RRB Nr. 1005/2021
Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen und der Staatskanzlei
11. September 2021Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. September 2021
1005. Coronavirus, Anordnungen für das Personal der Direktionen
Erwägungen
und der Staatskanzlei a) Mit Beschluss vom 8. September 2021 hat der Bundesrat die Mass- nahmen zum Schutz der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Be- kämpfung des Coronavirus angepasst und auf den 13. September 2021 in Kraft gesetzt. Teil dieser Anpassung ist die befristete Ausdehnung der Zertifikatspflicht in verschiedenen Lebensbereichen und insbesondere auch bei der Arbeit (vgl. Verordnung über Massnahmen in der besonde- ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verord- nung besondere Lage, SR 818.101.26]). Ihre Begründung findet die Verschärfung der Massnahmen in der schon heute angespannten Lage in den Spitälern bzw. der sehr starken Auslastung der Intensivstationen. Es war in den letzten Wochen ein star- ker Anstieg der massgebenden Covid-19-Indikatoren zu verzeichnen, so der positiv auf SARS-CoV-19 getesteten Personen, der hospitalisierten und beatmeten Personen. Bei den Todesfällen gab es ebenfalls einen An- stieg. Ein weiterer Anstieg der Hospitalisationen und damit eine Über- lastung der Spitäler können aufgrund der gesamten Umstände nicht aus- geschlossen werden. Die Ansteckungszahlen verbleiben auf hohem Niveau, während der Anteil der immunen Personen in der Bevölkerung weiterhin nicht hoch genug ist, um eine neue Welle an Infektionen aus- zuschliessen. b) Aufgrund der gegenwärtigen epidemiologischen Lage und gestützt auf die vom Bund verschärften Massnahmen sind auch für die kantona- len Angestellten weitere und einheitliche Schutzmassnahmen notwendig. Neu gilt deshalb für alle Angestellten der Direktionen und der Staats- kanzlei die Pflicht, in Innenräumen eine Maske zu tragen. Ausgenommen sind Angestellte in Tätigkeitsbereichen, bei denen be- reits heute differenzierte Schutzmassnahmen bestehen und auf die Situa tion angepasste separate Regelungen getroffen werden. Dies trifft zu auf Arbeitsbereiche mit Publikumsverkehr (z. B. Schalter; vgl. Art. 6 Covid- 19-Verordnung besondere Lage) sowie auf Lehrpersonen und Schullei- terinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, Lehrpersonen der Sekundarstufe II einschliesslich Unter- gymnasien und Lehrpersonen der öffentlichen Schulen für Berufsvor- bereitungsjahre.
Auch wenn für die Angestellten einer Verwaltungseinheit grundsätz- lich die Maskenpflicht besteht, gilt diese nicht – bei Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden darf, – in abgetrennten Räumen mit nur einem Arbeitsplatz, – für Angestellte, die – insbesondere aus medizinischen Gründen – keine Masken tragen dürfen. Auf freiwilliges Vorweisen des Covid-Zertifikats können sich Ange- stellte von der Maskentragpflicht dispensieren lassen. Gleiches gilt für Angestellte, die sich im Rahmen eines Testkonzepts nach Art. 7 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage regelmässig testen lassen. Ergänzende Massnahmen zum Gesundheitsschutz der Angestellten gemäss STOP-Prinzip werden durch die Maskentragpflicht nicht ausge- schlossen. Die Umsetzung der Maskentragpflicht und die Anwendung des Zertifikats zur Dispensation erfolgt durch die jeweiligen Verwaltungs- einheiten. c) Der Regierungsrat wird demnächst auf Verordnungsstufe differen- zierte Regelungen zu den Schutzmassnahmen sowie zu den Dispensa- tionsmöglichkeiten für spezifische Bereiche treffen und auf diese Weise die vorliegende Regelung bedürfnisgerecht anpassen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei gilt ab 16. September 2021 eine Maskentragpflicht in Innenräumen. Ausnahme- fälle und Dispensationsmöglichkeiten richten sich nach den Erwägungen dieses Beschlusses.
II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli