RRB Nr. 1021/2015
Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Schreiben an das EDI
4. November 2015Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2015
1021. Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
Erwägungen
Änderung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 11. September 2015 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) das Vernehm- lassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Eidgenös- sischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz). Mit der Änderung soll vorab hochschulpolitischen Entwicklungen der letzten Jahre sowie Anlie- gen aus verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Rechnung getragen werden. Im Vordergrund stehen Anpassungen im Bereich der Corporate Governance. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur Berichterstat- tung, zur Offenlegung von Interessenbindungen sowie die Einführung der Möglichkeit, Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abzuberufen. Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von höheren Studiengebühren für ausländische Stu- dierende sowie von Zulassungsbeschränkungen geschaffen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation, Abteilung Hochschulen, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail an isabella.brunelli@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. September 2015 haben Sie uns die Vorlage zur Änderung des ETH-Gesetzes zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gele- genheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Änderungen betreffen weitgehend die Steuerung und die Organi- sation des ETH-Bereichs. Diese sind zweckmässig und zielführend. Das gilt insbesondere auch für die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Datenaustausch bei wissenschaftlichem Fehlverhalten (Art. 20b). Zu nach- stehenden Sachbereichen, die auch die Interessen des Kantons als Trä- ger der Universität Zürich betreffen, ist Folgendes anzumerken: Zulassungsbeschränkungen (Art. 16a) Von grosser Bedeutung ist im gegenwärtigen hochschulpolitischen Um- feld insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung von Zulassungsbe- schränkungen zu Studiengängen, die auf eine klinische Ausbildung vor- bereiten (Abs. 2). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der von
der ETH geplanten Einführung eines Bachelorstudiengangs in Medizin mit naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt. Wir unterstützen grundsätzlich dieses Vorhaben, das wie der bereits erfolgte und noch ge- plante Kapazitätsausbau der Medizinischen Fakultäten der Universitäts- kantone auf die Behebung des Ärztemangels zielt. In diesem Zusammen- hang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Ausbau der Studienplatz- zahl in der Humanmedizin koordiniert erfolgen muss, da die Medizin ein kostenintensiver Bereich im Sinne des Hochschulförderungs- und -ko- ordinationsgesetzes (HFKG) ist. Studiengebühren (Art. 34d Abs. 2 und 2bis) Ausländische Studierende, die im Zeitpunkt des Erwerbs des Hoch- schulzulassungsausweises ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatten, bezahlen an der Universität Zürich bereits eine zusätzliche Studiengebühr. Diese beträgt pro Semester für Studierende auf der Bachelorstufe Fr. 500, für Studierende auf der Masterstufe Fr. 100. Der tiefere Ansatz trägt der Bedeutung der Masterstufe als Zubringerin für die Doktoratsstufe und damit für die Forschung Rechnung. Abberufung (Art. 24 Abs. 4) Die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zur Abberufung eines Mit- gliedes des ETH-Rates wird ausdrücklich begrüsst. Gemäss den Richt- linien des Regierungsrates über die Public Corporate Governance vom 29. Januar 2014 (RRB Nr. 122/2014) soll ein solches Abberufungsrecht auch für die Mitglieder des obersten Führungsorgans der öffentlich-recht- lichen Anstalten des Kantons gesetzlich verankert werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi