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Entscheid

RRB Nr. 1004/2012

Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, Revision, Schreiben an das EDI

26. September 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1004. Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Vernehmlassung zum neuen Auslandschweizer- Ausbildungsgesetz (Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland) eröffnet. Mit dem neuen Gesetz sollen die Schweizerschulen im Ausland stär- ker als bisher Teil der schweizerischen Präsenz im Ausland werden. Neben der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer sollen die Schulen ihre aussenpolitische, aussenwirtschaftliche und kulturpolitische Rolle verstärkt zur Geltung bringen. Es wird neu darauf verzichtet, für die Schulen einen Mindestanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern festzuschreiben. Bei der Sub- ventionsbemessung sollen die Gesamtschülerzahl berücksichtigt sowie die Schulen zur verstärkten Beziehungspflege im Gastland verpflichtet werden. Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen ermöglicht den anerkannten Schweizerschulen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhe- re Eigenfinanzierung. Den Schweizerschulen im Ausland soll ermög- licht werden, die duale berufliche Grundbildung in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unterneh- mungen im Gastland anzubieten. Vorgesehen ist zudem die Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schulen an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik von Bedeutung sind. Mit dem Gesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland soll die Verwendung der bisherigen Mittel von jährlich 20 Mio. Franken aktualisiert und verbessert werden. Für die Kantone entstehen durch das Gesetz keine neuen Verpflichtungen bzw. keine Mehrausgaben.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Kultur, Hallwylstrasse 15, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an paul.fink@bak.admin.ch)

Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 haben Sie uns den Entwurf für ein neues Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz zur Vernehmlassung unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

1. Allgemein Mit der Zielrichtung des Gesetzesentwurfs, der schweizerischen Bil- dungspräsenz im Ausland einen besseren Stellenwert zu geben, sind wir einverstanden. Wir unterstützen insbesondere die Lockerung der bishe- rigen gesetzlichen Auflagen. Der schweizerische Charakter der Ausland- schweizerschulen wird durch die Art. 3–6 des Gesetzesentwurfs ausrei- chend gesichert. Wir sind damit einverstanden, dass der Bund neu – namentlich an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik bedeutsam sind – die Gründung und den Aufbau von Schweizerschulen im Ausland finanziell unterstützen kann. Wir begrüssen es insbesondere, dass die schweizerische Bildung im Ausland, namentlich im Bereich der dualen Grundbildung, weiterentwickelt wird und dass der Bund die berufliche Grundbildung an Schweizerschulen im Ausland und anderen privaten Trägern in Zu- sammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizeri- schen Unternehmen fördern kann.

2. Im Einzelnen Auslandschweizerschulen, die zwei Landessprachen als vollwertige Unterrichtssprachen verwenden, bringen in verstärktem Masse die kul- turelle Vielfalt der Schweiz zum Ausdruck. Die Mehrkosten, die diesen Schulen aufgrund dieser Mehrsprachigkeit entstehen, sind bei der Be- messung der Bundesbeiträge zu berücksichtigen. Dafür ist eine beson- dere Bestimmung zu schaffen. Art. 3 Bst. h und j: In dieser Bestimmung wird lediglich der Kinder- garten erwähnt. Es gibt auch andere Formen der sogenannten Eingangs- stufe, wie z. B. die Grundstufe oder die Basisstufe. Die Formulierung ist deshalb wie folgt anzupassen: «Kindergarten oder eine andere Form der Eingangsstufe». Art. 5: In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Förderung der schulisch organisierten beruflichen Grundbildung ausgeschlossen sein soll. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 5 geht diese Einschränkung jedoch nicht hervor.

Art. 13 Abs. 2 Bst. g: Diese Bestimmung ist wie folgt zu formulieren: «schweizspezifische Bildungsangebote mit besonderer Ausstrahlung im Gastland;» Die Unterstützung von gewinnorientierten Bildungsangeboten wider- spricht dem in Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 Abs. 3 Bst. e festgelegten Grundsatz, wonach die geförderte Bildung gemeinnützigen Charakter haben muss.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi