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Entscheid

RRB Nr. 1012/2015

4. Teilergänzungen S-Bahn, 3. Etappe, Investitionsbeitrag, Objektkredit, Freigabe

4. November 2015Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2015

1012. 4. Teilergänzungen S-Bahn, 3. Etappe (Kreditfreigabe) Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 bewilligte der Kantonsrat zulasten des Verkehrsfonds einen Rahmenkredit von Fr. 346 555 000 für die Betei- ligung des Kantons an den Ausbauten der 4. Teilergänzungen der Zürcher S-Bahn (Vorlage 4675a). Die 4. Teilergänzungen sind die regionalen Er- gänzungen der Durchmesserlinie für die S-Bahn und erlauben deren sinn- volle Nutzung. Wegen der grossen Abhängigkeiten mit den Projekten der Durchmesserlinie und der «Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruk- tur» des Bundes (ZEB) erfolgt die Inbetriebnahme der 4. Teilergänzun- gen in drei Etappen. Die 1. Etappe ist mit der Eröffnung des ersten Teils der Durchmesserlinie (Nord-Süd-Verbindung) im Juni 2014 in Betrieb genommen worden. Die Ausführung der für die Betriebsaufnahme der

Erwägungen

2. Etappe am 13. Dezember 2015 erforderlichen Ausbauten verläuft mit Ausnahme des wegen eines Beschwerdeverfahrens verzögerten Wende- gleises Herrliberg-Feldmeilen planmässig. Die 2. Etappe soll zusammen mit der Fernverkehrsanbindung der Durchmesserlinie in Richtung Zürich Altstetten (West-Ost-Verbindung) in Betrieb genommen werden. Die auf Ende 2018 geplanten Ausbauten der 3. Etappe bringen An- gebotsverbesserungen auf der Strecke Zürich–Winterthur sowie für die Umgebung von Winterthur. Zu diesem Zeitpunkt können die S11 Aarau/ Dietikon–Winterthur–Seuzach/Wila ganztägig betrieben und die S12 neu ab Winterthur nach Schaffhausen und Wil SG verlängert werden. Damit kann auf der Strecke Zürich–Winterthur ganztägig ein schneller Viertel- stundentakt angeboten werden. Auf den Strecken Winterthur–Bauma– Rüti (S26) und Winterthur–Stein am Rhein (S29) wird der Halbstunden- takt eingeführt. Ergänzende Angebotsanpassungen runden diesen Ausbau- schritt ab. Die für die 3. Etappe der 4. Teilergänzungen erforderlichen ZEB- und HGV-Ausbauten (Anschluss an das europäische Eisenbahn- hochgeschwindigkeitsnetz) im Korridor Zürich–Winterthur schreiten planmässig voran. Mit Beschluss Nr. 167/2011 gab der Regierungsrat einen Objektkredit von 1,7 Mio. Franken für die Vorprojekte der 3. Etappe aus dem Rah- menkredit für die 4. Teilergänzungen der Zürcher S-Bahn frei. Mit RRB Nr. 766/2013 folgte ein solcher von 6,1 Mio. Franken für die Auflage- und Bauprojekte sowie für die Begleitung der eisenbahnrechtlichen Plange- nehmigungsverfahren der 3. Etappe. Im Frühjahr 2015 genehmigte der

ZVV die Bauprojekte für die Leistungssteigerung im Bahnhof Winter- thur sowie die Bahnhofausbauten auf den Strecken Winterthur–Bauma– Rüti und Winterthur–Stammheim. Die Volkswirtschaftsdirektion reichte gestützt auf RRB Nr. 576/2012 beim Bund die Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich ein. Da- runter befand sich auch die 3. Etappe der 4. Teilergänzungen zur Zürcher S-Bahn. Mit ARE-Code 0230.2.010 ist sie Bestandteil des Agglomera- tionsprogramms Winterthur und wird vom Bund mit einem Beitragssatz von 40% unterstützt (vgl. Bundesbeschluss vom 16. September 2014). Der Bund hat mit dem Kanton Zürich am 19. August 2015 die Leistungsver- einbarung zum Agglomerationsprogramm Winterthur unterzeichnet. Ent- sprechend der in RRB Nr. 576/2012 erteilten Ermächtigung wurde diese seitens des Kantons durch die Volkswirtschaftsdirektion unterschrieben. Eine erste Baubewilligung bzw. Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr für Anlagen zur Verkürzung der Zugfolgezeiten zwischen Ober- winterthur und Seuzach liegt vor. Der Bau der 3. Etappe der 4. Teilergänzungen zur Zürcher S-Bahn er- folgt gestützt auf eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich als Beitragsgeber und der SBB als Massnahmen- trägerin bzw. Beitragsempfängerin. Die Finanzierungsvereinbarung be- treffend «4. Teilergänzungen S-Bahn, 3. Etappe» wurde am 1. Oktober 2015 unterzeichnet. Sie baut auf einem Standardvertrag des Bundes auf, der für alle Eisenbahnprojekte gilt, die aus dem Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr unterstützt werden. Geregelt werden insbe- sondere der genaue Projektinhalt, die vom Bund angerechneten Inves- titionskosten, die Subventionsform, die Zahlungsabwicklung, die Projekt- organisation und das Controlling. Die Vereinbarung hat zwei Besonder- heiten. Zum einen baut sie auf dem einheitlichen Preisstand der Agglo- merationsprogramme vom 30. April 2005 auf. Die Teuerung ab diesem Zeitpunkt und die nicht rückforderbare Mehrwertsteuer werden als Zu- schlagsgrössen berücksichtigt. Aus diesem Grund sind die Basiszahlen in der Vereinbarung nicht direkt mit denjenigen des freizugebenden Objekt- kredits vergleichbar. Zum andern regelt die Vereinbarung im Wesentli- chen die Anforderungen des Bundes. Die zusätzlichen Bedürfnisse und Ansprüche des Kantons Zürich wurden vorgelagert in der Umsetzungs- vereinbarung vom 14. Juli 2015 zwischen dem Kanton Zürich als Verant- wortlichem bzw. als Träger des Agglomerationsprogramms einerseits und der SBB als Einzelmassnahmenträgerin anderseits geregelt. Sie diente als Grundlage für die Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung. Gemäss der Ermächtigung in RRB Nr. 576/2012 sind seitens des Kantons sowohl die Trägerschaftsvereinbarung (Umsetzungsvereinbarung) als auch die Finanzierungsvereinbarung durch die Volkswirtschaftsdirektion zu unter- zeichnen.

Die 3. Etappe der 4. Teilergänzungen wird von den SBB (Bauherrin und Eisenbahninfrastrukturunternehmen) verwirklicht. Bund und Kanton Zürich werden im Rahmen der neu geschaffenen Gremien zur Planung und Umsetzung der Eisenbahninfrastruktur über den Projektfortschritt informiert und können im vereinbarten Rahmen mitwirken. Gestützt auf die vom Bund erteilte Genehmigung für den vorzeitigen Baubeginn sind erste Materialbestellungen im August 2015 erfolgt. Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- legung vom 9. Januar 2006 entscheidet der Regierungsrat über die Auf- teilung eines Rahmenkredits in einzelne Objektkredite. Die Finanzie- rungsvereinbarung für die 3. Etappe sieht gesamthaft Investitionen von 169,8 Mio. Franken (Preisstand Oktober 2005, ohne MWSt) vor. Das Ge- samtprojekt umfasst neben dem Anteil der 4. Teilergänzungen weitere An- teile, die nicht vom Kanton Zürich, sondern über ZEB, die Leistungs- vereinbarung der SBB und durch Dritte finanziert werden. Der Beitrag für die Ausbauten der 4. Teilergänzungen beläuft sich auf 90,9 Mio. Fran- ken (Preisstand Oktober 2005, ohne MWSt). Auf den Kanton Zürich ent- fallen nach Abzug des Bundesbeitrags und unter Einrechnung einer Re- serve von 10% für Unvorhergesehenes 60,1 Mio. Franken (Preisstand Oktober 2005, ohne MWSt). Nach Umrechnung auf den Preisstand des Rahmenkredites (September 2007) und Zuschlagens des geschätzten Anteils an nicht rückforderbarer Mehrwertsteuer ergibt sich ein Objekt- kredit von 64,3 Mio. Franken. Aufgrund des Preisstandes des Rahmen- kredits und der Bauzeit von rund drei Jahren ist eine Teuerungsklausel not- wendig. Als Teuerungsindex wird der in der Vereinbarung abgemachte Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) gewählt. In der Finanzierungsvereinbarung und im Objektkredit sind die vom Kanton Zürich vorfinanzierten Projektierungskosten ab Auflage- und Bauprojekt (mit RRB Nr. 766/2013 freigegebene 6,1 Mio. Franken) ent- halten. Sie werden vom Bund anteilmässig mitfinanziert. Wie bei Zahlungen aus dem Verkehrsfonds üblich, übernimmt der Zür- cher Verkehrsverbund (ZVV) die Verwaltung des Verpflichtungskre- dits. Er ist dazu zu ermächtigen, die Auszahlungen des Kantonsbeitrags entsprechend dem Baufortschritt und der Vereinbarung vorzunehmen. Der ZVV übernimmt auch die Begleitung und Überwachung des Pro- jekts und vertritt die Volkswirtschaftsdirektion beim Vollzug der Verein- barung. Die notwendigen Mittel sind im KEF 2016–2019 eingestellt. Für 2016 sind 12,5 Mio. Franken, 2017 20,2 Mio. Franken, 2018 20,3 Mio. Fran- ken und 2019 3,3 Mio. Franken vorgesehen. Gemäss Umsetzungs- und Finanzierungsvereinbarung stehen die Auszahlungen unter dem Vorbe- halt verfügbarer Verpflichtungs- und Budgetkredite.

Zusammen mit dem Verzicht auf die neue Haltestelle beim Schloss Laufen wurde der Rahmenkredit durch den Regierungsrat von 346,6 Mio. Franken auf 343,2 Mio. Franken gekürzt (RRB Nr. 537/2012). Neben dem neuen Objektkredit für die 3. Etappe laufen noch der nicht integrierte Objektkredit für die Vorprojekte der 3. Etappe von 1,7 Mio. Franken (RRB Nr. 167/2011) und der Objektkredit für die Etappen 1 und 2 von 159,7 Mio. Franken (RRB Nr. 458/2011). Insgesamt sind somit zurzeit 225,7 Mio. Franken verpflichtet.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Aus dem Rahmenkredit für die Beteiligung des Staates am Ausbau von SBB-Anlagen (4. Teilergänzungen) gemäss Kantonsratsbeschluss vom 4. Oktober 2010 wird ein Objektkredit von Fr. 64 300 000 (Preisstand Sep- tember 2007) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 5920, Verkehrsfonds, als Investitionsbeitrag für die Ausführung der Etappe 3 der 4. Teilergänzungen der Zürcher S-Bahn freigegeben.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Bahnbau-Teuerungsindex (BTI) gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (122,8 Mio. Franken [Sep- tember 2007])

III. Der Zürcher Verkehrsverbund wird ermächtigt, über den freige- gebenen Objektkredit zu verfügen und die Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts und der Finanzierungsvereinbarung vorzunehmen.

IV. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, die SBB, Infrastruktur, Hilfikerstrasse 1–3, 3003 Bern, den Zürcher Verkehrsver- bund sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi