RRB Nr. 103/2020
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, Vollzug, Auftrag, gebundene Ausgabe
5. Februar 2020Deutsch5 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege, Vollzug, Auftrag, gebundene Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2020
103. Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege
Erwägungen
(Ausgabenbewilligung) Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) bezweckt die Planung, die Realisierung und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze und verpflichtet die Kantone, für den Voll- zug der verschiedenen Aufgaben eine Fachstelle zu bezeichnen (Art. 13 FWG). Mit RRB Nr. 281/2014 wurde das Amt für Verkehr als Fachstelle im Sinne von Art. 13 FWG bezeichnet und die Ausgabenbewilligungen für die Jahre 2015 bis 2018 beschlossen. Fuss- und Wanderwege erschliessen Siedlungsgebiete bzw. Erholungs- räume für Fussgängerinnen und Fussgänger und bilden damit einen wich- tigen Bestandteil des gesamten Verkehrsnetzes. Die vom Kanton Zürich betriebenen Fuss- und Wanderwege sind in den regionalen Richtplänen eingetragen und haben eine Gesamtlänge von rund 3000 km. Die Fuss- und Wanderwege sind in rechtlicher Hinsicht Staatsstrassen im Sinne von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 des Strassengesetzes (LS 722.1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 FWG ziehen die Kantone private Fachorganisa- tionen unter anderem für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege bei. Der gemeinnützige Verein Zürcher Wanderwege beschildert und markiert seit Jahren die Fuss- und Wanderwege im Auftrag des Kantons. Er erfasst und verwaltet digital die wanderwegrelevanten Daten (Wegnetz mit Unter- scheidung von Natur- und Hartbelag, Verwaltung der Routenbezeichnun- gen, Wegweiserstandorte, Kunstbauten und Kulturwege sowie die Er- stellung von Längenprofilen und Marschzeitberechnungen; RRB Nr. 982/ 2002). Die Zusammenarbeit zwischen dem Verein Zürcher Wanderwege und der kantonalen Verwaltung hat sich bewährt und ist für die Erreichung der Qualitätsziele des Zürcher Wanderwegnetzes von grosser Bedeutung. Der Kanton ist zudem auch im Vorstand des Vereins Zürcher Wander- wege vertreten. Die Wanderwege haben gemäss Art. 3 Abs. 3 FWG zur Erholung ge- eignete Gebiete und schöne Landschaften wie Ufer entlang von Gewäs- sern zu erschliessen. Um ein möglichst abwechslungsreiches Angebot von Wanderwegen anzubieten, sind in regelmässigen Abständen auch Brü- cken vorhanden. In den kommenden Jahren soll der Verein zusätzlich das Anlageinventar des Kantons bezüglich der bestehenden Wanderweg- brücken vervollständigen. Im Inventar ist festzuhalten, für welche Anlage- teile der Kanton verantwortlich ist.
Neu sollen die Mitarbeitenden des Vereins Zürcher Wanderwege auch Wegkontrollen auf Strecken durchführen, die im Bundesinventar histo- rischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) verzeichnet sind. Die Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (SR 451.13) legt Ziele und Aufgaben, die zur Erhaltung des Kulturgutes der historischen Verkehrswege erforderlich sind, fest. Für die Kantone und Gemeinden besteht zur Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben die Pflicht, das Bundesinventar entsprechend zu berücksichti- gen. Traditionelle Wegoberflächen, Stützmauern und Hecken entlang von Wegen sind wertvolle Elemente der Kulturlandschaft und wesentliche Bestandteile attraktiver Wanderwege. Das IVS stuft Wege, die mehrere traditionelle Elemente des Wegebaus und der Weganlage aufweisen, als Objekte «mit historischem Verlauf mit viel Substanz» ein. Als Beitrag zum Erhalt der historischen Wegsubstanz sollen Mitarbeitende des Vereins Zürcher Wanderwege bei schlechtem Zustand der historischen Bausub stanz, z. B. infolge von Witterungseinflüssen, auf jenen Wegabschnitten des Zürcher Wanderwegnetzes (betrifft rund 54 km) mögliche Schäden erfassen und der kantonalen Verwaltung mitteilen. Der Auftrag an den Verein Zürcher Wanderwege wurde letztmals mit RRB Nr. 281/2014 erneuert. Der Regierungsrat bewilligte dem Verein Zürcher Wanderwege in den Jahren 2014 bis 2018 für die Signalisation und die administrativen Aufwendungen einen Gesamtbetrag von Fr. 2 764 000. Der Betrag ging zulasten des Strassenfonds. Gemäss langjähriger Praxis werden seit RRB Nr. 3186/1988 (Vollzug des FWG) dem Verein die Kosten für die regionalen Wanderwege voll und für die in das Netz eingebundenen kommunalen Wege zu einem Drittel rückerstattet. Beim Signalisationsaufwand werden neben der Teuerung auch die zusätzlichen Kosten von Fr. 12 000 für die IVS-Wegkontrollen so- wie die Kosten für die Ersterfassung der Wanderwegbrücken von Fr. 20 000 eingerechnet. Die Auftragssummen setzen sich wie folgt zusammen: Art der Leistung (in Fr. 1000) 2019 2020 2021 2022 2023 2019–2023 Signalisationsaufwand 418 435 444 467 471 2235 (einschliesslich digitale Nachführung) Aufwand für Signalisationsanpassung 180 120 40 0 0 340 Total 598 555 484 467 471 2575 Die Finanzierung der Signalisation ist zweckgebunden und daher aus dem Strassenfonds zu finanzieren. Die für 2019 und die nachfolgenden Jahre erforderlichen Mittel sind im Budget 2019 und im Budget 2020 ent- halten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt. Somit ist für die Jahre 2019 bis 2023 eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 2 575 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs-
gruppe Nr. 5925, Strassenfonds, zu bewilligen. Der Betrag gilt als gebun- dene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611), da die in den regionalen Richtplänen einge- tragenen Fuss- und Wanderwege in rechtlicher Hinsicht Staatsstrassen im Sinne des Strassengesetzes sind und die Ausgabe dem Betrieb und Unterhalt der Wanderwege dient.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Zürcher Wanderwege wird weiterhin mit der Signalisa- tion des Fuss- und Wanderwegnetzes gemäss den regionalen Verkehrs- richtplänen beauftragt.
II. Für die Rückerstattung des Signalisations- und Verwaltungsauf- wands an den Verein Zürcher Wanderwege für 2019–2023 wird eine ge- bundene Ausgabe von Fr. 2 575 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, bewilligt.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Zürcher Wanderwege, Etzelstrasse 36, 8712 Stäfa, das Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassennetze, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli