RRB Nr. 1004/2017
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2017, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
1. November 2017Deutsch12 min
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Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2017, Ermächtigung zur Durchführung der öffentlichen Auflage
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017
1004. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2017 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsins- trument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG; SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Ver- hältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamt- haft bessere Lösung möglich ist. Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen der jährlich stattfindenden Umfrage bei den raumwirksam täti- gen Ämtern und Fachstellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungs- bedarf ermittelt. Ob ein Vorhaben im kantonalen Richtplan festgelegt wird, hängt von dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie vom vorhandenen Abstimmungsbedarf ab. Für die Durchführung der Teilrevision 2017 des kantonalen Richtplans gibt es mehrere Gründe. Zum einen hat der Bundesrat die Anpassung des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt, Objektblatt Flughafen Zürich, am 23. August 2017 verabschiedet und setzt damit die raumplanerischen Leit- planken für weitere wichtige Entwicklungsschritte des Flughafens fest. Zum anderen wurde eine weitere Gebietsplanung abgeschlossen, deren Grundsätze und Eckwerte nun Eingang in den kantonalen Richtplan finden. Im Weiteren hat sich bei der Überprüfung gezeigt, dass der Ent- wicklungsstand von einzelnen Vorhaben im Kapitel «Ver- und Entsor- gung» fortzuschreiben ist. Eine abschliessende Aufzählung der inhaltli- chen Änderungen im Rahmen der Teilrevision 2017 enthält der nachfol- gende Abschnitt B. Bei einer Revision des kantonalen Richtplans wird vorausgesetzt, dass vorgängig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie die öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG und § 7 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1) durchge- führt werden. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig und in einem Schritt durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Er- mächtigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2017 Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versor- gung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Die Vorlage der Teilrevision 2017 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Neue oder geänderte Textpassagen werden in der Vorlage rot dargestellt. Die mit den Teilrevisionen 2015 und 2016 vorgenommenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, sind in der Richtplanvorlage der Teil- revision 2017 enthalten und werden grau hervorgehoben. Folgende wesentliche Anpassungen werden mit der Teilrevision 2017 im Richtplantext und der Richtplankarte vorgenommen: Verkehr Am 23. August 2017 hat der Bundesrat die Anpassung des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Flughafen Zürich, verab- schiedet. Mit dieser Anpassung wurden die raumplanerischen Leitplanken für wichtige Entwicklungsschritte des Flughafens und die Umsetzung von Massnahmen aus der Sicherheitsüberprüfung – insbesondere der Betrieb auf verlängerten Pisten 28 und 32 sowie Südabflüge geradeaus bei Bise und bei Nebel – festgelegt. Gleichzeitig wurde der Flughafenperimeter am östlichen Ende der Piste 28 und im Bereich des Tanklagers Rümlang geringfügig erweitert. Zudem wurde das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» angepasst sowie die sogenannte Abgrenzungslinie (AGL) in Text und Karte festgesetzt, nachdem sie bzw. das «Gebiet mit Lärmauswirkungen» im SIL-Objekt- blatt bis anhin lediglich als Zwischenergebnis festgesetzt waren. Der vom Kantonsrat am 24. März 2014 festgesetzte und vom Bundesrat am 18. September 2015 genehmigte kantonale Richtplan stützte sich auf die- ses Zwischenergebnis. Die nun im SIL-Objektblatt festgelegte AGL führt zu erheblichen Dif- ferenzen mit der entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan. Die Ursache dieser Abweichungen liegt hauptsächlich in einer im Zuge der SIL-Anpassung vorgenommenen Aktualisierung der Nachfrageprog- nose. Diese hat gezeigt, dass in Zukunft mit einem starken Wachstum bei den Langstreckenflügen (Interkontinentalverkehr) in den Tagesrand- bzw. in der ersten Nachtstunde (22.00–23.00 Uhr) zu rechnen sei. Mit der An- passung der AGL im SIL-Objektblatt wurde dieser mehrheitlich bereits heute schon bestehenden Nachfrage Rechnung getragen.
Zur Anhörungsvorlage vom 26. September 2016 äusserte sich der Re- gierungsrat am 1. Februar 2017 (RRB Nr. 88/2017). Darin anerkannte er, dass ein Grossteil der im SIL-Objektblatt vorgesehenen Massnahmen einen positiven Beitrag zur Vergrösserung der Sicherheitsmarge des Flug- hafenbetriebs leisten könne. Er stellte daher dem Bund bereits im Rah- men dieser Stellungnahme in Aussicht, dass er sich den sicherheitsbeding- ten Anpassungen des Betriebs und den damit einhergehenden Anpassun- gen des Flughafenperimeters und der AGL nicht entgegenstellen würde, sofern die entsprechenden Massnahmen nachvollziehbar begründet wür- den und sichergestellt werde, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen würden. Auch der nicht sicherheitsbedingten Anpassung der AGL, die sich auf- grund der Aktualisierung der Nachfrageprognose ergeben hat, stimmte der Regierungsrat im Grundsatz zu, weil er – wie er bereits in seinem Grundsatzbeschluss zur Flughafenpolitik im Jahr 2004 (RRB Nr. 1407/ 2004) betonte – dem Drehkreuzbetrieb am Flughafen Zürich eine wich- tige Rolle beimisst. Zudem dürfen gemäss der seit Februar 2015 gelten- den Fassung von Art. 31a der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) in Gebieten mit Nachtlärmbelastung neue Wohnbauten erstellt werden, wenn strenge Anforderungen an den passiven Schallschutz erfüllt wer- den. Dadurch bestünden ausreichende Handlungsspielräume für eine zweckmässige Raumentwicklungspolitik und gute Voraussetzungen für den Schutz der Bevölkerung vor Nachtruhestörungen. Diese Zustimmung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates bei Erreichen von 320 000 Flugbewegungen Beschluss darüber fassen kann, ob der Kanton auf eine Bewegungsbeschränkung hinwirken soll (vgl. § 3 Abs. 3 Flughafengesetz [LS 748.1]). Im Rahmen der Anhörung nach Art. 20 der Raumplanungsverord- nung (RPV; SR 700.1) hat der Regierungsrat nochmals Gelegenheit er- halten, sich zum überarbeiteten Objektblattentwurf zu äussern und auf die noch vorhandenen Widersprüche zur kantonalen Richtplanung hin- zuweisen (RRB Nr. 648/2017). In diesem Zusammenhang hat der Regie- rungsrat zur Kenntnis genommen, dass einige zentrale Forderungen des Kantons Zürich vom Bundesrat berücksichtigt worden sind. Deshalb hat er dem Bund in Aussicht gestellt, die gesetzlich geforderten Mitwir- kungsverfahren zur Anpassung des kantonalen Richtplans durchzufüh- ren und dem Kantonsrat anschliessend eine Anpassung des kantonalen Richtplans zu beantragen. Diese umfasst eine Anpassung der im kanto- nalen Richtplan festgelegten AGL und des Flughafenperimeters gemäss SIL-Objektblatt. Im Weiteren sollen im Rahmen der vorliegenden Richtplanrevision der Richtplantext und die Grundlagen aktualisiert werden. So wird beispiels- weise das Objekt Nr. 4, «The Circle at Zürich Airport, Nebenanlage für
kommerzielle Nutzungen», das bereits verwirklicht wird, als Vorhaben aus dem Richtplantext entfernt. Zudem wird eine Textpassage entfernt, wonach sich der Kanton beim Bund dafür einsetzen soll, dass das Umwelt- recht überprüft und nötigenfalls angepasst wird. Diese Forderung wurde mit der revidierten LSV vom Februar 2015 bereits erfüllt. Ver- und Entsorgung In den Tabellen unter Pt. 5.3.2 und unter Pt. 5.7.2 werden die Spalten «Fläche (in ha; Stand 2014)» sowie «Abbauvolumen (in Mio. m3; Stand 2014)» bzw. Spalte «Restvolumen Stand 2014 (m3)» entfernt. Sie enthal- ten nicht richtplanrelevante Informationen und führen zu einem erheb- lichen Nachführungsbedarf. Die offenen Betriebsflächen der Material- gewinnungsgebiete werden vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) regelmässig in der Kiesstatistik veröffentlicht, die Rest- volumina der Deponien in der Deponiestatistik. Für Materialgewinnungs- gebiete, die noch über keinen Gestaltungsplan verfügen, der Abbaufläche und -volumen festlegt, werden Eckwerte für eben diesen festgelegt, so- fern sie nicht altrechtlich ohne Gestaltungsplan betrieben, aufgefüllt und rekultiviert werden. Unter Pt. 5.3.2 wird das Materialgewinnungsgebiet Wil/Rafz, Wil II.2 (Objekt Nr. 41a), aufgenommen. Mit diesem neuen Kiesabbaugebiet soll ein stetiger Weiterbetrieb des Kiesabbaus im Rafzerfeld für die nächsten 15–20 Jahre sichergestellt werden. Die Kiesreserven im Gebiet Wil (Objekt Nr. 40, Wil, Langfuri) reichen noch für etwa fünf Jahre. Um eine gesamtheitliche Planung des weiteren Abbaus zu ermöglichen, soll mit dem Richtplaneintrag Wil/Rafz II.2 die gesamte verbleibende Flä- che des Perimeters gemäss Gesamtkonzept Rafzerfeld 2009 festgesetzt werden. Die Etappierung des Abbaus wird über die Gestaltungspläne ge- regelt. Zudem wird das Materialgewinnungsgebiet Oberembrach, Bächli (Objekt Nr. 35), umbenannt in Oberembrach, Rank/Witfeld, und erwei- tert. Die Erweiterung ermöglicht die Erhaltung des bestehenden Gruben- und Ruderalbiotops «Bächli» (bereits ausgekieste Grube) und eine da- rauf aufbauende Verbesserung des ökologischen Ausgleichs im gesam- ten bisherigen und künftigen Abbaugebiet. Das Materialgewinnungsge- biet Kloten, Gwärfi (Objekt Nr. 5), wird entfernt, da es ausgekiest ist. Unter Pt. 5.7.2 werden bei den folgenden Deponien Flächen und Volu- mina angepasst: – Objekt Nr. 15, Gossau/Egg, Lehrüti: 12 ha (statt 5 ha); 1,3 Mio. m3 (statt – Objekt Nr. 23, Eglisau, Schwanental: 16,3 ha (statt 4 ha); 1,9 Mio. m3 (statt – Objekt Nr. 26, Rümlang, Chalberhau: 16,3 ha (statt 5 ha); 3 Mio. m3 (statt
Im Kanton Zürich sind jährlich rund 0,3 Mio. m3 Inertstoffe abzula- gern. Die derzeit in Betrieb stehenden Deponien haben ein Restvolumen von 1,1 Mio. m3, das bereits innert vier Jahren verfüllt sein wird. Mit dem derzeitigen Bau der Deponie Chalberhau in Rümlang und den geplan- ten Deponien Ruchegg in Wiesendangen und Lehrüti in Gossau/Egg kann ein zusätzliches Volumen von 1,8 Mio. m3 zur Verfügung gestellt werden, das den Bedarf für weitere sechs Jahre deckt. Die nun beantragten Er- weiterungen von bereits festgesetzten Deponien decken zusätzliche zehn Jahre an Ablagerungsvolumen ab. Die beantragten Anpassungen dienen der Entsorgungssicherheit und schaffen die Voraussetzungen, dass diese Projekte verwirklicht werden können. Weitere im kantonalen Richtplan bereits festgesetzte Deponien entsprechen nicht den derzeitigen geogra- fischen Bedürfnissen (Standorte im Süden des Kantons), haben hohe Hür- den zu überwinden (Erschliessung), oder es zeichnet sich nicht ab, dass die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gewillt sind, auf ihren Grund- stücken eine Deponie errichten zu lassen. Mit der Vergrösserung des Volumens der Deponie Lehrüti kann der Deponiestandort wesentlich besser ausgenutzt werden. Auch lässt die Ver- grösserung des Deponiekörpers eine insgesamt flachere Formgebung zu und kann so besser der Umgebung angepasst werden. Bei den Deponien Chalberhau und Schwanental soll durch die Vergrösserung die ganze Nut- zungsmöglichkeit der Standorte ausgeschöpft werden können. Das Kreismodell in der Region Rümlang-Niederhasli wird dahinge- hend angepasst, dass neu «maximal ein Standort pro Deponietyp» mög- lich sein soll, da Bedarf für zwei unterschiedliche Deponietypen besteht. Die Deponie Chalberhau trägt dem gegenwärtigen Bedarf zur Ablage- rung von Abfällen Rechnung und wird – anstelle wie ursprünglich vor- gesehen Schlacke, Reaktor- und Reststoffmaterialien – einzig Inertma- terial (Deponietyp B) entgegennehmen. Dies gilt für die im Richtplan verankerte Deponie Chalberhau (Objekt Nr. 26) mit einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 500 000 m3 wie auch für die vorgesehene Erweite- rung auf 3 Mio. m3. Bei Inbetriebnahme der Deponie Chalberhau dürften am zweiten im Kreis befindlichen Standort Feldmoos (Objekt Nr. 27) den- noch Schlacke, Reaktor- oder Reststoffe abgelagert (Deponietypen C, D, E), nicht aber Inertmaterial aufgenommen werden. Das Kreismodell soll weiterhin bezeichnet bleiben, damit bei einer Nachfrageänderung nicht zwei Deponien gleicher Art betrieben werden können. In der Tabelle über die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) unter Pt. 5.7.2 werden mehrere Anpassungen bezüglich Verbrennungskapazität und Zeithorizont vorgenommen. Die Änderungen und Ergänzungen widerspiegeln die derzeit gültige kantonale KVA-Planung auf der Grund- lage der neusten KVA-Mengenprognosen.
Öffentliche Bauten und Anlagen Der Kantonsrat hat mit der am 18. März 2014 festgesetzten Gesamt- überprüfung des kantonalen Richtplans den Regierungsrat mit der Durchführung einer Gebietsplanung im Gebiet Lengg beauftragt. Das Gebiet Lengg liegt am östlichen Rand der Stadt Zürich in den Quartie- ren Hirslanden und Riesbach und grenzt unmittelbar an die Gemeinde Zollikon. Zahlreiche Institutionen aus den Bereichen Gesundheit und Forschung sind dort angesiedelt (Psychiatrische Universitätsklinik Zü- rich [PUK], Universitätsklinik Balgrist, Schulthess Klinik, Klinik Hirs- landen, Schweizerische Epilepsie-Stiftung [EPI], Klinik Lengg, Balgrist Campus, Mathilde Escher-Heim, Pflegezentrum Riesbach, Pflegeheim Rehalp [Diakoniewerk Neumünster], Wohn- und Pflegezentrum Blumen- rain, Zollikon). Auch die Universität Zürich (UZH) und die ETH Zü- rich forschen und lehren am Standort. In naher Zukunft wird das neue Universitäts-Kinderspital Zürich in der Lengg seinen Betrieb aufnehmen. Bereits heute ist die Lengg das grösste Arbeitsplatzgebiet im Gesund- heitsbereich der Schweiz. Der Richtplanauftrag «Gebietsplanung Lengg» wurde im Oktober 2017 mit einem von allen Beteiligten getragenen Mas- terplan abgeschlossen (RRB Nr. 1003/2017). Aus dem Masterplan wer- den die Grundsätze unter Pt. 6.2.10 aufgenommen. Soweit Grundsätze und Eckwerte der abgeschlossenen Gebietsplanung im Richtplantext festge- legt werden, erübrigt sich die Festlegung der einzelnen Vorhaben inner- halb des Perimeters der Gebietsplanung. Der jeweilige Perimeter der Gebietsplanung ändert von geplant auf bestehend. Einige gemeldete Vorhaben erfüllen die Anforderungen zur Aufnah- me in den kantonalen Richtplan noch nicht. Mehrheitlich ist dabei der Projektfortschritt nicht ausreichend oder es sind erforderliche Beschlüsse noch ausstehend. Diese Vorhaben werden für kommende Richtplanteil- revisionen vorgemerkt und dann erneut geprüft.
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Richtplanteilrevision 2017 wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unter- breitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich im Rahmen der öffent- lichen Auflage Interessierte schriftlich zu den Inhalten der Richtplanan- passung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). In Analogie zum Gesetzgebungsver- fahren wird die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vor- gehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vor- lage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu
berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates wird zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung stehen. Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeord- neten Planungsträger werden voraussichtlich von Mitte November 2017 bis Ende Februar 2018 während mindestens 90 Tagen durchgeführt. Im Anschluss soll dem Regierungsrat eine überarbeitete Richtplanvorlage unterbreitet werden, sodass die Überweisung an den Kantonsrat im drit- ten Quartal 2018 erfolgen kann. Dieser Beschluss ist bei Beginn der öffentlichen Auflage zu veröffent- lichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit ergänzenden Materialien während des Auflageverfahrens im Inter- net bereitgestellt (www.richtplan.zh.ch).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2017 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Wür- digung der Ergebnisse der öffentlichen Auflage und der Anhörung eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvor- lage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Geschäfts- leitung des Kantonsrates und an die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi