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Entscheid

RRB Nr. 1031/2010

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung, Kündigung

7. Juli 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung, Kündigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2010

1031. Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone

Erwägungen

an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung, Kündigung Mit RRB Nr. 2572/1997 trat der Kanton Zürich der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichts in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufs- bildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) bei. Zweck dieser Vereinbarung sind einheitliche Beiträge der Partnerkantone an ausser- kantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichts sowie die Sicherstellung des freien Zugangs zu den Schulen für die Auszubilden- den. Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Berufs- bildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) am 1. Januar 2004 wurden die landwirtschaftlichen Berufe neu ebenfalls im BBG und nicht mehr im Landwirtschaftsgesetz geregelt. Zudem wechselte die Verantwortung beim Bund vom Bundesamt für Landwirtschaft zum Bundesamt für Berufsbildung und Technologie. Mit dem neuen BBG erfolgte die Zusammenfassung der landwirtschaftlichen Berufe in einem Berufsfeld mit einer einheitlichen, strukturierten Ausbildung sowie die Formation einer Organisation der Arbeitswelt (OdA) für dieses Berufs- feld. Die landwirtschaftliche Lehre musste damit völlig neu aufgebaut werden. Sie ist nun in der Verordnung über die berufliche Grund- bildung Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe vom 8. Mai 2008 (SR 412.101.220.83) geregelt. Nach der Einführung des BBG hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) die interkantonale Berufs- fachschulvereinbarung für die berufliche Grundbildung erlassen. Diese Vereinbarung gilt für sämtliche Berufe und ist dem Finanzierungs- system des BBG angepasst. Sie umfasst damit auch die von der Land- wirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung geregelten Berufe. Deshalb soll diese auf den 31. Juli 2011 aufgehoben werden. Sowohl der Vorstand der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) als auch der Vorstand der Konferenz Kantonaler Landwirtschaftsdirek- toren (LDK) begrüsst die Aufhebung der Landwirtschaftlichen Schul- geldvereinbarung. Die einzelnen Kantone sollen diese daher auf den 31. Juli 2011 kündigen. Der Kanton Zürich begrüsst dieses Vorgehen und kündigt die Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung auf den 31. Juli 2011. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Der Kanton Zürich ist wegen der fehlenden Kostendeckung der inter- kantonalen Berufsfachschulvereinbarung der EDK nicht beigetreten. Die Bildungsdirektion hat die Schulgelder für die ausserkantonalen Lernenden letztmals mit Verfügung vom 25. Mai 2010 festgesetzt. Die entsprechenden Ansätze finden auch auf die landwirtschaftliche Berufs- bildung im Zuständigkeitsbereich der Baudirektion Anwendung.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung wird auf den 31. Juli 2011 gekündigt.

II. Mitteilung an die Konferenz Kantonaler Landwirtschaftsdirek- toren (Sekretariat: Landwirtschaftsamt Kanton Zug, Roger Bisig, Post- fach 857, 6301 Zug) sowie an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi