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Entscheid

RRB Nr. 1018/2012

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, Teilrevision, Schreiben an das VBS

26. September 2012Deutsch8 min

Source zh.ch

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, Teilrevision, Schreiben an das VBS

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. September 2012

1018. Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes

Erwägungen

(Vernehmlassung)

Ausgangslage Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Vernehmlassungsunterlagen zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) zur Stellungnahme. Im Rahmen der letzten Teilrevision des BZG, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, beauftragte der Bundesrat das VBS, eine Gesetzes- vorlage zu unterbreiten, mit der die durch die Operation Argus des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Überprüfung der entschädi- gungsberechtigten Diensttage im Zivilschutz von 2002 bis 2009) aufge- deckten Mängel behoben werden können. Die vorliegende Revisions- vorlage umfasst insbesondere den Aufbau eines Datenführungssystems für den Zivilschutz und den Rahmen des Aufgebots für das Zivilschutz- personal und hat in erster Linie zum Ziel, unrechtmässige Schutzdienst- leistungen bzw. den unrechtmässigen Bezug von EO-Leistungen zu ver- hindern. Für die Kantone ergeben sich keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen.

Revisionsentwurf Den Kantonen obliegt gemäss BZG die Kontrollführung der Schutz- dienstpflichtigen. Mit der nun geplanten Erweiterung des Personal- informationssystems der Armee (PISA), d. h. mit der Schaffung von Schnittstellen zu den Kantonen und mit den Überwachungsmöglich- keiten für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS), wird die Grundlage für einen schrittweisen Ausbau zu einem umfassenden Zivilschutz-Kontrollführungssystem im PISA gelegt. Für haupt- und nebenberufliches Personal der für den Zivilschutz zu- ständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das für Gemeinschafts- einsätze eingesetzt wird, soll in Zukunft der EO-Anspruch entfallen. Die Operation Argus hatte ergeben, dass Angestellte von Gemeinden überdurchschnittlich viele Diensttage absolvierten. Dabei wurden ins- besondere im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) oft Arbeiten erledigt, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Gemeinden fallen. Auf diese Weise konnten Lohnkosten von Gemeinden faktisch auf die Erwerbsersatzordnung (EO) abgewälzt werden.

Um unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen zusätzlich entgegenzu- wirken, will der Bund seine Aufsichtskompetenz in diesem Bereich stär- ker wahrnehmen als bisher. Deshalb sollen die Kantone neu die Bewil- ligungen bzw. die Entwürfe der entsprechenden Verfügungen spätes- tens drei Monate vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes dem BABS zustellen, das den Einsatz auf dessen Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes überprüft. Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der entsprechenden Bundesverordnung bei kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätzen blieben weiterhin die Kantone. Der Kanton Zürich (Amt für Militär und Zivil- schutz) hält sich seit Jahren an diese Vorgaben des BABS und hat im Übrigen am Leitfaden, der im erläuternden Bericht erwähnt wird (Ziff. 3.2.1.2), massgeblich mitgearbeitet. Weitere Anpassungen des BZG werden in den Bereichen Nicht- rekrutierung, Ausbildungsdauer und im Beschwerdeverfahren vorgenom- men. So sollen Stellungspflichtige nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentzie- hende Massnahme anordnet, untragbar geworden sind. Auch sollen Stellungspflichtige, die aus psychischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, für den Zivilschutz grundsätzlich nicht rekrutiert werden. Im Beschwerdeverfahren schliesslich wird eine Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beim Bundesverwaltungs- gericht eingeführt.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Zustelladresse: Bundesamt für Bevöl- kerungsschutz, Konzeption und Koordination, Recht und Parlamenta- rische Geschäfte, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 haben Sie uns die Vernehmlassungs- unterlagen zur Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Allgemeines Einführung des Systems PISA zur Kontrollführung im Zivilschutz Die schrittweise Einführung des Personalinformationssystems der Armee (PISA) für die Kontrollführung im Zivilschutz wird begrüsst. Durch die Bereitstellung eines schweizweit einheitlichen Systems wird die Kontrollführung im Zivilschutz verbessert. Wir erwarten dabei, dass Vertretungen der Kantone in die Weiterentwicklung des PISA für die Bedürfnisse des Zivilschutzes durch den Bund mit einbezogen werden. Stärkere Kontrolle durch den Bund Dass es in der Vergangenheit Fälle von missbräuchlichen EO-Ab- rechnungen gab, ist unbestritten. Es kann aber festgestellt werden, dass die betroffenen Bundesbehörden ihre Mitverantwortung erkannt und die Kontrollmechanismen (z. B. durch die Einführung der Plausibilitäts- prüfung) und Vorgaben (z. B. Leitfaden «Einsätze zugunsten der Gemein- schaft») verbessert haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun vorgeschlagenen Kontrollmechanismen in ihrer Gesamtheit als unver- hältnismässig. Für Bund und Kantone bedeuten sie einen zusätzlichen beträchtlichen Verwaltungsaufwand und verlangsamen die heute funk- tionierenden Abläufe deutlich. Zudem beschneiden die Massnahmen die Kompetenzen der Kantone in erheblichem Masse. Gleichberechtigung gegenüber dem Zivildienst Missbräuchliche Zivilschutzeinsätze sollen mit dieser Gesetzesrevi- sion verhindert werden, was zweifellos richtig ist. Allerdings ist festzu- halten, dass Arbeiten, die gemäss dem vorliegenden Revisionsentwurf nicht mehr durch den Zivilschutz ausgeführt werden dürfen, weiterhin – unter Bezug von EO-Beiträgen – durch den Zivildienst erledigt werden können. Diese «Ungleichbehandlung» ist unangebracht, weil mit einge- schränkten Einsatzmöglichkeiten des Zivilschutzes auch die Bereitschaft der Gemeinden und der Kantone, die den Zivilschutz finanzieren, sinken könnte, in die Ausbildung und in das Material ihrer Zivilschutzforma- tionen zu investieren.

Zu einzelnen Bestimmungen Art. 16 Abs. 2 und 3 Diese Regelung wird begrüsst. Wir beantragen zusätzlich, im Gesetz vorzusehen, dass Personen, die aufgrund einer negativen Personensicher- heitsüberprüfung für die Armee nicht rekrutiert werden, auch nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden können.

Art. 27 Abs. 2bis und 2ter Die vorgesehenen Einschränkungen der Instandstellungsarbeiten in zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich sinnvoll. Die aus praktischer Sicht zum Teil nur schwer nachvollziehbare Unterscheidung zwischen Wieder- holungskursen, Instandstellungsarbeiten und Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft, die oft zu Verwirrung bei den Zivilschutzorganisationen führt, bleibt mit der neuen Regelung aber bestehen. Deshalb wird, dem Beispiel der Armee folgend, eine Beschränkung der Dienstkategorien auf «Wiederholungskurse» und «Einsätze bei Katastrophen und in Not- lagen» angeregt. Art. 27a Abs. 4 Den pauschalen Vorwurf im dritten Abschnitt auf Seite 14 des erläu- ternden Berichts, dass in zahlreichen Kantone die Bewilligungsverfah- ren für Gemeinschaftseinsätze mangelhaft seien, bestreiten wir. Mangels anderslautender und klarer Informationen des Bundes mussten die Kan- tone die Bewilligungserteilung für Gemeinschaftseinsätze selbst fest- legen. Auf Druck der Kantone definierte der Bund nach der Operation Argus, was unter Gemeinschaftseinsätzen zu verstehen sei und wie diese bewilligt werden müssten. Auch der Kanton Zürich erliess mit der Weisung vom 18. Februar 2010 für den Vollzug der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft genaue Regeln, die sich streng an die Vorgaben des Bundes halten und die auch entspre- chend um- und durchgesetzt werden. Es muss seitens des Bundes klar festgehalten werden, dass sich die neu im Gesetz erwähnten Vorgaben auf die heutige Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivil- schutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG, SR 520.14) und den von Bund und Kantonen gemeinsam erstellten Leitfaden über die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft beschränken. Darüber hinausgehende Vorgaben und Regelungen werden abgelehnt. Art. 28 Die Kontrollen wirken in ihrem Umfang übertrieben und werden da- her abgelehnt. Würden die Kontrollmechanismen, wie im erläuternden Bericht umschrieben, umgesetzt, würde faktisch das BABS entschei- den, ob Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemein- schaft durchgeführt werden dürfen, da erst die Beurteilung des BABS den Zivilschutzorganisationen Rechtssicherheit liefern könnte. Art. 33 Abs. 4 Satz 2 Es sollte erläutert werden, was im Verhältnis zur Grundausbildung unter einer «gleichwertigen Ausbildung» zu verstehen ist. Als Beispiele könnten eine militärische Ausbildung oder eine zivile Ausbildungen im Bereich der psychologischen Nothilfe dienen.

Art. 35 Mit der Verweisung auf Art. 39 Abs. 2 beschränkt der Absatz 2 die Aufgebotskompetenz der Kantone. Wir beantragen zusätzlich, dass die Kantone nicht nur die in Art. 39 Abs. 2 erwähnten Personen, sondern alle Schutzdienstleistenden, die in Art. 35 Abs. 1 zur Weiterbildung auf- geführt werden, zu Weiterbildungskursen aufbieten können. Änderungen im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG) Derzeit sind in den Kantonen verschiedene Systeme zur Kontrollfüh- rung im Zivilschutz im Einsatz. Will das BABS seine neuen Kontroll- funktionen wahrnehmen, obliegt es dem Bund, für die Schnittstellen zwischen den kantonalen Systemen und PISA zu sorgen. Weiter sind der Prozess der Datenübertragung bzw. die Schnittstellen von den kan- tonalen Systemen ins PISA und allfällige Verpflichtungen der Kantone klar zu regeln, wobei den Kantonen durch die Datenlieferungen an den Bund kein zusätzlicher Aufwand entstehen darf. Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) Art. 20a Die neu vorgesehenen Schadenersatzregelungen sind ersatzlos zu streichen. Die Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Bundes- beiträgen etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung widerspricht rechtlichen Verrech- nungsprinzipien, da es den Forderungen und Beiträgen an jeglichem sachlichem Zusammenhang fehlt.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi