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Entscheid

RRB Nr. 1021/2021

Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Teilrevision Spital Bülach, Festsetzung

15. September 2021Deutsch6 min

Source zh.ch

Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Teilrevision Spital Bülach, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. September 2021

1021. Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Teilrevision Spital Bülach (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan der Region Zürcher Unterland wurde mit RRB Nr. 106/2018 festgesetzt und mit RRB Nrn. 534/2020 und 1090/ 2020 teilrevidiert. Das Spital Bülach ist die grösste Einrichtung der öffentlichen Gesund- heitsversorgung im Zürcher Unterland und von kantonaler Bedeutung. Für den Weiterbestand des Spitals bzw. zur Erfüllung seines Grundauf- trags sind verschiedene Sanierungs- und Erneuerungsmassnahmen not- wendig. Der regionale Richtplan Unterland weist gemäss Richtplankarte «Sied- lung und Landschaft» das bestehende Spitalareal als Gebiet für öffent- liche Bauten und Anlagen aus. Für die Sanierungs- und Erneuerungs- massnahmen ist jedoch zusätzlich die Beanspruchung eines Waldstücks notwendig, das sich ausserhalb dieser Fläche befindet. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage soll der regionale Richtplan Unterland angepasst werden. Mit Schreiben vom 11. März 2021 ersuchte die Zürcher Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) um Festsetzung der «Teilrevision Spital Bü- lach» des regionalen Richtplans Unterland gemäss Korrespondenzbe- schluss der Delegiertenversammlung vom 3. Dezember 2020.

B. Inhalt der Teilrevision Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen Aufgrund der Bedeutung des Spitals Bülach im gesamtkantonalen Kontext besteht ein Eintrag im kantonalen Richtplan. Das Gebiet ist als «bestehende öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich Gesundheit als Akutversorgung mit Notfallstation» eingetragen. Mit der Bezeichnung von Gebieten für öffentliche Bauten und Anla- gen im regionalen Richtplan wird langfristig der Raum für bedeutende öffentliche Nutzungen gesichert. Die Revisionsvorlage «Spital Bülach» des regionalen Richtplans umfasst die Vergrösserung der bestehenden Festlegung «Gebiet für öffentliche Bauten und Anlagen» in der Richtplan- karte Siedlung und Landschaft am Standort Spital Bülach. Dafür wird eine Fläche von rund 2000 m 2, die sich innerhalb des Siedlungsgebiets

gemäss kantonalem Richtplan befindet, dem Gebiet für öffentliche Bau- ten und Anlagen zugewiesen. Im Richtplantext erfolgen keine Änderun- gen. Damit wird auf der Ebene der regionalen Richtplanung die planungs- rechtliche Grundlage für die Anpassung der kommunalen Nutzungs- planung der Stadt Bülach und letztlich für die notwendigen Sanierungs- und Erneuerungsmassnahmen des Spitals Bülach geschaffen.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öf- fentliche Auf‌lage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 13. Juli bis 11. Sep- tember 2020 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage ging eine Ein- wendung ein. Auf eine kantonale Vorprüfung wurde verzichtet, da die kantonalen Fachstellen bereits zur nachgelagerten Revision der kommu- nalen Nutzungsplanung «Spital Bülach» im Rahmen der Vorprüfung vom 19. Februar 2020 Stellung genommen haben. Die Delegiertenversamm- lung der Planungsgruppe Zürcher Unterland verabschiedete die Vor- lage am 3. Dezember 2020 auf dem Korrespondenzweg mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Bülach vom 29. Januar 2021 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Fe- bruar 2021 bestätigte die Planungsgruppe Zürcher Unterland zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegierten- versammlung unbenutzt abgelaufen ist.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass die Teilrevision «Spital Bülach» des regionalen Richtplans Unter- land mit der übergeordneten Planung übereinstimmt und daher in der von der Delegiertenversammlung vom 3. Dezember 2020 verabschiede- ten Form festgesetzt werden kann.

E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Unterland kann festge- setzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwal- tungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Unterland (Teilrevision Spital Bülach) wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Unterland vom 3. Dezember 2020 festge- setzt.

II. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Planungsgruppe Unterland (Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Amtes für Raumentwicklung (are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) und der Pla- nungsgruppe Zürcher Unterland (pgzu.ch) veröffentlicht. Aufgrund der besonderen Lage gemäss Epidemiengesetz und der da- mit verbundenen Einschränkungen des Publikumsverkehrs besteht in Ergänzung zur persönlichen Einsicht vor Ort (nach telefonischer Anmel- dung) die Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme in die aufgeleg- ten Planungsunterlagen. Für Personen, welche weder vor Ort noch elek- tronisch Einsicht nehmen können, werden individuelle Lösungen gesucht. Kontakt: Amt für Raumentwicklung, are@bd.zh.ch, 043 259 30 22.

III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Planungsgruppe Zürcher Unterland, c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden und Städte: – Bachenbülach, Gemeinderatskanzlei Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach – Bachs, Gemeindeverwaltung Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs – Bülach, Management Dienste Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach – Dielsdorf, Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf

– Eglisau, Gemeinderatskanzlei Eglisau, Postfach, 8193 Eglisau – Embrach, Gemeinderatskanzlei Embrach, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach – Freienstein-Teufen, Gemeindeverwaltung Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein – Glattfelden, Gemeinderatskanzlei Glattfelden, Dorfstrasse 74, Postfach, 8192 Glattfelden – Hochfelden, Gemeindeverwaltung Hochfelden, Gemeindehausstrasse 4, 8182 Hochfelden – Höri, Gemeindeverwaltung Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri – Hüntwangen, Gemeinderatskanzlei Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen – Lufingen, Gemeindeverwaltung Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen – Neerach, Gemeinderatskanzlei Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach – Niederglatt, Gemeinderatskanzlei Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt – Niederhasli, Gemeinderatskanzlei Niederhasli, Dorfstrasse 17, Postfach, 8155 Niederhasli – Niederweningen, Gemeinderatskanzlei Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen – Oberembrach, Gemeindeverwaltung Oberembrach, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach – Oberglatt, Gemeinderatskanzlei Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt – Oberweningen, Gemeinderatskanzlei Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen – Rafz, Gemeindeverwaltung Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz – Regensberg, Gemeinderatskanzlei Regensberg, Unterburg 54, 8158 Regensberg – Rorbas, Gemeindeverwaltung Rorbas, 8427 Rorbas – Schleinikon, Gemeindeverwaltung Schleinikon, Dorfstrasse 16, Postfach, 8165 Schleinikon – Schöfflisdorf, Gemeinderatskanzlei Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf – Stadel, Gemeinderatskanzlei Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel – Steinmaur, Gemeindeverwaltung Steinmaur, Hauptstrasse 22, Postfach 17, 8162 Steinmaur – Wasterkingen, Gemeindeverwaltung Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen

– Weiach, Gemeinderatskanzlei Weiach, Postfach 18, 8187 Weiach – Wil, Gemeindeverwaltung Wil, Postfach, 8196 Wil – Winkel, Gemeinderatskanzlei Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die EBP Schweiz AG, Mühlebachstrasse 11, 8032 Zürich (Regionalplaner PZU) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli