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Entscheid

RRB Nr. 1030/2023

Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

6. September 2023Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. September 2023

1030. Gemeindewesen (Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 18. Juni 2023 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Zürich beschlossen. Die Änderungen umfassen die Rechtsgrund- lagen für einen städtischen Wohnraumfonds. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 18. Juni 2023 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli