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Entscheid

RRB Nr. 1023/2017

Verordnung Unfallverhütung, Änderung, Schreiben an das EDI

8. November 2017Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. November 2017

1023. Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), Änderung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 16. August 2017 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Regierungsrat einen Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) samt erläuterndem Be- richt zur Stellungnahme unterbreitet. Heute gilt nach Art. 11d VUV als Spezialistin oder Spezialist der Arbeits- sicherheit, wer auf der Grundlage der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverord- nung; SR 822.116) einen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aner- kannten Weiterbildungskurs besucht hat. Die Vorlage schlägt nun vor, dass neu auch als Spezialistin oder Spezialist der Arbeitssicherheit gelten soll, wer eine eidgenössische Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicher- heit absolviert hat. In Zukunft sollen zwei Arten von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen: diejenigen Spe- zialistinnen und Spezialisten, die einen anerkannten Weiterbildungs- kurs besucht, und die anderen, die erfolgreich eine eidgenössische Be- rufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben. Die Arbeitgeber sollen künftig die Wahl haben, eine dieser beiden Arten von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit nach Art. 11d Abs. 1 VUV beizuziehen. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. April 2018 vorgesehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern EDI (auch per E-Mail an uv@bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Zuschrift vom 16. August 2017 haben Sie uns den Entwurf einer Än- derung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat die Prüfungsordnung des Vereins höhere Berufsbildung (ASGS) mit Datum vom 7. August 2017 genehmigt und damit auch den offiziellen Titel «Spezialistin/Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) mit eidgenössischem Fachausweis» festgelegt. Der im Rahmen

der Vernehmlassung vorgeschlagene Art. 11d Abs. 1 VUV impliziert, dass nur Arbeitsärztinnen und -ärzte, Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker, Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure oder Sicherheitsfachleute Spezialistinnen bzw. Spezialisten der Arbeitssicherheit sein können, näm- lich dann, wenn sie entweder a) die Anforderungen der Eignungsverord- nung erfüllen oder b) die neue Berufsprüfung absolviert haben. Diese Umschreibung greift zu kurz. Absolventinnen und Absolven- ten der erwähnten neuen Berufsprüfung sind auch dann Spezialistinnen bzw. Spezialisten für Arbeitssicherheit, wenn es sich hierbei nicht um Arbeitsärztinnen oder -ärzte, Arbeitshygienikerinnen oder -hygieniker, Sicherheitsingenieurinnen oder -ingenieure oder Sicherheitsfachleute han- delt. Dies erschliesst sich aus dem Umstand, dass im Rahmen der Anfor- derungen gemäss Eignungsverordnung (lediglich) eine Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit gefordert wird, während es sich bei der neuen Berufsprüfung um eine umfassende Prüfung handelt, die der abschliessen- den Beurteilung der Frage dient, ob die Kandidatinnen und Kandidaten im Hinblick auf die Ausübung einer selbstständigen, anspruchsvollen und verantwortungsvollen Berufstätigkeit als Spezialistin oder Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz über die erforderlichen Kom- petenzen verfügen. Wir schlagen deshalb eine Anpassung von Art. 11d Abs. 1 VUV in die- sem Sinne vor: Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheits- fachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. Novem- ber 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Ar- beitssicherheit erfüllen; oder b. Personen, die eine eidgenössische Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben. Im Übrigen stimmen wir der Vorlage zu.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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