RRB Nr. 1026/2018
Ambulatorium Kanonengasse, Staatsbeitrag 2019-2022, gebundene Ausgabe
31. Oktober 2018Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2018
1026. Ambulatorium Kanonengasse (Staatsbeitrag 2019–2022)
Erwägungen
1. Geschichte des Ambulatoriums Kanonengasse Die Anfänge des Ambulatoriums Kanonengasse gehen auf die Zeit der offenen Drogenszene auf dem Platzspitzareal zurück. Viele der Dro- genabhängigen waren damals verwahrlost und in einem schlechten Ge- sundheitszustand. Zahlreiche Personen litten als Folge ihres Drogenkon- sums an Infektionskrankheiten wie HIV/Aids und Hepatitis, die sich nahezu epidemisch ausbreiteten. Spezialisierte Angebote zur medizini- schen Versorgung drogenabhängiger Menschen gab es kaum. Im November 1986 eröffnete die Stadt Zürich in den Räumen der ehe- maligen Polizeiwache Aussersihl das Krankenzimmer für Obdachlose (KFO). 1988 erfolgte der Umzug an die Kanonengasse und auf Beschluss des Stadtrates von Zürich hin die Ausweitung auf einen 24-Stunden-Be- trieb. Neben der Versorgung von Spritzenabszessen, infizierten Wunden und fiebrigen Infekten wurden hier zahlreiche an Hepatitis oder Aids erkrankte Personen gepflegt. Das KFO beteiligte sich gleichzeitig an der Zürcher HIV- und Hepatitis-Präventionsarbeit, teilweise direkt auf dem Platzspitz im Rahmen des Zürcher Interventions-Pilot-Projektes (Zipp- Aids). Die Erkenntnis setzte sich durch, dass dank der Abgabe von saube- ren Spritzen die Ausbreitung von HIV und Hepatitis eingedämmt wer- den kann. Seit 1987 können deshalb in Zürich drogenabhängige Personen gebrauchte gegen saubere Spritzen tauschen. Auch die sexuelle Übertra- gung von HIV und Hepatitis wurde auf dem Platzspitz thematisiert und entsprechende Informationen sowie Kondome abgegeben. Daneben gab es die Möglichkeit, sich gratis gegen Hepatitis impfen zu lassen. Als wei- tere wichtige Voraussetzung dafür, dass drogenabhängige Personen über- haupt einer medizinischen Behandlung oder präventiven Massnahme zugänglich wurden, konnte die Substitutionsbehandlung mit Methadon eingeführt und unter anderem im KFO angeboten werden. Als sich 1995 mit der Schliessung des Lettenareals die Drogenszene veränderte, wurde der stationäre Betrieb des KFO aufgegeben. Fortan stand nicht mehr die Behandlung von Drogenabhängigen im Vordergrund, sondern die ambulante medizinische Versorgung von marginalisierten Menschen im Allgemeinen. Im Laufe der Jahre reagierte das KFO mit seinem Angebot auf die veränderten Bedürfnisse. Neben den Substitu-
tionsprogrammen und der allgemeinmedizinischen Sprechstunde wurde 2003 eine auf Sexarbeiterinnen und weitere marginalisierte Frauen aus- gerichtete gynäkologische Sprechstunde ins Leben gerufen. 2013 folgte die Eröffnung einer zahnärztlichen Sprechstunde für mittellose, unter- versorgte Menschen. Das Präventionsangebot des Ambulatoriums wur- de über die Jahre beibehalten und richtete sich besonders an Menschen mit intravenösem Drogenkonsum und an Frauen im Sexgewerbe.
2. Heutige Situation 2006 wurde das KFO in Ambulatorium Kanonengasse umbenannt. Heute gehört es zu den Medizinisch-Sozialen Ambulatorien des Gesund- heits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich und ist weiterhin, seit über 30 Jahren, eine wichtige Anlaufstelle für marginalisierte Menschen in sozialen Grenzsituationen, die aus verschiedenen Gründen keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Mit seinem differenzierten Angebot verhindert das Ambulatorium eine medizinische Unterversorgung dieser Bevölkerungsgruppen und bie- tet Beratung und Unterstützung bei der Erschliessung weiterführender medizinischer oder sozialer Hilfeleistungen an. Dies beugt kostenin- tensiven Folgebehandlungen vor und entlastet andere Institutionen des Gesundheitswesens. Weiterhin nimmt das Ambulatorium Kanonengasse einen wichtigen Präventionsauftrag in den Bereichen Sucht, HIV, Hepa- titis und andere sexuell übertragbare Krankheiten wahr und betreibt aktiv Gesundheitsförderung für randständige Personen. Durch den Vertrieb von sterilem Injektionsmaterial zum Gratistausch unterstützt das Ambu- latorium Kanonengasse auch weitere städtische und private Organisatio- nen im Kanton Zürich. Dank seiner Sogwirkung auf Personen aus dem ganzen Kantonsgebiet reicht die Wirkung des Ambulatoriums zusätzlich weit über die Stadtgrenze hinaus.
3. Gewährung eines Staatsbeitrages Die Gesundheitsdirektion hatte sich bereits bei der Eröffnung des KFO mit einer Subvention an dessen Defizitdeckung beteiligt und einen Teil der Kosten für die Spritzenabgabe in der Stadt Zürich übernommen. Mit RRB Nr. 594/2014 wurde dem Ambulatorium Kanonengasse für die Jahre 2014 bis 2018 eine Weiterführung des Staatsbeitrages im Sinne einer Defizitdeckung von 45% der beitragsberechtigten Kosten für Prävention und Gesundheitsförderung bei Personen ausserhalb der Regelversorgung mit einem Höchstbetrag von 1,3 Mio. Franken pro Jahr zugesprochen. Mit
Schreiben vom 13. September 2018 stellt die Stadt Zürich nun den Antrag auf eine weitere Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Präventionsleis- tungen des Ambulatoriums Kanonengasse für die Jahre 2019 bis 2022. Die Aufrechterhaltung des medizinischen Angebotes sowie die Weiter- führung der Präventionsarbeit und der Gesundheitsförderung durch das Ambulatorium Kanonengasse liegen im Interesse des Kantons. Mit dem niederschwelligen Zugang und seiner betrieblichen Organisation eignet sich das Ambulatorium insbesondere gut für die Verhütung und Früh- erkennung von Gesundheitsstörungen sowie die Gesundheitsförderung bei Personen, die ein erhöhtes Risiko für eine Suchtproblematik oder eine übertragbare Krankheit aufweisen und durch die medizinische Regelver- sorgung nur ungenügend erreicht werden. Diese Arbeit verursacht aber Kosten, die nicht an externe Kostenträger verrechnet werden können und in das Defizit des Ambulatoriums Kanonengasse fliessen. Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) treffen Bund und Kantone Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten. Die Kantone sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem für die Umsetzung des nationalen Programmes gegen HIV und andere sexuell übertrag- bare Krankheitserreger zuständig (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und 2 EpG). Ge- mäss § 46 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölke- rung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Insbesondere bekämpfen der Kanton und die Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch (§ 48 GesG). Dabei kann der Kanton Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionie- ren (§ 46 Abs. 2 GesG). Die Gemeinden, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen und dabei vom Kanton zum Voll- zug beigezogen werden, können schliesslich durch den Kanton subven- tioniert werden (§ 54 Abs. 2 GesG). Die Gesundheitsdirektion beteiligt sich an der Finanzierung derjeni- gen Leistungen des Ambulatoriums, die in den Bereichen Suchtmittel- missbrauch und übertragbare Krankheiten einen wesentlichen Präven- tionsanteil aufweisen, sowie an der Finanzierung von Leistungen, die zur allgemeinen Gesundheitsförderung bei marginalisierten Personen beitra- gen. Als Grundlage für die kantonale Subvention erarbeitete die Gesund- heitsdirektion mit den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich eine Leis- tungsvereinbarung. Aufgrund des komplexen Settings ist eine Abgren- zung der präventiven bzw. gesundheitsfördernden Massnahmen von anderen Tätigkeiten des Ambulatoriums Kanonengasse nur teilweise möglich. In der Absicht, vorwiegend Leistungen mit präventivem bzw.
gesundheitsförderndem Charakter zu unterstützen, beteiligt sich die Ge- sundheitsdirektion deshalb an der Finanzierung des jährlich ausgewie- senen Defizits nach der Leistungsverrechnung an externe Kostenträger. Der Kostenteiler zwischen der Stadt und dem Kanton Zürich wurde auf 55% zu 45% des Defizits festgelegt. Die zahnärztliche Sprechstunde ist von der kantonalen Subvention gänzlich ausgenommen und darf für die Berechnung des Defizits nicht berücksichtigt werden. Die Beurteilung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass der Kanton mit 1,3 Mio. Franken jährlich, auch bei einer weiten Auslegung des Präventionsbegriffes, einen hohen Anteil an nichtpräventiven Leistungen mitfinanziert hat. Um sich in Zukunft dem tatsächlich durch Massnahmen der Prävention und Ge- sundheitsförderung entstandenen Defizit anzunähern, wird der kanto- nale Beitrag ab 2019 auf höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr begrenzt. Dem Ambulatorium Kanonengasse wird für die Jahre 2019 bis 2022 eine Subvention von insgesamt höchstens 4 Mio. Franken als gebundene Ausgabe (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz; LS 132.2) zugesichert. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförde- rung, eingestellt und wird dem Konto 3636 000 000, Beitrag an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Kantonsrates zum entsprechenden Budgetkredit so- wie Spar- und Sanierungsprogramme der Regierung, die zu Kürzungen des zugesicherten Betrages führen können.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Ambulatorium Kanonengasse wird für Massnahmen zur Be- kämpfung von übertragbaren Krankheiten und des Suchtmittelmiss- brauchs, die einen wesentlichen Präventionsanteil enthalten, sowie für Massnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung für die Jahre 2019 bis 2022 eine Subvention von höchstens 45% der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 1 000 000 pro Jahr bzw. gesamthaft höchstens Fr. 4 000 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zuge- sichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli