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Entscheid

RRB Nr. 1009/2024

Gemeinnütziger Fonds, Beiträge 2024, 3. Serie

25. September 2024Deutsch11 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. September 2024

1009. Gemeinnütziger Fonds des Kantons Zürich (Beiträge 2024, 3. Serie) Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Über- steigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen ver- bunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von unter- geordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Alle Beiträge werden praxisgemäss auf ein Vielfaches von Fr. 1000 abgerundet. Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffent- lich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zu- gutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksam- keit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2024 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemein- nützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt:

RRB Nr. 416/2024 Beiträge 2024, 1. Serie Fr.    449 000 RRB Nr. 485/2024* Beitrag an das Amt für Landschaft und Natur für Fr. 1 575 000 Leistungen im Bereich Naturbildung 2024–2028 für die neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee RRB Nr. 693/2024 Beiträge 2024, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 000 000 RRB Nr. 731/2024** Beitrag an die Stadt Zürich für das Projekt Fr. 5 000 000 «ESC 2025 – Kandidatur Stadt Zürich» RRB Nr. 761/2024 Beiträge 2024, 2. Serie Fr.    470 000 RRB Nr. 805/2024 Soforthilfe für die Folgen der Unwetter 2024 in Fr.    300 000 den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis Total Bisher beschlossene Beiträge Fr.   9 794 000 RRB Nr. 1009/2024 Beiträge 2024, 3. Serie Fr.    835 000 Total Beiträge 2024 Fr. 10 629 000 Total Beiträge 2024 ohne ESC 2025 Fr. 5 629 000 ** Es ist darauf hinzuweisen, dass der mit RRB Nr. 731/2024 gewährte Beitrag an die Stadt Zürich für das Projekt Eurovision Song Contest 2025 von Fr. 5 000 000 nicht zur Auszahlung kommt, da der Eurovision Song Contest 2025 nicht in der Stadt Zürich stattfinden wird.

Die Finanzdirektion hat zu den Gesuchen die erforderlichen Stellung- nahmen der betroffenen Fachdirektionen eingeholt. Unter Berücksich- tigung der massgeblichen Umstände ist darüber wie folgt zu entscheiden:

1. Stiftung FCZ-Museum (Neues FCZ-Museum) Gesuchsteller/in Die 2011 gegründete Stiftung FCZ-Museum mit Sitz in Zürich bezweckt, Objekte, die mit dem FC Zürich (FCZ) in Verbindung stehen, zu sammeln, zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung betreibt das gleichnamige Museum. Vorhaben Mit dem Projekt «Neues FCZ-Museum» soll ein Museums- neubau mit einer zeitgemässen Dauerausstellung erstellt werden. Einerseits müssen die Räumlichkeiten für einen Musemsbetrieb ertüchtigt werden. Anderseits sind Investi- tionen in den Bau der neuen Dauerausstellung notwendig. Diese soll verschiedene Aspekte der Vereins-, Sport-, Fan-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte in Form von in sich geschlossenen Themeninseln darstellen. Die einzelnen Themen werden in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Museum, mit Mitgliedern des Fördervereins, mit Fans und in weiteren Kooperationen erarbeitet. Kosten Fr. 500 000 Beantragter Beitrag Fr. 100 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr. 100 000 Standortgemeinde(n) Fr. 100 000 Stiftungen und Private Fr. 170 000 Sponsoren Fr.   30 000 Gewährter Beitrag Fr.   50 000 Bedingungen Es ist vorgesehen, dass der Sportfonds einen Beitrag von Fr. 50 000 an die sportlichen Anteile des Vorhabens und der Gemeinnützige Fonds einen Beitrag von Fr. 50 000 an die nicht sportlichen Anteile des Vorhabens leistet. Beträgt der Beitrag des Sportfonds nicht mindestens Fr. 50 000, erfolgt eine anteilmässige Kürzung des Beitrags des Gemeinnüt­ zigen Fonds. Auflagen Der Beitrag muss für die nicht sportlichen Anteile des Vorhabens verwendet werden. Das FCZ-Museum hat eine überregionale Ausstrahlung, vermittelt Sportgeschichte umfassend und ist ein Ort der Integration und Identifikation, der den Fussball in seiner ganzen Breite darstellt.

2. Verein Sonos Schweizerischer Hörbehindertenverband (Gebärdensprache Inklusionsprojekt) Gesuchsteller/in Der 1911 gegründete Verein Sonos Schweizerischer Hörbe- hindertenverband (nachfolgend: Sonos) ist Dachverband von 40 Mitgliederorganisationen. Er setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Hörbehinderung ihr Recht auf Selbst­ bestimmung, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe im Leben verwirklichen können. Sonos erbringt Aufgaben im Bereich Interessensvertretung, Öffentlich- keitsarbeit und Sozialpolitik und übernimmt für seine Mit- glieder administrative und organisatorische Leistungen. Für Menschen mit einer Hörbehinderung erbringt er Dienst- leistungen in den Bereichen Frühförderung, Bildung, Berufs- bildung, Arbeit und Weiterbildung sowie Wohnen im Alter. Insbesondere unterstützt Sonos Menschen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Integration, wirkt bei der Sicherstellung eines umfassenden und bedürfnisgerechten Dolmetsch- dienstes mit und berät Betroffene im Sinne eines Auskunfts- dienstes über Angebote und Leistungen für Menschen mit Hör- oder Sprachbeeinträchtigungen. Vorhaben Das neue Bildungsangebot von Sonos soll das Erlernen der im internationalen Verkehr üblichen Amerikanischen Ge­ bärdensprache (American Sign Language) ermöglichen. Von diesem Angebot sollen sowohl Kinder als auch Erwach- sene mit einer Hörbehinderung oder deren Bezugspersonen profitieren. Die Lerninhalte sollen elektronisch zur Verfü- gung stehen. Nutzerinnen und Nutzer sollen gegen einen monatlichen Pauschalbetrag niederschwellig Zugriff auf bestehende Lernmodule und neue Module, die laufend freigeschaltet werden, erhalten. Nach Ablauf der Projekt- phase soll das Angebot selbsttragend sein. In dem inklusi- ven Projekt sollen möglichst viele Menschen mit einer Hör- behinderung beschäftigt werden. Die Inhalte für die einzel- nen Lernmodule müssen zur Sicherstellung der nötigen Qualität mit hörbehinderten Fachpersonen für Gebärden- sprache aufbereitet und produziert werden. Für die Dreh­ tage sollen gehörlose Fachexpertinnen und -experten aus den USA engagiert werden, damit zukünftige Nutzerinnen und Nutzer die korrekten Gebärden lernen. Kosten Fr. 540 000 Beantragter Beitrag Fr. 200 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   90 000 Andere Kantone Fr. 250 000 Gewährter Beitrag Fr. 200 000

Bedingungen Von anderen Kantonen wird eine Beteiligung von insgesamt mindestens Fr. 150 000 erwartet, ansonsten erfolgt eine anteilmässige Kürzung des Beitrags. Auflagen – Das in seiner Art neue, auch für Kinder geeignete Vorhaben ermöglicht Menschen mit einer Hörbehinderung den Zu- gang zu einer Fremdsprache und damit zu einem interna­ tionalen Austausch und einer verbesserten Kommunikation in der Arbeitswelt.

3. Stiftung Opferhilfe Zürich (Umbau und Ausstattung 3. Stock, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, zur Nutzung als Opferberatungsstelle) Gesuchsteller/in Die 2000 gegründete Stiftung Opferhilfe Zürich bezweckt die Unterstützung von hilfsbedürftigen Opfern strafbarer Handlungen gemäss § 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (LS 341). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die Stiftung eine Beratungsstelle mit dem Namen «Opferberatung Zürich». Vorhaben Seit der Gründung ist die Opferberatung Zürich aufgrund der steigenden Nachfrage im Bereich der Opferhilfebera- tung stetig gewachsen. Ihre Räumlichkeiten stossen mitt- lerweile an ihre Grenzen, gleichzeitig sind Büroräumlich­ keiten an zentraler Lage zu erschwinglichen Preisen rar. Zurzeit kann das benötigte Personal nur mithilfe von Unter- mietverhältnissen untergebracht werden, was das Dienst- leistungsangebot für die beratenen Opfer einschränkt, insbesondere wegen geringerer Terminflexibilität und länge- ren Wartezeiten. Nun hat sich der Opferberatung Zürich die Möglichkeit er- öffnet, Bürofläche am bestehenden Standort an der Garten- hofstrasse 17 dazu zu mieten. Diese Flächen in bestmög­ licher Nähe zum bestehenden Standort erfüllt die notwen­ digen, grösstenteils schon durch den Kanton vorgegebenen Kriterien (zentrale Lage, gute Erreichbarkeit mit Individual- verkehr und öffentlichem Verkehr, barrierefreier Zugang usw.) optimal. Es ist jedoch ein gewisser Umbauaufwand erforderlich, damit die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der Opferhilfeberatung entsprechen. Die Kosten für den Umbau und die anschliessende Erstausstattung der Räum- lichkeiten sind nicht über den kantonalen Leistungsauftrag finanziert und müssen von der Opferberatung Zürich selbst aufgebracht werden. Kosten Fr. 755 000 Beantragter Beitrag Fr. 755 000 Weitere Finanzierung – Gewährter Beitrag Fr. 525 000 Bedingungen – Auflagen – Die veranschlagten Kosten erscheinen allerdings als deut- lich zu hoch. Zudem ist es der Gesuchstellerin trotz geltend gemachter Schwierigkeiten zuzumuten, Mittel von Dritten zu beschaffen und auch eigene Mittel zu investieren. Ein Beitrag von Fr. 525 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds erscheint daher als angemessen.

4. Verein Bioterra (Offener Garten 2024-26) Gesuchsteller/in Der 1977 gegründete gemeinnützige Verein setzt sich für die Förderung des biologischen und naturnahen Land- und Gartenbaus ein und engagiert sich für die Erhaltung und Förderung der einheimischen Fauna und Flora und ihrer Lebensräume. Vorhaben Der «offene Garten» wurde 2009 von Bioterra erarbeitet mit dem Ziel, private und öffentliche Gärten einem breiten Publikum zugänglich zu machen und dafür eine geeignete, interaktive Plattform anzubieten. Von 2010 bis 2022 konnte die Webseite www.offenergarten.ch entwickelt werden. Dort erstellen bis heute die Mitmachenden ihre Porträts und tragen ihre Öffnungszeiten ein. Über 200 meist private Gartenbesitzende empfingen 2023 an über 4000 Terminen rund 20 000 Besuchende. Mit dem Vorhaben «Offener Garten 2024-26» sollen die wertvolle Plattform und die damit bereits erreichten Ziel- gruppen als Grundlage genutzt werden, um durch Sensibili- sierung, Prävention und Netzwerkarbeit am Klima- und Biodiversitätsgarten der Zukunft zu arbeiten und mittels eines Kategorie- und Anreizsystems neue Teilnehmende zu gewinnen. Die Vision des Projekts sind Klima- und Bio­ diversitätsgärten, die als inspirierende Orte des Lernens dienen, Menschen zusammenbringen und zu nachhaltigem Handeln motivieren. Hierzu werden Kategorien erarbeitet, Kommunikationsmaterial zu Biodiversität und Klimathemen erstellt, Anreizsysteme entwickelt und Sensibilisierungs- massnahmen umgesetzt. Zur Zielgruppe des Projekts gehören Privatpersonen, Institutionen, Unternehmen und Gemeinden, die ihre Gärten und Grünflächen der Öffentlich- keit zugänglich machen und mit den getroffenen Massnah- men zur Gestaltung von Klima- und Biodiversitätsgärten motivieren wollen. Kosten Fr. 365 000 Beantragter Beitrag Fr.   60 000 Weitere Finanzierung Eigenleistung Fr.   45 000 Stiftungen und Private Fr. 145 000 Sponsoren Fr.   55 000 Andere Kantone Fr.   60 000 Gewährter Beitrag Fr. 60 000

Bedingungen – Auflagen Bei der Entwicklung des Zertifizierungssystems sind die Grundsätze von Infoflora und das Grüne-Liste-Tool zu be- achten (vgl. infoflora.ch/de/artenschutz/waspflanzen.html). Eine Vielzahl der bestehenden Gärten befindet sich im Kanton Zürich, sodass das Vorhaben direkt der Zürcher Bevölkerung zugutekommt. Der Verein Bioterra hat seinen Hauptsitz zudem in der Stadt Zürich und ist durch drei kantonale Sektionen im Kanton fest verankert. Die Beträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtungen mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den folgenden Empfängerinnen und Empfängern werden für die genannten Vorhaben die folgenden Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt: 1. Stiftung FCZ-Museum Fr. 50 000 (Neues FCZ-Museum) 2. Verein Sonos Schweizerischer Hörbehindertenverband Fr. 200 000 (Gebärdensprache Inklusionsprojekt) 3. Stiftung Opferhilfe Zürich Fr. 525 000 (Umbau und Ausstattung 3. Stock, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich, zur Nutzung als Opferberatungsstelle) 4. Verein Bioterra Fr. 60 000 (Offener Garten 2024-26) Total Fr. 835 000

II. Die Gewährung erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen zu den einzelnen Beiträgen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen: a) Die Empfängerin oder der Empfänger hat der Fondsverwaltung elek- tronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elek- tronisch um Auszahlung bis zu 90% des Beitrags ersuchen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Ablauf der Beschwer- defrist) und alle Bedingungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Be- dingung für diese Auszahlung).

c) Die Empfängerin oder der Empfänger kann die Fondsverwaltung elek- tronisch und unter Einreichung eines Schlussberichts gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG um Auszahlung des restlichen Beitrags ersuchen (Bedin- gung für diese Auszahlung). d) Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder von Teilen davon wird auf fünf Jahre seit diesem Beschluss befristet. Die Fondsverwal- tung kann diese Frist aus besonderen Gründen erstrecken. e) Die Empfängerin oder der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). f) Die Empfängerin oder der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). g) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinan- zierung, hat die Empfängerin oder der Empfänger dem Gemeinnüt- zigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Beiträge gemäss Dis- positiv I unter Berücksichtigung der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerinnen und Empfänger der Beiträge ge- mäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swiss- los Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Fi- nanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regie- rungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli