Ausgliederung von Anlagen der Netzebene 1 in eine Grid AG. Die so übertragenen Anlagen sind ebenfalls maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten zu bewerten.

40 Die Gesuchstellerin hat nach eigenen Angaben keine Netzkäufe von Dritten oder kaufähnliche Ausgliederungen von Anlagen innerhalb des Konzerns vorgenommen (act. 10, Fragen 5 und 6).

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3.5 Bewertung der Nutzungsrechte

41 Das Anlagevermögen beinhaltet Sach- und immaterielle Anlagen und umfasst neben Eigentumsrechten auch aktivierte eigentumsähnliche Nutzungsrechte, welche bewertungsmässig als Äquivalent zu sachenrechtlichem Eigentum berücksichtigt werden. Bei Gemeinschaftsanlagen oder Gemeinschaftsnetzen sind die geschäftsrelevanten Beziehungen zwischen den verschiedenen Miteigentümern mit einem Vertrag zu regeln. Gemäss Rechtsprechung gilt ein Vertrag über ein Nutzungsrecht, worin die Baukosten ausgewiesen und plausibel sind, grundsätzlich als Nachweis historischer Kosten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2222/2012 vom 10.03.2014, E. 6.3).

42 Die Eigentums- oder Nutzungsanteile der Partner werden über aktive bzw. passive Nutzungsrechte mit den anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten in der Anlagebuchhaltung aufgenommen. Der Ausweis erfolgt dabei vorzugsweise nach der Bruttomethode. Damit wird sichergestellt, dass Anlagen nicht doppelt in die Berechnung von Netzkosten einfliessen. Wichtig ist, dass alle Partner nach einer einheitlichen Methode und mit identischen Parametern bewerten. Die Bewertung des gesamten Gemeinschaftsnetzes ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Anlagenkomponenten und ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Die Abschreibungsdauer von Anlagebenutzungsrechten entspricht entweder jener der zugrundeliegenden Anlage oder der Vertragsdauer.

43 Die Eingabe des Übertragungswertes der Gesuchstellerin umfasst Anlagen, welche nach Angaben der Gesuchstellerin bereits in der Überführung per Januar 2013 in Form von Nutzungsrechten an die Verfahrensbeteiligte übertragen wurden (vgl. oben, Rz. 28). Dabei handelt es sich einerseits um Anlagen, bei denen sich die Schlüsselung des Eigentums geändert hat («Fall 2», vgl. act. 8, Rz. 8) sowie um Anlagen, für welche die Verfahrensbeteiligte das Nutzungsrecht bereits erworben hat, bei welchen sich jedoch aufgrund der Erstellung einer finalen Projektabrechnung und aufgrund neuer Schlüsselungen der Wert veränderte («Fall 3»; vgl. act. 8, Rz. 8). In diesen letzteren Anlagen sind ebenfalls Anlagekomponenten enthalten, die nun bewertet sind und die gemäss Angaben der Gesuchstellerin von der Verfahrensbeteiligten zwar genutzt werden, jedoch bisher nicht als Eigentum (und auch nicht als Nutzungsrecht) überführt wurden.

44 Die Gesuchstellerin macht für die Anlagen nach «Fall 2» Restwerte in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend. Des Weiteren macht sie für die Anlagen nach «Fall 3» Restwerte in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 28, Erhebungsbogen, Tabellenblatt «Übersicht»).

45 Die vorliegende Bestimmung des Übertragungswertes umfasst nicht die Bestimmung von Eigentumsschlüsseln bzw. Wertanpassungen, sondern lediglich die Festlegung des regulierten provisorischen Übertragungswertes der deklarierten Anlagen. Die Plausibilisierung mit den tatsächlich überführten Anlagekomponenten (nicht aber der Werte) ist dabei wie oben in Rz. 26 ff. bzw. Rz. 33 f. beschrieben über einen Abgleich mit dem im Sacheinlagevertrag enthaltenen Anlagen (vgl. act. 28 und 29) erfolgt.

46 Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Transaktionsparteien, die Schlüsselung und die sich allenfalls daraus ergebenden Wertanpassungen zu definieren (vgl. «Fall 2»). Die ElCom hat hingegen die eingereichten Werte dahingehend überprüft, ob sie plausibel sind und ihre Bewertung den Grundsätzen aus Rechtsprechung sowie Gesetz entspricht. Bei vorliegenden Anlagen wurden diesbezüglich keine Auffälligkeiten festgestellt.

3.6 Bewertung von Grundstücken

47 In seinem Urteil vom 7. Mai 2013 im Verfahren A-2654/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei der synthetischen Bewertung um eine Ausnahmemethode handelt, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen. Gemäss Artikel 216 Absatz 1 OR bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb in das Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB;

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SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

48 Bei Grundstücken gelten die ursprünglichen Anschaffungswerte – diese sind üblicherweise in den Belegen der Grundbucheinträge festgehalten. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind daher Grundstücke grundsätzlich nach ursprünglichen Anschaffungswerten und nicht synthetisch oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (A-2654/2009, E. 8.6.2).

49 Die Gesuchstellerin überträgt keine Grundstücke an die Verfahrensbeteiligte (act. 10, Frage 7).

3.7 Zahlungen Dritter

50 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.

51 Die Gesuchstellerin macht Kosten für 220-kV Anlagenkomponenten geltend, welche nach der Nettomethode ausgewiesen werden (Gesamterneuerung UW […]). Die jeweiligen Anteile sind in einem entsprechenden Anlagenvertrag festgehalten und im Erhebungsbogen separat ausgewiesen (act. 10, Frage 14 bzw. act. 8, Beilage 4).

52 Die Werte weisen keine Auffälligkeiten auf.

3.8 Abschreibungen

53 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null (Art. 13 Abs. 2 StromVV). Die ElCom verlangt daher, dass die Abschreibungen vom Zugangsjahr beginnend abgeschrieben werden.

54 Die ausgewiesenen Abschreibungen der Gesuchstellerin zeigen keine Auffälligkeiten (act. 8, Beilage 4).

3.9 Historische Bewertung

3.9.1 Grundsätze zur historischen Bewertung

55 Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

56 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (siehe z.B. Urteil vom 10. Juli 2013 im Verfahren A-2786/2010, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem Urteil vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010 präzisiert das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander ab-- 10 of 19 -zugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (A-8638/2010, E. 5.3.4).

57 Die ElCom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage. Enthielt eine historisch bewertete Anlage geschätzte oder synthetisch bewertete Anteile, so wurde das Unternehmen kontaktiert, um die gesamte Anlage synthetisch zu bewerten.

3.9.2 Historische Bewertung der Anlagen

58 Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 machte die Gesuchstellerin historische Restwerte per 31. Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Aufgrund der am 5. August 2015 eingereichten Unterlagen reduziert sich dieser Betrag auf […] Franken (act. 28 und 29). Diese Werte zeigten keine Auffälligkeiten und sind somit anrechenbar. […] Tabelle 2 Anrechenbare historische Restwerte per 31.12.2014 Axpo Power

3.10 Synthetische Bewertung

3.10.1 Grundsätze zur synthetischen Bewertung

59 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 StromVV sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird der Hösple-Index für die synthetischen Werte im Übertragungsnetz verwendet. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Die Branche hat im Rahmen dieser Methode generell anwendbare Einheitswerte für die Anlagen definiert, welche von der ElCom akzeptiert werden. Vom so errechneten Wert wird durchschnittlich 1.47 Prozent in Abzug gebracht (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 im Verfahren A-8638/2010, E. 6.3.2).

3.10.2 Synthetische Bewertung der Anlagen

60 Die Gesuchstellerin macht synthetische Werte in der Höhe von […] Franken geltend (act. 8, Beilage 4, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Anlagen sind ebenfalls im Übernahmeinventar enthalten (act. 28 und 29).

61 Die synthetische Bewertung erfolgte – da keine entsprechenden Einheitswerte gemäss swissasset vorhanden sind – für die Überspannungsableiter nach eigenen Einheitswerten. Daher musste ein Nachweis der verwendeten Einheitswerte mit Bauabrechnungen, historischen Belegen vergleichbarer Anlagen und dergleichen vorgenommen werden. Diesen Nachweis hat die Gesuchstellerin erbracht (vgl. act. 12). Die Werte zeigten keine Auffälligkeiten.

3.10.2.1 Indexierung mit Hösple-Index

62 Die synthetische Methode ermittelt zunächst die aktuellen Wiederbeschaffungsneuwerte, wobei diese einheitlich auf das Jahr 2009 indexiert werden. Der so gewonnene Wert wird sodann auf das Erstellungsjahr zurückindexiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2830/2010 vom 20. Mai 2014, E. 5.3.2). Die ISWB-Indexliste stellt die Basis des Hösple-Index auf das Jahr 2009 -- 11 of 19 -(vgl. IWSB-Studie: Preisindizes für das Schweizerische elektrische Netz, Basel 2010, abrufbar unter: elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien). Damit ist bei der Methode nach swissasset generell auf das Jahr 2009 bezogen zu indexieren. Im Jahr 2009 weist der Hösple-Index den Wert 1 auf.

63 Die Gesuchstellerin hat die Rückindexierung der synthetischen Werte korrekt vorgenommen.

3.10.2.2 Individueller Abzug

64 Artikel 13 Absatz 4 StromVV sieht vor, dass von den ermittelten Wiederbeschaffungswerten 20 Prozent in Abzug zu bringen sind. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass für den Fall, dass der Abzug von 20 Prozent kumulativ zu einer Korrektur von synthetischen Werten vorgenommen wird, dies gesetzeswidrig sei. Der Abzug von 20 Prozent gemäss StromVV sei ein pauschaler Wert, der solange anzuwenden ist, als nicht im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass er zu einer gesetzeswidrigen Bewertung führt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2012, 2C_25/2011 und 2C_58/2011, E. 7.7).

65 Grundsätzlich gibt es verschiedene Gründe, um vom Abzug von 20 Prozent abzuweichen. Ein Unternehmen kann zum Beispiel durch geeignete Belege nachweisen, dass die verwendeten Einheitswerte pro Anlage unter Verwendung der Preisindizes gemäss der Weisung der ElCom 3/2010 so nahe an den historischen Werten liegen, dass ein Abzug nicht oder nur in geringerem Umfang angezeigt ist (vgl. Verfügung der ElCom 211-00011 [alt: 957-08-141] vom 03.07.2014, Rz. 34 ff.). Da die Gesuchstellerin diesen Nachweis für die verwendeten Einheitswerte erbracht hat, ist kein individueller Abzug vorzunehmen. Dieser wurde daher vorliegend korrigiert. Aufgrund der Korrektur im Ausgangswert (synthetischer Anschaffungsneuwert AZW) haben sich auch die Abschreibungen verändert. Die Korrektur macht insgesamt […] Franken aus […] durch die Erhöhung des AZW bzw. […] durch die Erhöhung der Abschreibungen) und resultiert in einem anrechenbaren synthetischen Restwert von […] Franken: […] Tabelle 3 Anrechenbare synthetische Restwerte per 31.12.2014 Axpo Power

3.11 Anlagenwerte insgesamt

66 Insgesamt ergeben sich für die Gesuchstellerin aus obigen Ausführungen folgende regulatorische Anlagenwerte im Gesamtbetrag von […] Franken als Basis für die Festsetzung des provisorischen Übertragungswertes: […] Tabelle 4 Anrechenbare Restwerte insgesamt per 31.12.2014 Axpo Power

3.12 Nachdeklaration Kosten

3.12.1 Grundsätzliches

67 Durch die neue Zuteilung von Netzkomponenten zum Übertragungsnetz haben diverse Unternehmen die Gelegenheit wahrgenommen, anrechenbare Kosten im Nachhinein geltend zu machen.

68 Aufgrund des umfangreichen Zahlenmaterials sind die Details zu den Berechnungen in den beiliegenden Tabellenblättern enthalten. In der vorliegenden Verfügung beschränkt sich die ElCom darauf, die eingereichten und die anrechenbaren Werte wiederzugeben.

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69 Als anrechenbare Netzkosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Weitere Kosten dürfen nicht mit dem Netznutzungsentgelt gedeckt und daher nicht der Tarifberechnung zugrunde gelegt werden. Die Betriebskosten des Netzes umfassen Kosten für den Netzbetrieb, für die Instandhaltung des Netzes, für Wirkverluste des eigenen Netzes sowie Verwaltungs- und Vertriebskosten und Steuern. Die ElCom hat keine Detailprüfung der nachträglich deklarierten Kosten vorgenommen, sondern die eingereichten Werte lediglich plausibilisiert.

70 Hingegen sind lediglich die Kosten von Anlagen anrechenbar, die dem Übertragungsnetz zuzuordnen sind. Diese Zuordnung wurde an die zu übertragenden Anlagen geknüpft. Es werden folglich nur anrechenbare Kosten für Anlagen anerkannt, welche im Übertragungsinventar enthalten sind (vgl. Rz. 32).

3.12.2 Betroffene Tarifjahre

71 Die Gesuchstellerin hat Kosten für Anlagen der folgenden Fälle beantragt (act. 8, Rz. 8): - «Fall 4»: Überführung Kantonswerksmessung: Energiemessung wurde neu per 5. Januar 2015 an die Verfahrensbeteiligte überführt. Die Anlagen waren bis und mit 2012 in den Kapitalkosten des Verteilnetzes enthalten. In den Jahren 2013 und 2014 wurden diese Anlagen nicht mehr in den Kapitalkosten des Verteilnetzes geltend gemacht. Entsprechend werden diese für 2013 und 2014 nachgefordert. - «Fall 5»: Überführung Kantonswerksmessung mit Sonderabschreibung: Energiemessung wurde neu per 5. Januar 2015 an die Verfahrensbeteiligte überführt. Die Anlagen waren bis und mit 2012 in den Kapitalkosten des Verteilnetzes enthalten. In den Jahren 2013 und 2014 wurden diese Anlagen nicht mehr in den Kapitalkosten des Verteilnetzes geltend gemacht. Es erfolgte eine Sonderabschreibung der Anlage auf null am 12. September 2014. Diese Sonderabschreibung wird nachdeklariert. Im Jahr 2013 werden folglich Zinskosten und Abschreibung geltend gemacht. Im Jahr 2014 wird die Sonderabschreibung auf den Restbuchwert null geltend gemacht.

72 Die Gesuchstellerin hat somit Kosten für Teile ihrer Anlagen der Netzebene 1 für die Jahre 2013 und 2014 beantragt (act. 8, Antrag 2).

73 Vorliegend geht es somit um die Nachdeklaration betreffend die Tarifjahre 2013 und 2014.

3.12.3 Nachdeklaration Betriebskosten

74 Die Gesuchstellerin macht keine Betriebskosten geltend.

3.12.4 Nachdeklaration Kapitalkosten a) Anlagenwerte als Basis für die kalkulatorischen Kosten

75 Die Gesuchstellerin hat für die Nachdeklaration folgende Anlagerestwerte eingereicht: […] Franken für 2013 und […] Franken für 2014 (act. 28, Erhebungsbogen, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte unterscheiden sich vom Wert der zu überführenden Anlagen erheblich, da die Nachdeklaration der anrechenbaren Kapitalkosten nur für jene Fälle erfolgt, in denen die Kosten noch nie geltend gemacht bzw. noch nie in die Netznutzungsentgelte eingerechnet wurden (vgl. Rz. 71).

76 Diese Werte weisen keine Auffälligkeiten auf. […]

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Tabelle 5 Anrechenbare Anlagerestwerte für die Jahre 2013–2014 Axpo Power b) Kalkulatorische Abschreibungen

77 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

78 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

79 Die Gesuchstellerin hat für die Tarife 2013 […] Franken Abschreibungen und für die Tarife […] Franken Abschreibungen eingereicht (act. 28, Erhebungsbogen, Tabellenblatt «Übersicht»). Insgesamt sind für die Gesuchstellerin damit für die Jahre 2009–2014 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von […] Franken anrechenbar: […] Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für die Jahre 2013–2014 Axpo Power c) Kalkulatorische Zinsen

80 Der anwendbare WACC für die Jahre 2009–2014 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 31a Absatz 1 StromVV ist der reduzierte WACC für Anlagen vor 2004 anzuwenden (vgl. ausführlich Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 34 ff.). Bei der Revision der StromVV im Dezember 2008 hat der Bundesrat mit Artikel 31a Absatz 1 StromVV den Zinssatz für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, um einen Prozentpunkt gesenkt. Davon ausgenommen sind die Anlagen, für welche die ElCom nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch bewilligt hat. Diese Regelung gilt bis und mit dem Tarifjahr 2013, ab Tarifjahr 2014 findet der reduzierte Satz keine Anwendung mehr. Jahr nicht reduziert reduziert 2009 4.55% 3.55% 2010 4.55% 3.55% 2011 4.25% 3.25% 2012 4.14% 3.14% 2013 3.83% 2.83% 2014 4.70% n.a. Tabelle 7 WACC für die Jahre 2009–2014

81 Die Gesuchstellerin macht unter Verwendung der jeweiligen Zinssätze gemäss Tabelle 7 für die Jahre 2013–2014 insgesamt kalkulatorische Zinsen von […] Franken geltend (act. 28, Erhebungsbogen, Tabellenblatt «Übersicht»). Diese Werte zeigen keine Auffälligkeiten: […] Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen für die Jahre 2013–2014 Axpo Power d) Kalkulatorisches Nettoumlaufvermögen -- 14 of 19 --

82 Neben den Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerten ist auch das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 StromVV).

83 Gemäss den Verfügungen betreffend die Kosten und Tarife der Netzebene 1 für die Tarifjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 entspricht das anrechenbare NUV 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr (NUV von einem halben Monatsumsatz). Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Ziff. 3.1.4) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 [952-08-005], S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (siehe BGE 138 II 465, E. 9).

84 Die Gesuchstellerin weist für die Jahre 2013–2014 NUV-Zinsen von […] Franken aus (act. 28, Erhebungsbogen, Tabellenblatt «Übersicht»). Die Berechnung des NUV entspricht der vom Bundesgericht bestätigten Praxis der ElCom (vgl. Rz. 83). Unter Berücksichtigung einer Rundungsdifferenz sind […] Franken NUV-Zinsen anrechenbar. […] Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Verzinsung für die Jahre 2013–2014 Axpo Power

3.12.5 Total anrechenbare Kosten Nachdeklaration

85 Aufgrund der obigen Erwägungen ergeben sich für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2013–2014 insgesamt anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken. […] Tabelle 10 Anrechenbare Kosten insgesamt für die Jahre 2013–2014 Axpo Power

3.13 Erstattung der Differenz und Verzinsung

3.13.1 Deckungsdifferenzen

86 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe eine Verzinsung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2013 bis 2014 geltend (act. 8, Beilage 5) geltend.

87 Im Übertragungsnetz deklarierten die ehemaligen Übertragungsnetzeigentümer ihre anrechenbaren Kosten an die Verfahrensbeteiligte. Diese berechnete die Tarife und entschädigte den Unternehmen ihre anrechenbaren Kosten aus den vereinnahmten Entgelten aus den Tarifen. Die Übertragungsnetzeigentümer konnten nur anrechenbare Kosten für Anlagen des Übertragungsnetzes geltend machen. Die Urteile betreffend die Abgrenzung des Übertragungsnetzes sowie die teilweise Wiedererwägung der ElCom (vgl. Rz. 6 ff.) haben zur Folge, dass sich die anrechenbaren Kosten in den Tarifjahren 2013–2014 zugunsten der Gesuchstellerin nachträglich erhöhten. Dadurch entsteht für die Gesuchstellerin eine Unterdeckung für die betroffenen Tarifjahre. Die Gesuchstellerin ist so zu stellen, wie wenn von Anfang an die höheren Werte gegolten hätten.

88 Der Gesuchstellerin muss demnach ein Differenzbetrag von […] Franken ausbezahlt werden (vgl. Tabelle 10). Die Gesuchstellerin kann damit diese Unterdeckung bei der Verfahrensbeteiligten nachträglich einfordern. Gemäss der Weisung 1/2012 der ElCom sind derartige Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen. Als massgeblicher Zinssatz kommt der WACC jenes Geschäftsjahres zur Anwendung, in welchem die entstandene Unterdeckung frühestens in die eigenen Tarife eingerechnet werden kann. Für die Verzinsung im Tarifjahr 2009 kommt somit der WACC für das Jahr 2011 zur Anwendung. Die Verzinsung läuft bis zur Rückzahlung des massgeblichen Differenzbetrages durch die Verfahrensbeteiligte, womit diese Unterdeckung bei der Gesuchstellerin ausgeglichen wird.

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[…] Tabelle 11 Verzinsung des Differenzbetrages für die Jahre 2013–2014 Axpo Power

89 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren vom 19. Januar 2012 sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.

90 Unter der Voraussetzung, dass die Verfahrensbeteiligte der Gesuchstellerin den Differenzbetrag von […] Franken nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung noch im Jahr 2015 bezahlen wird, beträgt die von der Verfahrensbeteiligten zu leistende Verzinsung […] Franken (vgl. Tabelle 11). Falls der Differenzbetrag von der Verfahrensbeteiligten zu einem späteren Zeitpunkt erstattet werden sollte, hat die Gesuchstellerin einen zusätzlichen Anspruch auf Verzinsung bis zum effektiven Zeitpunkt der Zahlung.

3.13.2 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung

91 Insgesamt ergeben sich damit für die Gesuchstellerin aus der Nachdeklaration der Kosten für die Jahre 2013–2014 einschliesslich der entsprechenden Verzinsung bis zum 31.12.2014 anrechenbare Kosten in der Höhe von […] Franken […] Tabelle 12 Anrechenbare Kosten Nachdeklaration einschliesslich Verzinsung für die Jahre 2013– 2014 Axpo Power

92 Diese Kosten werden mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Verfahrensbeteiligte darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen.

3.13.3 Vermeidung Doppelverrechnung.

93 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 und vom 24. April 2013 war den Eigentümern von Stichleitungen die Wahl gelassen worden, die Kosten für den Betrieb derselben entweder in den Gestehungskosten, im Verteilnetz oder im Übertragungsnetz geltend zu machen. Eine doppelte Anrechnung der Kosten für Stichleitungen, d.h. sowohl über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten als auch über das Übertragungsnetz, ist jedoch nicht zulässig. Die vorliegend als anrechenbar verfügten Kosten der Nachdeklaration auf Netzebene 1 sind daher – falls sie bereits über das Verteilnetz oder die Gestehungskosten in die Tarife eingerechnet wurden – in künftigen Tarifjahren wieder zu kompensieren, sobald die Vergütung über Swissgrid erfolgt. In der gleichen Weise ist auch die Verzinsung der Deckungsdifferenzen zu behandeln.

94 Die ElCom behält sich in Bezug auf die Vermeidung der Doppelverrechnung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung durchzuführen.

4 Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 und Festlegung des definitiven Übertragungswerts

95 Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom vom 20. September 2012 im Verfahren 25-00003 (alt: 928-10-002) betreffend die Bewertung des Übertragungsnetzes (sog. Bewertungsverfügung) wird

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der definitive Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009, 95209-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die Bewertungsverfügung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 die Dispositivziffer 2 der Verfügung der ElCom angepasst (Urteil Dispositivziffer 3).

96 Die Festlegung des definitiven Werts des Übertragungsnetzes wird somit im Sinne der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Gesuchstellerin für die vorliegend betroffenen Übertragungsnetzbestandteile nach Massgabe der Dispositivziffer 2 der Bewertungsverfügung vom 20. September 2012 i.V.m. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2013 (A-5581/2012) vorgenommen (vgl. Rz. 11).

5 Gebühren

97 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

98 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

99 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat das Gesuch um Festlegung der regulatorischen Anlagerestwerte per 31.12.2014 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31.12.2014 des Übertragungsnetzes der Axpo Power AG betragen […] Franken.

2. Die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes der Axpo Power AG für die Tarifjahre 2013–2014 betragen einschliesslich Verzinsung bis zum 31.12.2014 insgesamt […] Franken. Diese Entschädigung wird mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung fällig. Die Swissgrid AG darf diese Kosten nach Massgabe der tatsächlich geleisteten Zahlung in die künftigen Tarife des Übertragungsnetzes einrechnen. Erfolgt die Entschädigung nicht im Jahr 2015, ist die Verzinsung der anrechenbaren Kosten aus der Nachdeklaration entsprechend weiterzuführen.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Axpo Power AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

4. Die Verfügung wird der Axpo Power AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17.09.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden vertreten durch Dr. iur. Stefan Rechsteiner und/oder lic. iur. et Dipl. Natw. ETH, Michael Waldner, Rechtsanwälte, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich - Swissgrid AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg Beilagen: - Tabellen -- 18 of 19 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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