RRB Nr. 1011/2014
Verordnung über Anpassungen im Umweltbereich, Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, Schreiben an das UVEK
24. September 2014Deutsch9 min
Source zh.ch
Verordnung über Anpassungen im Umweltbereich, Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2014
1011. Verordnung über Anpassungen im Umweltbereich;
Erwägungen
Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programm- periode 2016–2019 (Anhörung) Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verord- nung über die Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere betreffend die Weiterentwicklung der Programmverein- barungen für die Programmperiode 2016–2019 unterbreitet. Aufgrund der Erfahrungen aus den ersten beiden Programmperioden und infolge geänderter Verhältnisse ergibt sich vereinzelt gesetzlicher Anpassungs- bedarf. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der ver- schiedenen Regelungen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen. Mit der geplanten Verordnung sollen die Wasserbauverordnung vom 2. November 1994, die Waldverordnung vom 30. November 1992, die Gewässerschutzverord- nung vom 28. Oktober 1998, die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem- ber 1986, die Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Hei- matschutz, die Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 und die Verordnung vom 20. November 1996 über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit angepasst werden. Der 2008 vollzogene Systemwechsel der Subventionspolitik im Um- weltbereich hat sich grundsätzlich bewährt. Statt viele Projekte einzeln zu subventionieren, schliessen Bund und Kantone mehrjährige Pro- gramme mit Global- oder Pauschalsubventionen ab. Sie legen in diesen Programmvereinbarungen gemeinsam fest, welche Umweltziele zu er- reichen sind und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. Während der Bund die strategische Führung ausübt und die Auf- gabenerfüllung durch Zielvorgaben steuert, bestimmen die Kantone, wie sie die vereinbarten Ziele konkret erreichen wollen. Dies ermöglicht dem Bund, Schwerpunkte festzulegen, und gibt den Kantonen gleichzeitig mehr Handlungsspielraum.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt [BAFU], Abteilung Recht, 3003 Bern; auch per E-Mail an: recht@bafu. admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 2. Juli 2014, zum Entwurf einer Ver- ordnung über Anpassungen im Umweltbereich Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt:
Allgemein Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019 sollen Anpassungen des Verordnungs- rechts im Umweltbereich erfolgen. Es geht hauptsächlich um eine Har- monisierung, neue Schwerpunktsetzung oder Präzisierung einzelner Regelungen betreffend die Umweltsubventionen. Im Verordnungsrecht sollen einzelne Umweltschutzbereiche besser mit der Raumplanung ko- ordiniert werden. Wir begrüssen es, dass Unklarheiten aus der Programm- periode 2008–2012 und der laufenden Periode 2012–2015 möglichst be- seitigt werden. Wir begrüssen grundsätzlich die Bemühungen für eine verbesserte Ko- ordination zwischen Raumplanung und Umweltschutz und insbesondere die geplante Änderung der Verordnung über den Natur- und Heimat- schutz, wonach zum Schutz der einheimischen Tiere und Pflanzen (Bio- topschutz) zusätzlich die Zusammenarbeit mit der Raumplanung erfor- derlich ist. Aus unserer Sicht dürfen die Verordnungsanpassungen nicht dazu füh- ren, dass die Spielräume bei der raumplanerischen Interessenabwägung eingeschränkt werden. Die geplanten Ergänzungen der Wald- und der Jagdverordnung, wonach die raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung bzw. die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen seien, dürfen also nicht bewirken, dass die Ergebnisse der betreffenden Fachplanungen unbesehen in die raumplanerischen Instrumente übernommen werden müssen. Eine umfassende raumplanerische Interessenabwägung muss nach wie vor möglich sein.
Zu den einzelnen Artikeln der jeweiligen Verordnungen sind folgende Bemerkungen anzubringen:
Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 Art. 1 Bst. abis Die neue Bestimmung geht zu weit. Das geltende zürcherische Wasser- wirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) sieht in § 14 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden berechtigt sind, höchstens drei Fünftel ihres Kos- tenanteils auf die Nutzniesser zu verlegen. Der Kanton hat somit keine Möglichkeit, Gemeinden oder Dritte, die von einem kantonalen Hoch- wasserschutzprojekt profitieren, zur Beteiligung an den Baukosten zu verpflichten. An dieser Voraussetzung soll auch im Rahmen der Total- revision des Wassergesetzes festgehalten werden. Wenn Kanton und Gemeinden bei Wasserbauprojekten, die mit Mit- teln aus der NFA subventioniert werden, künftig Dritte zur Beteiligung an den Baukosten verpflichten müssen, wird das mit Sicherheit zu gros- sem Widerstand führen, der nur auf dem Rechtsweg überwunden wer- den kann. Neben dem personellen Aufwand wird das zu beträchtlichen zeitlichen Verzögerungen führen. Wir beantragen deshalb, auf diese Bestimmung zu verzichten. Art. 2a Die Liste der anrechenbaren Kosten ist zu ergänzen mit «Massnahmen im Umgang mit Beständen von invasiven Neophyten». Der Umgang mit diesen Pflanzenarten führt zu immer grösserem Auf- wand. Das gilt insbesondere für Japanknöterichbestände, die zu verstärk- ter Erosion und zu Beschädigungen der Schutzbauten führen. Ihre Be- kämpfung ist daher zwar vor allem im Hochwasserschutz wichtig, aber auch bei der Revitalisierung von Gewässern. Massnahmen wie das Aus- baggern und Entsorgen des biologisch belasteten Ufermaterials sind mit hohen und stetig zunehmenden Kosten verbunden. Eine finanzielle Ab- geltung ist sinnvoll und nötig. Art. 24 Die Frühwarndienste umschreiben nicht nur die Alarmierung aufgrund gemessener Pegel- und/oder Abflusswerte, sondern auch auf Prognosen und Modellrechnungen gestützte Warnungen. Für Letztere ist das Bundes- amt für Umwelt (BAFU) auf Bundesebene mit Fokus auf die Gewässer von gesamtschweizerischem Interesse zuständig. Ergänzend dazu werden im Kanton Zürich für ausgewählte weitere Gewässersysteme mit grossem Schadenpotenzial zusätzliche Prognoserechnungen durch Dritte erstellt (wie z. B. IFKIS-Hydro Sihl).
Die Regulierung der Seen im Rahmen des integralen Hochwasser- managements ist eine von vielen möglichen Massnahmen der Notfallpla- nung. Der Aufbau und Betrieb von Hochwasserprognose-Modellen sowie allfällige Entschädigungsleistungen zugunsten der Kraftwerkbetreiber sollen durch den Bund mit 50% vergütet werden. Wir gehen davon aus, dass diese Massnahmen ebenfalls subventioniert werden.
Waldverordnung vom 30. November 1992 Art. 39a Abs. 1 Insbesondere Götterbaum und Henrys Geissblatt führen dazu, dass keine grossen Bäume mit Schutzwirkung mehr natürlich wachsen kön- nen. Die Bekämpfung dieser beiden Arten ist überall dort wichtig, wo dem Wald eine Schutzfunktion vor Steinfall, Lawinen oder Hangrutschun- gen zukommt. Weil oft Geld für die mechanische Bekämpfung fehlt (ein Herbizideinsatz ist verboten), ist eine finanzielle Abgeltung sinnvoll. Wir beantragen deshalb, die Liste der anrechenbaren Kosten wie folgt zu ergänzen: Massnahmen im Umgang mit Beständen von invasiven Neo- phyten, die die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigen. Art. 43 Abs. 3 Bst. b Die Anpassung von Art. 43 Abs. 1 Bst. b sieht vor, die Finanzhilfen nicht mehr an die Voraussetzung «gemeinsame Holznutzung» zu knüpfen. Kon- sequenterweise ist auch Art. 43 Abs. 3 anzupassen. Es soll die Formulie- rung gemäss Entwurf der «NFA-Programmvereinbarung Waldbewirt- schaftung 2016–2019: Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse» vom April 2014 des BAFU gewählt werden: «eine gemein- same Bewirtschaftungsplanung und Holzvermarktung erfolgt».
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Abs. 3 Die Fristerstreckung begrüssen wir grundsätzlich. Auf das Vorhaben, Revitalisierungen künftig auf der Grundlage von Pauschalbeiträgen wie z. B. mit Franken pro Laufmeter umgestaltete Gewässerstrecke zu unter- stützen, ist aber zu verzichten und die Beiträge sind auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten auszurichten, wie dies auch beim Hochwasserschutz und bei den Gefahrengrundlagen der Fall ist. Bei Revitalisierungen sollen Massnahmen im Umgang mit invasiven Neophyten im gleichen Umfang wie bei Hochwasserschutzmassnahmen subventioniert werden.
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 Die vorgesehene Änderung betreffend die Halbierung der Subven- tionen für Schallschutzfenster lehnen wir aus folgenden Gründen ab: Als einer der vielen Vorbereitungsschritte für die Lärmsanierung haben wir ein Finanzierungsmodell für Schallschutzfenster an Staatsstrassen festgelegt (RRB Nr. 1169/2008). Demnach leistet der Kanton neben der gesetzlich vorgeschriebenen Finanzierung der Alarmwertfenster bei Fens- tern mit Belastungen zwischen dem Alarmwert und dem Immissions- grenzwert zusätzlich zum Bundesbeitrag einen freiwilligen Beitrag. Die Grundlage für die finanziellen Überlegungen ist der geltende Beitrags- satz des BAFU. Die Städte Zürich und Winterthur haben die kantonale Regelung für ihre Strassen ebenfalls übernommen. Wird der Beitrags- satz für Schallschutzfenster geändert, müssen Kanton und Städte, soll- ten sie an den freiwilligen Beiträgen festhalten, mehr Geld in die Lärm- sanierung einschiessen oder das Beitragsmodell anpassen. Mit der geplanten Revision sollen die Spielregeln für die Finanzierung der Schallschutzfenster vor Ablauf der Sanierungsfristen (31. März 2018) geändert werden. Diese Änderung würde im Kanton Zürich zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Umsetzung von genehmigten Lärmsanie- rungsprojekten in vollem Gange ist. In einzelnen Fällen ist bei diesen Projekten aber erst nach 2015 mit einem Abschluss zu rechnen. Sanierungsprojekte, die sich erst in der Planung und Projektierung be- finden und nach 2016 genehmigt und verwirklicht werden, würden nicht gleich behandelt. Die Ungleichbehandlung zeigt sich vor allem bei den- jenigen Projekten, die durch Rechtsmittelverfahren (Forderungen nach Geschwindigkeitssenkungen) blockiert sind und bei denen der Zeitpunkt der Ausführung von Gerichtsentscheiden abhängig ist. Anlagehalter, die umfassende Abklärungen der quellenseitigen Massnahmen vorgenom- men haben, müssten mit Mehrkosten rechnen, wenn die Bundesbeiträge herabgesetzt würden. Den Gemeinden im Kanton Zürich als Anlagehalter an Gemeinde- strassen wird lediglich empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, das kan- tonale Finanzierungsmodell für Schallschutzfenster an Staatsstrassen zu übernehmen. Die Lärmsanierung an Gemeindestrassen ist aber noch nicht sehr weit fortgeschritten bzw. teilweise noch gar nicht eingeleitet. Sollte der Bundesbeitrag halbiert werden, ist zu erwarten, dass die Gemeinden auf die Ausrichtung von freiwilligen Beiträgen für Schallschutzfenster zwischen dem Alarm- und dem Immissionsgrenzwert aus finanziellen Überlegungen verzichten werden.
Im Kommentar des BAFU zur LSV-Änderung wird festgestellt, dass die Vorlage in den Bereichen Finanzen und Personal weder beim Bund noch bei den Kantonen direkte Auswirkungen mit sich bringt. Halten die Kantone trotz kleinerer Bundesbeiträge an ihrer geltenden heutigen Pra- xis fest, erfolgt eine Mehrbelastung des Kantons und eine Entlastung des Bundes. Der Anpassungsaufwand bei der grossen Anzahl noch zu ver- wirklichenden Sanierungsprojekte im Kanton Zürich dürfte gross sein. Wir beantragen deshalb, den Beitrag pro Schallschutzfenster mit Fr. 400 beizubehalten.
Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz Art. 13 Satz 2 Der Satz ist zu ergänzen mit den Fachorganen des Umweltschutzes. Der Einbezug der Umweltbehörden ist sowohl bei Auftreten von Neo- biota, wie auch beim Umgang (Freisetzungsverordnung) und deren Be- kämpfung (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) sinnvoll.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi