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Entscheid

RRB Nr. 1002/2014

Strassen, Zürich, Winzerstrasse HVS 295, Projektgenehmigung

24. September 2014Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014

1002. Strassen (Zürich, Winzerstrasse HVS 295)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 21. März 2014 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung der Winzerstrasse, Abschnitt Am Wettinger- tobel bis Limmattalstrasse 341, Zürich (Bau Nr. 06 153), zur Genehmi- gung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der An- rechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Strassenoberfläche in der Winzerstrasse, Ab- schnitt Am Wettingertobel bis Limmattalstrasse 341, im Zuge der Kana- lisations-, Werkleitungs- und Strassenerneuerung neu zu gestalten. Die Spuren für den Motorisierten Individualverkehr und die Anlagen für den Radverkehr sollen in diesem Abschnitt neu angeordnet werden. Für den Langsamverkehr wird stadtauswärts ein kombinierter Rad- und Gehweg vorgesehen. Stadteinwärts wird der Radverkehr auf einem Rad- streifen geführt und die bestehende Parkierung neu auf dem Gehweg angeordnet. Zwischen den Parkplätzen wird der Strassenraum mit einer einseitigen Allee aufgewertet. Die Einmündungen der Strasse Winzer- halde und der Vorhaldenstrasse werden neu als Gehwegüberfahrten aus- gebildet. Im Zuge der Bauarbeiten werden die bestehenden Bushalte- stellen mit einer Betonplatte ausgestattet und behindertengerecht aus- gebaut. Der Baubeginn ist für Herbst 2014 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Ende 2015. Mit Schreiben vom 15. August 2011 nahm das AFV erstmals zum Pro- jekt im Sinne einer ersten Vorprüfung Stellung. Die Begehrensäusserung des AFV erfolgte mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 ohne Auflagen. Die Leistungsfähigkeit der Winzerstrasse wird durch die geplanten bau- lichen Massnahmen nicht beeinträchtigt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 f. StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist sind zwei Ein- sprachen gegen das Projekt eingegangen. Einer Einsprache wurde teil- weise entsprochen und das Projekt entsprechend angepasst. Die Änderun-

gen betrafen die Anordnung zweier Bäume. Auf eine Einsprache wurde nicht eingetreten. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 90 vom 5. Februar 2014 wurde der Entscheid über die Einsprachen gefällt und das Projekt fest- gesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Mit der Projektfestsetzung wurden neben dem Strassenprojekt (Bau Nr. 06 153) auch dem AFV bisher nicht vorgelegte Lärmschutzmassnah- men festgesetzt (Bau Nr. 10 119). Diese betreffen Lärmschutzwände sowie Schallschutzfenster (Erleichterungen). Die Fachstelle Lärmschutz stellt in der Folge die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der geplanten Lärmschutzwände infrage. Eine erneute Überprüfung der Lärmschutz- wände durch die Stadt Zürich bestätigte diese Vorbehalte. Ebenfalls ist die Akzeptanz der Lärmschutzwände bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Anwohnerinnen und Anwohnern ge- ring. Auf die Erstellung der Lärmschutzwände zusammen mit dem vor- liegenden Projekt wird nun verzichtet und das Lärmschutzprojekt (Bau Nr. 10 119) wird überarbeitet. Die Lärmschutzmassnahmen sind daher von der vorliegenden Genehmigung auszunehmen. Einer Genehmigung des Strassenprojektes (Bau Nr. 06 153) steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Winzerstrasse betragen voraussichtlich rund Fr. 12 125 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich ge- mäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 8 338 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Erneuerung der Winzerstrasse, Abschnitt Am Wettingertobel bis Limmattalstrasse 341 in der Stadt Zürich, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.

II. Von der Genehmigung ausgenommen werden die Lärmschutzmass- nahmen.

III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi