RRB Nr. 1019/2009
Waldzusammenlegung, Russikon, Zusatzkredit
24. Juni 2009Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2009
1019. Waldzusammenlegung Russikon (Zusatzkredit)
Erwägungen
Mit Beschluss Nr. 1553/2007 hat der Regierungsrat das Projekt der Waldzusammenlegung Russikon genehmigt, die entsprechende Baube- willigung erteilt und insgesamt folgenden Staatsbeitrag zugesichert: Beitragsberechtigte Beitragssatz Staatsbeitrag Kosten in Franken in Prozent in Franken Technische Vorarbeiten 80 000 100% 80 000 Umlegungsarbeiten 885 000 50% 442 500 Bauliche Massnahmen und Vermarkung 1 290 000 45% 580 500 Beitragsberechtigte Gesamtausgaben 2 255 000 1 103 000
In der Zwischenzeit sind mit dem Wegebau die kostenträchtigsten Arbeiten ausgeschrieben worden. Eine Zwischenabrechnung zeigt, dass der Kostenvoranschlag nicht eingehalten werden kann. Nach den vom Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, aufgrund des heutigen Arbeitsstands vorgenommenen Kostenberechnungen ergibt sich fol- gende Gegenüberstellung der Kostenvoranschlagssummen: Kostenvoranschlag Kostenvoranschlag Minder-/Mehr- in Franken 2007 2009 ausgaben Technische Vorarbeiten 80 000 80 000 0 Umlegungsarbeiten 885 000 500 000 –385 000 Bauliche Massnahmen und Vermarkung 1 290 000 2 165 000 875 000 Insgesamt 2 255 000 2 745 000 490 000
Die Beendigung der Arbeiten bedingt demnach insgesamt eine Er- höhung der beitragsberechtigten Kosten für die Waldzusammenlegung Russikon von Fr. 2 255 000 um Fr. 490 000 auf Fr. 2 745 000. Die Mehrkos- ten bei den Bauarbeiten von rund 67% sind einerseits auf die zwischen der Ausarbeitung des Kostenvoranschlages und der Ausschreibung we- sentlich gestiegenen Preise zurückzuführen. Anderseits ist der Zustand der auszubauenden bestehenden Wege wesentlich schlechter als ange- nommen; wegen des schwachen Unterbaus ist auf weiten Strecken eine neubauähnliche Sanierung erforderlich. Die Teuerung spielt eine untergeordnete Rolle. Um die Kosten so tief wie möglich zu halten, wurde das Normalprofil der Wege herabgesetzt. Bei der Vergabe der Umlegungsarbeiten konnten gegenüber dem Kostenvoranschlag 2007 Fr. 385 000 eingespart werden.
Es rechtfertigt sich, an die Mehrkosten in Anwendung der Beitrags- sätze gemäss RRB Nr. 1553/2007 folgenden Staatsbeitrag auszurichten: Beitragsberechtigte Beitragssatz Staatsbeitrag Mehr-/Minderkosten in Franken in Prozent in Franken Technische Vorarbeiten 0 100% 0 Umlegungsarbeiten –385 000 50% –192 500 Bauliche Massnahmen und Vermarkung 875 000 45% 393 750 Insgesamt 490 000 201 250
Die Ausrichtung der zusätzlichen Subvention hat unter denselben Bedingungen und Auflagen zu erfolgen, wie sie im RRB Nr. 1553/2007 festgehalten worden sind, und nach Massgabe der vom Kantonsrat be- schlossenen Budgets. Im Leistungsgruppenbudget 2009 sind für das Vorhaben Fr. 300 000 eingestellt. Die Betreffnisse für die folgenden Jahre sind im KEF 2009–2012 enthalten. Die Gemeinde Russikon wird eingeladen, sich an den Mehrkosten mit den vom Landwirtschaftsgesetz vorgesehenen und allfälligen weiteren Beiträgen zu beteiligen. Die de- finitiven Beiträge werden aufgrund der Schlussabrechnung ermittelt. Bei der im Dispositiv genannten zusätzlichen Subvention handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. Sie ist im rechtskräftigen Budget eingestellt und ist zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, Konto 5660 9 00000, Eigene Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck, übrige, Objektkredit Nr. 88G-310-08-009-20, zu verbuchen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Waldzusammenlegung Russikon wird zur Subvention ge- mäss RRB Nr. 1553/2007 eine zusätzliche Subvention von Fr. 201 250 zu- lasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, zugesichert. Die gesamte Subvention beträgt damit Fr. 1 304 250. Die teuerungsbedingten Mehrkosten (Preisstand Januar 2009) sind ebenfalls subventionsberechtigt.
II. Die Ausrichtung der Subvention erfolgt unter den Bedingungen und Auflagen gemäss RRB Nr. 1553/2007. Für die Ausführung aller Arbei- ten und zur Einsendung der Abrechnung wird Frist bis 31. Dezember 2013 gewährt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des-
sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Waldzusammenlegungsgenossenschaft Russi- kon (Präsident: Fritz Weber, Im Bettelacker, 8332 Russikon [E]), den Gemeinderat Russikon (E), 8332 Russikon, den Präsidenten des Land- wirtschaftsgerichts, Postfach 3024, 8023 Zürich, das Ingenieurbüro Sennhauser Werner & Rauch AG, Wagistrasse 6, 8952 Schlieren, den Bezirksrat Pfäffikon, 8330 Pfäffikon, das Grundbuchamt Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi