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Entscheid

RRB Nr. 1012/2012

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Inkraftsetzung

26. September 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1012. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR); Inkraftsetzung

Erwägungen

1. Am 25. Juni 2012 hat der Kantonsrat das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) beschlossen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig (ABl 2012-09-14), weshalb der Regierungs- rat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen hat (§ 10 Abs. 2 Publikationsgesetz; LS 170.5).

2. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung der Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) auf den 1. Januar 2013 festgelegt. Auf diesen Zeitpunkt ist grundsätzlich auch das EG KESR in Kraft zu setzen. Allerdings regelt das neue EG KESR die Behördenorganisation im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes völlig neu. Die Behörden- organisation bleibt zwar weiterhin eine Gemeindeaufgabe. Anstelle der bisherigen Vormundschaftsbehörden der einzelnen Gemeinden treten aber die nach fachlichen Kriterien zusammengesetzten Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörden (KESB) in die neu zu bildenden Kindes- und Erwachsenenschutzkreise. Bei der Festlegung der Kreise ist gemäss § 2 Abs. 2 Satz 2 EG KESR Folgendes zu berücksichtigen: – die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden, – die in § 5 EG KESR festgelegten Mindestpensen der Mitglieder, – die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmögli- che Aufgabenerfüllung durch die KESB. Damit eine sinnvolle und zweckmässige Einteilung des Kantons- gebietes in Kindes- und Erwachsenschutzkreise sichergestellt wird, ist der Regierungsrat für deren Festlegung zuständig, wobei er die Ge- meinden vorher anhört (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EG KESR). Um sicherzustel- len, dass die neuen KESB ihre Aufgaben ab dem 1. Januar 2013 erfüllen können, müssen die interkommunale Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht organisiert, die Kindes- und Erwachsenen- schutzkreise festgelegt, die Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder ernannt und deren Arbeitsverhältnisse sowie jene der weiteren Ange- stellten geregelt werden. Zudem muss der Übergang der rund 10 000 vor- mundschaftlichen Dossiers von den Vormundschaftsbehörden an die neuen KESB vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2013 vollzogen sein. Auch die Weiterbildung der künftigen KESB-Mitglieder ist möglichst schnell an die Hand zu nehmen.

Gestützt auf ihre Zeitplanung, hat die Direktion der Justiz und des Innern (JI) die Gemeinden mit Schreiben vom Mai 2012 angehalten, bis am 10. Juli 2012 über die definitiven Zusammenarbeitsverträge Be- schluss zu fassen und die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat der JI bis zum 31. August 2012 einzureichen. Ge- mäss der Meilensteinplanung der JI sollten die Kindes- und Erwachse- nenschutzkreise ihre Stellen sodann bis am 30. Juni 2012 besetzt haben. Die Gemeinden haben diese Aufgaben weitestgehend erfüllt. Die JI hat sodann die Übergabe der Dossiers geplant und bei der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Weiterbil- dungsveranstaltungen gebucht. Die erste Kursdurchführung der sechs- tägigen, für die Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder vom Kanton finanzierten Behördenschulung der KOKES findet bereits im Dezem- ber 2012 statt. Diese notwendigen Vorarbeiten von JI und Gemeinden erfolgten bis anhin immer unter einem Vorbehalt, da die gesetzlichen Grundlagen dafür noch fehlten. Da die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderung des ZGB ohnehin sehr knapp ist und um Rechtsunsicherheiten in den ge- nannten Bereichen zu beseitigen, sind folgende Bestimmungen umge- hend in Kraft zu setzen: – Kreisbildung, Zusammenarbeit unter den Gemeinden: §§ 2, 3 und 77 EG KESR, – Ernennung der Mitglieder des Spruchkörpers und der Ersatzmitglie- der: §§ 4, 5, 6, 7, 8, und § 78 EG KESR, – Weiterbildung: § 11 EG KESR, – Aufsicht über die KESB: § 13 EG KESR, – Ausschluss der Beschwerde bei der Festlegung der Kindes- und Er- wachsenenschutzkreise: § 82: Anhang Ziff. 4 (§ 44 VRG). Aufgrund der dargelegten Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerde- frist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012 wird wie folgt in Kraft gesetzt: – auf den 26. September 2012: §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 77, 78 und § 82 (Anhang Ziff. 4 [§ 44 VRG]) EG KESR,. – auf den 1. Januar 2013: die übrigen Bestimmungen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen.

III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I in der Geset- zessammlung.

V. Mitteilung an die politischen Gemeinden, die Bezirksräte, das Ober- gericht, die Geschäftsleitung des Kantonsrates und an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi