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Entscheid

RRB Nr. 1017/2021

Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, betreffend Covid-19 Statistiken, Beantwortung

15. September 2021Deutsch4 min

Source zh.ch

Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, betreffend Covid-19 Statistiken, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 222/2021

Sitzung vom 15. September 2021

1017. Anfrage (COVID-19 – Statistiken) Kantonsrätin Maria Rita Marty, Volketswil, hat am 31. Mai 2021 fol- gende Anfrage eingereicht: Am 24. Februar 2021 hat der Regierungsrat eine Anfrage von Kantons- rätin Maria Rita Marty beantwortet. Leider geht aus der Antwort nicht hervor, welche Quellen zur Beantwortung der Anfrage gedient haben. Wir gehen davon aus, dass die Beantwortung aufgrund verlässlicher Do- kumente erfolgte, welche naheliegenderweise von den kantonalen Spi- tälern und Heimen stammen müssen. Diese Dokumente sind Urkunden im strafrechtlichen Sinne, denn der Aussteller gibt damit äusserst wesentliche Erklärungen ab. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers im Schriftstück Erklärungen abzugeben, welche «geeignet und (von Anfang an) bestimmt ist, im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden» (BSK StGB-Boog, Art. 110 Abs. 4, N. 98). An den zentralen Begriff der Urkunde werden die strafbaren Hand- lungen der Urkundendelikte angeknüpft, denn «im Mittelpunkt steht die besondere inhaltliche Verlässlichkeit der in der Urkunde verkörper- ten Erklärung» (BSK StGB-Boog, Art. 110 Abs. 4, N. 2). Die Aussagekraft dieser Dokumente hat eine enorme rechtliche und tatsächliche Tragweite, da diese Todeszahlen einen wesentlichen Ein- fluss auf den Erlass und Berechtigung der Massnahmen haben. Diese stel- len daher wohl momentan die rechtlich relevantesten Daten überhaupt dar. Da die Antwort des Regierungsrates sehr schwammig war und auch die effektive Sachlage nicht klar hervorging, drängen sich die folgenden Fragen auf:

Erwägungen

1. Wurden alle Spitäler und Heime angefragt und haben alle Spitäler und Heime dementsprechende Dokumente geliefert?

2. Wurden diese Dokumente von zeichnungs- und vertretungsberech- tigten Personen unterschrieben?

3. Wurden die zuständigen Personen darauf aufmerksam gemacht, dass diese Dokumente Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind und die Abgabe unwahrer schriftlicher Erklärungen durch den Aussteller eine Falschbeurkundung darstellt? (BSK StGB-Boog, Art. 110 Abs. 4, N. 5).

4. Aus den Statistiken der Gesundheitsdirektion, die letztes Jahr während des Lockdowns publiziert wurden, ging z. B. hervor, dass bis 2. April 2020 36 Personen an Covid-19 gestorben sind.

Es waren – zwei (2) 97-Jährige, – zwei (2) 96-Jährige, – eine (1) 94-Jährige, – eine (1) 88-Jährige, – eine (1) 87-Jährige, – vier (4) 85-Jährige, – eine (1) 84-Jährige, – eine (1) 83-Jährige, – drei (3) 82-Jährige, – fünf (5) 80-Jährige und noch einige weitere ältere Personen. Die Antwort des Regierungsrates zur damaligen Anfrage, dass keine Personen mit morbiden Erkrankungen als COVID-19-Tote erfasst wur- den, bedeutet, dass keine der oben aufgeführten Personen eine morbide Erkrankung hatte. Kann der Regierungsrat diese Folgerung bestätigen. Die Frage bitte nur klar mit «NEIN» oder «JA» beantworten.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, wird wie folgt beant- wortet: Zu Fragen 1–3: Die in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 434/2020 betreffend Aus- sagekraft von COVID-19-Statistiken erwähnten Meldungen durch die Ärztinnen und Ärzte erfolgten aufgrund der geltenden Meldeverordnung des Bundes (Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen, SR 818.101.126) gestützt auf Art. 19 der Epidemienverordnung [SR 818.101.1]). Der Bund definiert in Anhang 1 dieser Verordnung, bei welchen über- tragbaren Krankheiten und innert welcher Frist eine Meldung an den Kan- ton und an den Bund zu erfolgen hat. Für die Meldung liegen entspre- chende Meldeformulare vor, welche die meldepflichtigen Angaben ent- halten und von den Meldenden möglichst vollständig ausgefüllt werden müssen. Die Meldung ist verpflichtend in der Meldeverordnung, gestützt auf die Epidemienverordnung und wiederum gestützt auf das Epide- miengesetz (SR 818.101), festgehalten. Es braucht demzufolge keine wei- teren rechtlichen Grundlagen, um die Informationen u. a. zu den Todes- fällen an die definierten Stellen weiterzugeben. Die zuständigen Melde- stellen werden deshalb auch nicht angefragt, die Dokumente zu liefern. Sie sind verpflichtet, dies in vorgegebener Weise von sich aus zu tun.

Zu Frage 4: Nein. Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 434/2020 bereits dargelegt, werden im Kanton Zürich Personen, bei denen im Meldefor- mular unter Bemerkungen ausdrücklich eine bereits vorhandene Grund- erkrankung als primäre Todesursache angegeben wird, nicht als «Co- vid-Tote/-Toter» erfasst, unabhängig davon, ob zusätzlich ein positiver Test vorgelegen hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Per- sonen, die im Lagebulletin der Gesundheitsdirektion als «Covid-Tote/ -Toter» erfasst sind, keine morbiden Erkrankungen hatten. Mit zunehmendem Alter ist allgemein die Wahrscheinlichkeit gross, dass Personen an mehreren chronischen Erkrankungen leiden. Beim Aus- füllen des Meldeformulars ist die individuelle Einschätzung der Ärztin oder des Arztes ausschlaggebend, ob Covid-19 oder eine bereits vor- handene Grunderkrankung als primäre Todesursache beurteilt wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli