Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1030/2012

Universitätsgesetz, Änderung, Körperschaft der Studierenden, Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2012

3. Oktober 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Universitätsgesetz, Änderung, Körperschaft der Studierenden, Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2012

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Oktober 2012

1030. Universitätsgesetz (Änderung vom 29. August 2011;

Erwägungen

Körperschaft der Studierenden); (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 29. August 2011 eine Änderung von § 17 des Uni- versitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) beschlossen ABl 2011, 2372). Damit wurde die gesetzliche Grundlage für die Errich- tung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des kantonalen Rechts für die immatrikulierten Studierenden der Universität geschaffen. Mit Verfügung vom 30. November 2011 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2011, 3563). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Am 24. September 2012 hat der Universitätsrat die Statuten der öffent- lich-rechtlichen Körperschaft des Verbandes der Studierenden der Uni- versität Zürich (VSUZH) genehmigt. Die Statuten treten am 1. Oktober 2012 in Kraft. Die Änderung des Universitätsgesetzes ist deshalb auf den 1. Oktober 2012 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung kantonaler Erlasse ist mit einer Rechtsmittelbeleh- rung zu veröffentlichen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Verwaltungs- pflegegesetz vom 24. Mai 1959; VRG, LS 175.2). Die anordnende Instanz kann aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Gleiches gilt für die Beschwerde ans Verwaltungs- gericht (§ 55 VRG). Das Einschreibeverfahren für das Frühjahrssemester 2013 hat begonnen. Gemäss § 17 Abs. 1 UniG kann jede Studierende und jeder Studierende bei der Einschreibung gegenüber der Körper- schaft den Austritt erklären. Damit ist die Inkraftsetzung zeitlich dring- lich, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 29. August 2011 des Universitätsgesetzes (Körper- schaft der Studierenden) wird rückwirkend auf den 1. Oktober 2012 in Kraft gesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I in der Geset- zessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli