RRB Nr. 1010/2021
Gemeindewesen, Stadt Dietikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
15. September 2021Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021
1010. Gemeindeordnung (Stadt Dietikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dietikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeinde- ordnung der Stadt Dietikon beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Dietikon aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dietikon am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli