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Entscheid

RRB Nr. 1034/2014

Interpellation Esther Guyer, Markus Bischoff, Zürich, und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend fragwürdige Ermittlungsmethoden der Zürcher Staatsanwaltschaft, Beantwortung

24. September 2014Deutsch5 min

Source zh.ch

Interpellation Esther Guyer, Markus Bischoff, Zürich, und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend fragwürdige Ermittlungsmethoden der Zürcher Staatsanwaltschaft, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 173/2014

Sitzung vom 24. September 2014

1034. Interpellation (Fragwürdige Ermittlungsmethoden der Zürcher Staatsanwaltschaft) Kantonsrätin Esther Guyer, Zürich, sowie die Kantonsräte Markus Bi- schoff, Zürich, und Robert Brunner, Steinmaur, haben am 7. Juli 2014 folgende Interpellation eingereicht: Die Ermittlungsmethoden der Zürcher Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafanzeige der Universität Zürich wegen des Verdachts auf Amts- geheimnisverletzung vom 19. September 2012 werden von zwei Gutach- ten scharf kritisiert. Sowohl im Rechtsgutachten von Dr. S. Métille wie auch im Bericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich, Dr.

Erwägungen

B. Baeriswyl, vom 3. Juli 2014 zur «Datenbekanntgabe an Strafverfol- gungsbehörde», wird übereinstimmend der Strafverfolgungsbehörde vor- geworfen, dass diese die Universität zu einer unverhältnismässigen Raster- fahndung aufgefordert und diese als rechtmässig dargestellt habe. Da- mit ist es gemäss dem Bericht des Datenschutzbeauftragten zu einem übermässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer grossen Zahl von Betroffenen gekommen. Das Gutachten Métille wirft der Zürcher Staatsanwaltschaft vor, mit schlaumeierischen Argumenten die Univer- sität zu dieser Rasterfahndung aufgefordert zu haben. Das Fehlverhalten der Universität Zürich wird mit diesen beiden Gutachten aufgearbeitet. Es fehlt aber eine Aufarbeitung der fragwürdigen Ermittlungsmetho- den der Zürcher Staatsanwaltschaft. Wir bitten den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wie beurteilt der Regierungsrat die oben erwähnten Ermittlungsme- thoden der Zürcher Staatsanwaltschaft im Lichte der Gutachten Dr. S. Métille und Dr. B. Baeriswyl? 2. Welche sachlichen und personellen Konsequenzen zieht die Ober- staatsanwaltschaft aus diesen beiden Gutachten im Allgemeinen und im vorliegenden Verfahren? 3. Gibt es bei der Zürcher Staatsanwaltschaft bereits Weisungen, welche die Anwendung einer Rasterfahndung regelt um unerlaubte «fishing expeditions» zu verhindern? Falls ja, wurden diese Weisungen verletzt?

Falls nein, ist analog der Empfehlungen von Dr. B. Baeriswyl für die Universität Zürich vorgesehen, eine entsprechende Weisung zu erar- beiten? 4. Welche Kosten sind bei dieser Ermittlung der Staatsanwaltschaft durch das Vorgehen entstanden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Esther Guyer und Markus Bischoff, Zürich, sowie Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Die Fragen betreffen ein laufendes Verfahren, das seit der Anklageer- hebung vom 12. Juni 2014 derzeit vor dem Bezirksgericht Zürich hängig ist. Verfahrensspezifische Fragen können deshalb nur sehr zurückhaltend beantwortet werden. Die in der Interpellation geforderte Aufarbeitung der Ermittlungsmethode der Staatsanwaltschaft in einem konkreten Fall ist Sache der Gerichte, da die Gewaltenteilung strikte einzuhalten ist. Die Rechtmässigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns in diesem Ver- fahren wird deshalb durch das Gericht zu beurteilen sein. Es ist diesem Urteil nicht vorzugreifen. Zu Frage 1: Vorab ist festzuhalten, dass sowohl das Gutachten Métille wie auch der Bericht des Datenschutzbeauftragten ohne vollständige Aktenkennt- nis und ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft er- stellt worden sind. Im Bericht des Datenschutzbeauftragten geht es um die datenschutz- rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Universität. Dessen Ergeb- nisse haben keinen direkten Einfluss auf das strafprozessuale Verfahren. Der Bericht befasst sich denn auch nur am Rande mit strafprozessualen Fragen. Die Beurteilung der darin getroffenen Schlussfolgerungen, wonach das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) auf hängige Strafverfahren Anwendung finde, der Universität keine Geschädigtenstellung zukomme und die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Rasterfahndung getätigt habe, wird Sache des Gerichtes sein. An dieser Stelle sei nur angemerkt, dass das IDG auf hängige Strafver- fahren gerade keine Anwendung findet (Art. 99 Abs. 1 Strafprozessord- nung [StPO, SR 312.0] e contrario). Was das Gutachten Métille betrifft, so ist zu bemerken, dass es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, mit dem eine rechtliche Beurtei- lung staatsanwaltschaftlichen Handelns erfolgt, ohne vollständige Akten- kenntnis und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Die Beurteilung, inwiefern die rechtlichen Schlussfolgerungen zutref- fen, namentlich ob die Herausgabeaufforderung der Staatsanwaltschaft verhältnismässig war, ist den Gerichten zu überlassen. Zu Frage 2: Die Oberstaatsanwaltschaft zieht derzeit weder sachliche noch per- sonelle Konsequenzen, da in wesentlichen Punkten unterschiedliche recht- liche Auffassungen vertreten werden, die gerichtlich zu klären sind. In- wiefern Handlungsbedarf besteht, wird sich nach dem rechtskräftigen Urteil zeigen. Zu Frage 3: Auch bei dieser Frage gehen die rechtlichen Meinungen über den strafprozessualen Charakter der Einforderung von zeitlich und auf be- stimmte Telefonnummern beschränkten Daten sowie deren Zulässig- keit auseinander (Herausgabeaufforderung/Beschlagnahme nach Art. 265 StPO oder Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 273 StPO), weshalb es Aufgabe der Gerichte sein wird, diese zu beurteilen. Je nach Beantwortung dieses Themenkomplexes wird auch die Frage nach einer Rasterfahndung beantwortet. In den Weisungen für das Vorverfahren der Oberstaatsanwaltschaft sind allgemeine Handlungsanweisungen betreffend geheime Überwachungs- massnahmen und deren Zulässigkeit zu finden (Ziff. 11.12 WOSTA), nicht aber ausdrücklich zur Rasterfahndung. Die Voraussetzungen, wann eine Rasterfahndung zulässig ist, wurden in BGE 137 IV 340 dar- gelegt. Der Entscheid wurde intern besprochen und mittels StPO- NEWS-Letter 02/12 verbreitet. Ob allenfalls weiterer Handlungsbedarf besteht, wird die gerichtliche Beurteilung dieses Falles zeigen. Zu Frage 4: Die Kosten können erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endgültig beziffert werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi