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Entscheid

RRB Nr. 1034/2009

Kein Ausgleich der kalten Progression auf den 1. Januar 2010

27. Juni 2009Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2009

1034. Kein Ausgleich der kalten Progression auf den 1. Januar 2010

Erwägungen

1. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Per- sonen kann gemäss § 48 des Steuergesetzes vom 8. Juni 2008 (LS 631.1; StG) ein sogenannter «automatischer» Ausgleich der kalten Progression über eine Verordnung des Regierungsrates erfolgen. Die massgeblichen Bestimmungen im Steuergesetz lauten: «§ 48. 1 Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkom- men und Vermögen der natürlichen Personen werden vom Regierungs- rat durch gleichmässige Anpassung der Abzüge gemäss § 31 und der steuerfreien Beträge gemäss § 34 sowie die Steuersätze gemäss §§ 35 und 47 ausgeglichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden. 2 Der Ausgleich erfolgt spätestens auf den Beginn der folgenden Steuer-

fussperiode, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis Ende Mai des vorangehenden Kalenderjah- res um 7 Prozent erhöht hat. Der Regierungsrat kann jedoch den Aus- gleich schon ab 4 Prozent auf einen früheren Zeitpunkt vornehmen.» «Seit der letzten Anpassung» im Sinn von § 48 Abs. 2 Satz 1 StG wird nach ständiger Auslegung des Regierungsrates verstanden als «seit dem Inkrafttreten der letzten Anpassung». Der letzte Ausgleich der kalten Progression erfolgte nicht durch den Regierungsrat, sondern trat mit der Steuergesetzrevision vom 25. August 2003 am 1. Januar 2006 in Kraft; bei diesem Ausgleich wurde die Teuerung bis Ende 2001 ausgeglichen.

2. Nachdem sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar 2006 nicht um 7% erhöht hatte, entschied sich der Regierungs- rat, den Ausgleich der kalten Progression im Rahmen der Vorlage 4516 vom 12. Juni 2008 für die Steuergesetzrevision zur Entlastung der natür- lichen Personen zu beantragen. Neben dem Ausgleich der kalten Pro- gression für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis Ende 2009 sieht die Vorlage 4516 zudem weiter gehende Entlastungen für tiefe und hohe Einkom- men, hohe Vermögen und Familien sowie eine Änderung der ergänzen- den Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke vor. Die Steuergesetzrevision wurde mit dem darin enthaltenen Aus- gleich der kalten Progression vom Kantonsrat am 30. März 2009 be- schlossen. Gegen diesen Beschluss wurden das Kantonsratsreferendum sowie zwei Referenden mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten er- griffen.

3. Nachdem bereits vor dem Beschluss des Kantonsrats vom 30. März 2009 ein Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten an- gekündigt worden war, war damit zu rechnen, dass eine Inkraftsetzung

der Steuergesetzrevision auf den 1. Januar 2010 nicht möglich sein würde. Aus diesem Grund behielt sich der Regierungsrat im Beschluss Nr. 97/2009 vor, im Juni 2009, gestützt auf § 48 Abs. 2 StG, den in der Vorlage 4516 vorgesehenen Ausgleich der kalten Progression – für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2002 bis Ende 2009 – in Form einer Verordnung auf den 1. Januar 2010 vorzunehmen bzw. vorwegzunehmen. Er tat dies gestützt auf die damalige Ausgangslage, dass sich der Lan- desindex der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar 2006 (154,6 [Basis- index Dezember 1982 = 100]), entsprechend dem jeweiligen Monats- index, erhöht habe – bis zum Juli 2008 um rund 4,2%, – bis zum August 2008 um rund 3,9%, – bis zum September 2008 um rund 4%, – bis zum Oktober 2008 um rund 4,6% – und bis zum November 2008 wiederum um rund 3,9%.

4. Gemäss § 48 Abs. 2 Satz 2 StG kann der Regierungsrat den Aus- gleich der kalten Progression vornehmen, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens 4% erhöht hat. Die Erhöhung des Landesindexes seit dem 1. Januar 2006 bis zum Mai 2009 beträgt zurzeit nur 3,4% (Stand Mai 2009 = 159,9). Damit fällt die Grundlage, gestützt auf die sich der Regierungsrat im Beschluss Nr. 97/2009 den Ausgleich der kalten Progression auf den 1. Januar 2010 vorbehalten hat, dahin. Mangels einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise seit dem 1. Januar 2006 um 7% besteht – nach § 48 Abs. 2 Satz 1 StG – von vornherein keine Verpflichtung für einen Ausgleich der kalten Progres- sion. Selbst wenn «seit der letzten Anpassung» im Sinn von § 48 Abs. 2 Satz 1 StG nicht – wie nach ständiger Auslegung des Regierungsrates – als «seit dem Inkrafttreten der letzten Anpassung» verstanden würde, sondern auf den Landesindex abgestellt würde, bis zu dem letztmals die kalte Progression ausgeglichen wurde, bestünde keine Verpflichtung für einen Ausgleich der kalten Progression. Denn es wäre zu berücksich- tigen, dass beim letzten Ausgleich der kalten Progression bis Ende 2001 auf einen geschätzten Landesindex per Dezember 2001 von 150 Punk- ten abgestellt wurde. Ausgehend von diesem geschätzten Landesindex per Dezember 2001 ergibt sich bis zum Mai 2009 eine Erhöhung des In- dexes von 6,6%; somit bestünde auch bei dieser Betrachtung, mangels einer Erhöhung des Indexes um 7%, keine Verpflichtung für einen Aus- gleich der kalten Progression. Im Übrigen ist an der bisherigen Ausle- gung des Regierungsrates festzuhalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kalte Progression wird auf den 1. Januar 2010 nicht ausgeglichen.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi