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Entscheid

RRB Nr. 103/2022

Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung, Schreiben an das EDI

26. Januar 2022Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022

103. Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verord- nung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) eröffnet.

Erwägungen

1. Ausgangslage Nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) trägt der Arbeitgeber die Prämien für die obligato- rische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nicht- berufsunfälle gehen zulasten des Arbeitnehmers, wobei abweichende Abreden zu dessen Gunsten vorbehalten bleiben (Art. 91 Abs. 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag; den Anteil des Arbeitnehmers zieht er vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVG). Die Prämien sind für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus zu entrich- ten. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien jedoch in halbjährlichen oder viertel- jährlichen Raten bezahlen (Art. 93 Abs. 3 UVG). Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nicht- einhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Re- vision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung (Art. 93 Abs. 5 Satz 1 UVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat die Zuschläge für eine ratenweise Prämienzahlung in der UVV geregelt. Der Zuschlag beträgt bei halbjähr- licher Zahlung 1,250% und bei vierteljährlicher Zahlung 1,875% der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von Fr. 10 erheben (Art. 117 Abs. 1 UVV).

2. Antrag der UVG-Versicherer Seit der letzten Revision von Art. 117 UVV vom 15. Dezember 1997 hat sich die Zinssituation in der Schweiz und weltweit bedeutend ver- ändert. Aus diesem Grund reichten die Suva und die privaten Unfallver- sicherer gemäss Art. 68 UVG, vertreten durch die Suva, den Schweizeri- schen Versicherungsverband, die IG Übrige UVG-Versicherer und die AXA Versicherungen AG, dem Eidgenössischen Departement des In- nern im März 2021 einen gemeinsamen Antrag ein.

Dieser Antrag zielte darauf ab, den Zuschlag für Ratenzahlungen an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen. Zudem sollten die Ver- sicherer bei wiederholtem Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten die Möglichkeit zur ratenweisen Prämienzahlung nicht weiter anbieten müssen. Die beantragte Anpassung des Zuschlags wurde damit begründet, dass der geltende Zuschlag im gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld immer weniger verstanden werde und dass sich der administrative Mehraufwand bei Ratenzahlungen durch automatisierte und elektronische Prozesse deutlich verringert habe. Zur Möglichkeit, die Ratenzahlung bei wiederholtem Zahlungsverzug nicht mehr anbie- ten zu müssen, wurde ausgeführt, es sei für die Versicherer und die Ver- sicherten administrativ einfacher und generiere weniger Kosten, wenn für ein Prämienjahr nur eine Prämienrechnung in den Betreibungspro- zess übergehe statt deren vier (bei quartalsweiser Prämienzahlung).

3. Vernehmlassungsentwurf Aufgrund des Antrags der UVG-Versicherer hat der Bund einen Ver- nehmlassungsentwurf für eine Änderung der UVV ausgearbeitet. Da- nach soll der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung bei halbjährlicher Prämienzahlung neu 0,25% (statt 1,250%) und bei vierteljährlicher Prä- mienzahlung neu 0,375% (statt 1,875%) betragen. Die Möglichkeit der Versicherer, pro Rate einen Mindestzuschlag von Fr. 10 zu erheben, soll unverändert bestehen bleiben (Art. 117 Abs. 1 E-UVV). Mit einer neuen Bestimmung sollen die Versicherer sodann ermächtigt werden, den Ra- tenzahlungsmodus aufzuheben, wenn der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte mit mehr als einer Ratenzahlung in Verzug ist. Der Versiche- rer hat den Arbeitgeber oder den freiwillig Versicherten über die Aufhe- bung des Prämienzahlungsmodus zu informieren. Mit der Aufhebung des Prämienzahlungsmodus wird der Restbetrag der Prämie fällig (Art. 117 Abs. 1bis E-UVV). Beibehalten werden soll hingegen die bisherige Rege- lung, gemäss deren die Zahlungsfrist für Prämien (bzw. einen allfälligen Restbetrag davon) einen Monat nach Fälligkeit beträgt und nach dieser Frist ein Verzugszins von 0,5% pro Monat zu erheben ist (Art. 117 Abs. 2 UVG). Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Dem Erläuternden Bericht zufolge sollen in Art. 117 Abs. 1 UVV wei- terhin fixe Ratenzahlungs-Zuschläge festgelegt werden, um eine einheit- liche Rechtsanwendung im UVG sicherzustellen. Da sich diese Zuschläge in erster Linie am Niveau der Marktzinsen für den entgangenen Vermö- gensertrag der Versicherer orientieren müssten, solle der Zuschlag bei halbjährlicher Bezahlung 0,250% und bei vierteljährlicher Bezahlung 0,375% der Jahresprämie betragen, was dem Niveau eines Jahreszinssat- zes von 1% entspreche. Sollten sich die Zinsen in Zukunft erheblich er- höhen, könnte mittels einer Verordnungsänderung eine zeitnahe Anpas- sung erfolgen.

4. Finanzielle Auswirkungen Der Kanton Zürich bezahlt die Prämien für die Unfallversicherung jährlich vorschüssig und ist deshalb von der Senkung der Zuschläge für Ratenzahlungen nicht betroffen. Soweit Gemeinden die Unfallversiche- rungsprämien in Raten bezahlen sollten, hätte die Senkung der Zu- schläge für sie Einsparungen zur Folge. Dem Erläuternden Bericht zu- folge sind sodann nur geringfügige Auswirkungen der Verordnungsände- rung auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

5. Beurteilung Die Vorlage ist im Grundsatz zu begrüssen. Im gegenwärtigen Niedrig- zinsumfeld ist eine Senkung der Zuschläge für Ratenzahlungen gerecht- fertigt, zumal diese Zuschläge in erster Linie den entgangenen Vermö- gensertrag der Versicherer entschädigen sollen. Ebenso leuchtet es ein, die Versicherer bei wiederholtem Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten von der Pflicht zum Angebot der Ratenzah- lung zu befreien. Zu prüfen wäre jedoch, ob in Art. 117 Abs. 1 UVV anstelle von festen Zuschlägen vorgesehen werden könnte, dass sich die Zuschläge nach be- stimmten Vorgaben automatisch an das jeweilige Zinsumfeld anpassen, allenfalls in Anlehnung an die Regelung zum hypothekarischen Referenz- zinssatz für Mietzinsanpassungen. So müsste bei Veränderungen des Zins- umfelds nicht jedes Mal die Verordnung angepasst werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an uv@bag. admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 haben Sie uns eine Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zur Ver- nehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt: Die Vorlage ist im Grundsatz zu begrüssen. Im gegenwärtigen Nied- rigzinsumfeld ist eine Senkung der Zuschläge für Ratenzahlungen ge- rechtfertigt, zumal diese Zuschläge in erster Linie den entgangenen Ver- mögensertrag der Versicherer entschädigen sollen. Ebenso leuchtet es ein, die Versicherer bei wiederholtem Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder des freiwillig Versicherten von der Pflicht zum Angebot der Raten- zahlung zu befreien.

Zu prüfen wäre jedoch, ob in Art. 117 Abs. 1 UVV anstelle von festen Zuschlägen vorgesehen werden könnte, dass sich die Zuschläge nach bestimmten Vorgaben automatisch an das jeweilige Zinsumfeld anpas- sen, allenfalls in Anlehnung an die Regelung zum hypothekarischen Re- ferenzzinssatz für Mietzinsanpassungen. So müsste bei Veränderungen des Zinsumfelds nicht jedes Mal die Verordnung angepasst werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli