RRB Nr. 1008/2017
Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2018
1. November 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. November 2017
1008. Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung auf 1. Januar 2018
Erwägungen
A. Teuerungsausgleich Der Regierungsrat setzt jeweils gemäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende September die Teuerungszulage auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei angemes- sen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- schaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt (§ 42 Personal- verordnung). Die Jahresteuerung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2015, betrug im September 2017 0,7%. Im Budgetentwurf 2018 wurde kein Teuerungsausgleich eingestellt. Unter Berücksichtigung des kantonalen Finanzhaushaltes und im Hinblick auf die in den letzten fünf Jahren jeweils negative Teuerung erfolgt nur ein gekürzter Teuerungs- ausgleich. Demzufolge wird eine Teuerungszulage von 0,5% gewährt. Für 2018 ergeben sich daraus im Budgetentwurf 2018 nicht einge- stellte Mehrkosten von rund 22,5 Mio. Franken. Die für den Teuerungs- ausgleich notwendigen Mittel werden mit den Nachträgen zum Budget- entwurf 2018 (Novemberbrief) beantragt und zentral in der Leistungs- gruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammel- positionen, eingestellt. Die Direktionen werden ermächtigt, 2018 die Kredite für Personalaufwendungen in dem Umfang zu überschreiten, als dies für den Ausgleich des nicht budgetierten Teuerungsausgleichs not- wendig ist. In verschiedenen Erlassen sind die Beträge der Lohnklassen und von Zulagen und Entschädigungen frankenmässig festgelegt. Diese Beträge sind entsprechend der Teuerungszulage anzupassen.
B. Individuelle Lohnerhöhung Für individuelle Lohnerhöhung stehen gemäss Richtlinien zum KEF 2018–2021 (vgl. RRB Nr. 221/2017) 0,4% der Lohnsumme zur Verfügung.
C. Einmalzulage Gemäss Festlegung F18 in der Leistungsüberprüfung 2016 stehen bis 2019 keine Budgetmittel zur Verfügung (vgl. RRB Nr. 236/2016). Sie kön- nen jedoch zulasten der für individuelle Lohnerhöhung zur Verfügung stehenden Mittel ausgerichtet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für 2018 wird dem Kantonspersonal und den Bezügerinnen und Be- zügern von staatlichen Ruhegehältern eine Teuerungszulage von 0,5% ausgerichtet.
II. Für die Lehrpersonen aller Stufen gelten die Termine für Lohner- höhungen, welche die Bildungsdirektion festlegt.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Die Staatskanzlei wird beauftragt, in den massgeblichen Erlassen die Beträge der Lohnklassen nachzuführen.
V. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates, – die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich) – die Verhandlungsgemeinschaft VPOD Zürich, KV Zürich, Syna Region ZH-SH, Avenir Social Sektion Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi