RRB Nr. 1001/2024
Änderung des Obligationenrechts, Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte, Vernehmlassung
25. September 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
Änderung des Obligationenrechts, Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024
1001. Änderung des Obligationenrechts, Transparenz über Nach-
Erwägungen
haltigkeitsaspekte (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 eröffnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Vernehmlassungsverfahren zur Än- derung des Obligationenrechts betreffend Transparenz über Nachhaltig- keitsaspekte (OR, SR 220). Mit der Vorlage sollen die Bestimmungen des OR betreffend «Trans- parenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a–964c OR) an die Ent- wicklungen in der Europäischen Union (EU) angepasst werden. Nach geltendem Recht haben Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, einen Bericht über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit bezüg- lich Umwelt, Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und den dazu ergriffenen Massnahmen zu erstellen (Bericht über Nachhaltigkeits- aspekte). Der Bundesrat hat die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der EU im September 2023 fest- gelegt. Parallel zur Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurde eine Regulierungsfolgeabschätzung durchgeführt. Die Bestimmungen des OR betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a– 946c OR) wurden im Rahmen dieser Vorgaben überarbeitet bzw. ergänzt, um sie an die EU-Richtlinie 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 hinsicht- lich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen anzupassen. Mit der Änderung des OR soll der Anwendungsbereich hinsichtlich dieser Pflicht, jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu ver- fassen, ausgeweitet werden. Analog zur EU sollen auch in der Schweiz bereits Unternehmen mit 250 Mitarbeitenden über die Risiken ihrer Ge- schäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und der Be- kämpfung von Korruption sowie die dazu ergriffenen Massnahmen Be- richt erstatten müssen (bisher galt diese Pflicht erst ab 500 Vollzeitstellen, neben anderen Kriterien). Die Nachhaltigkeitsberichte sollen von einem Revisionsunternehmen oder einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden müssen. Im Unterschied zu den Unternehmen in der EU sollen die Unternehmen in der Schweiz die Wahl haben, sich bei der Nachhal- tigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem an- deren gleichwertigen Standard zu orientieren. Der Bundesrat bezeichnet die gleichwertigen Standards.
Kantonale Amtsstellen sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Eine indirekte Betroffenheit der Kantone ergibt sich daraus, dass auch Unternehmen, die ganz oder teilweise von den Kantonen beherrscht wer- den, unter die verschärfte Berichterstattungspflicht fallen würden. Auf die finanziellen Folgen für diese staatsnahen Unternehmen wird im er- läuternden Bericht nicht eingegangen. Diese sind auch dem Kanton der- zeit nicht bekannt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ehra@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Ände- rung des Obligationenrechts betreffend Transparenz über Nachhaltig- keitsaspekte Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Anpassung des Schweizer Rechts im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung an die verschärften EU-Regeln ist aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Schweiz und der EU nachvollziehbar. Bei der Übernahme der einzelnen Bestimmungen aus dem EU-Recht ist jedoch besonders auf das Verhältnis zwischen Auf- wand und Wirkung zu achten. Bei dieser Vorlage stehen hohe Regulierungskosten für Unternehmen einem nicht näher quantifizierbaren bzw. unsicheren Nutzen gegenüber. Somit ist unklar, ob die Vorlage ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist und ob überhaupt ein zwingender Regulierungsbedarf besteht. Wir lehnen die Vorlage deshalb ab.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli