Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1044/2018

Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend "Für eine saubere Umwelt - gegen Littering", Beantwortung

7. November 2018Deutsch8 min

Source zh.ch

Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, betreffend "Für eine saubere Umwelt - gegen Littering", Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 235/2018

Sitzung vom 7. November 2018

1044. Anfrage (Für eine saubere Umwelt – gegen Littering) Kantonsrätin Sonja Gehrig, Urdorf, hat am 20. August 2018 folgende Anfrage eingereicht: Immer wieder begegnet man in der Natur Abfällen, die achtlos weg- geworfen werden. Das Problem des Litterings scheint zumindest subjek- tiv in den letzten Jahren zugenommen zu haben. Abfälle aller Art (Bier- dosen, Pet- und Alkoholflaschen, Plastik etc.) trifft man an ganz unter- schiedlichen Orten an: in (stehenden) Gewässern, an Borden entlang Strassen, Gleisen oder Wegen, in Siedlungsgebieten, um Picknickplätze, bei Feuerstellen, im Wald oder an anderen Stellen in freier Natur. Die Abfälle werden von einigen Leuten leider auch dann achtlos liegenge- lassen bzw. in der Natur «entsorgt», wenn es in unmittelbarer Nähe einen Abfalleimer gibt. Viele Personen stören sich verständlicherweise am fehlerhaften Verhalten ihrer Mitmenschen. Die Säuberungsarbeiten fal- len meist zulasten der öffentlichen Hand. Es gibt auch zahlreiche Frei- willige, die sich dem Problem annehmen und den Abfall in ihrer Umge- bung einsammeln. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, folgende Fra- gen zu beantworten:

Erwägungen

1. Schliesst sich der Regierungsrat der Meinung an, dass Littering ein un- moralischer Akt der «Abfallentsorgung» ist, welcher in der Bevölke- rung als «Problem» wahrgenommen wird?

2. Welche Möglichkeiten und Massnahmen sieht der Regierungsrat, um gegen das Littering vorzugehen?

3. Welche dieser Massnahmen stehen in seiner Kompetenz? Welche hat er bereits umgesetzt und welche plant er in nächster Zeit anzupacken?

4. Sieht er Ansätze, wie beim Littering das Verursacherprinzip besser umgesetzt werden könnte?

5. Sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, die Gemeinden im Kampf gegen das Littering zu stützen?

6. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat konkret, das Umwelt- bewusstsein in der Bevölkerung zu schärfen?

7. Mit welchen Kompetenzen und in welchen Schuljahren werden im Lehrplan 21 solche Umweltthemen vermittelt (wohlwissend, dass sol- che Werte des Anstandes zur korrekten Abfallentsorgung eigentlich den Kindern zuhause vermittelt werden müssten, was aber leider nicht immer erfolgt)?

8. Propagiert und/oder unterstützt der Regierungsrat den jeweils Mitte September während zweier Tage stattfindenden nationalen Clean- Up-Day?

9. Werden Schulen ermutigt, sich an einem Clean-Up-Day zu beteiligen? Kann es sich der Kanton vorstellen, Schulen bei der Planung oder Be- reitstellung von dazu notwendigen Hilfsmaterialien zu unterstützen (z. B. zentraler Einkauf von Handschuhen und Leuchtwesten)?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sonja Gehrig, Urdorf, wird wie folgt beantwortet:

Littering hat sich in den letzten Jahren als gesellschaftliches Phäno- men stark verbreitet. Es beeinträchtigt die Lebensqualität sowie das Si- cherheitsgefühl im öffentlichen Raum und kann zu Umweltproblemen führen. Durch die Verunreinigungen entstehen erhebliche Kosten, die in der Regel nicht den Verursacherinnen und Verursachern angelastet werden können, weil diese meist unerkannt bleiben. Littering und die Pro- bleme, die rund um dieses Phänomen entstehen, sind nicht beschränkt auf einzelne Standorte. Littering ist vielmehr eine Erscheinung, die mit unserem Lebensstil zusammenhängt und an vielen Orten und in sehr unterschiedlichen Ausprägungen auftritt. Zu Frage 1: Der Regierungsrat ist sich der beschriebenen Problematik des Litte- rings und den damit verbundenen Auswirkungen bewusst. Die Verschmut- zung des öffentlichen Raumes durch Littering wird von Bevölkerung, Politik und Behörden als stark störend empfunden. Littering ist ein typi- sches Trittbrettfahrerproblem. Wer Littering betreibt, profitiert vom Ver- halten anderer, ohne den eigenen Beitrag an eine richtige Entsorgung zu leisten. In diesem Sinne ist Littering ein unmoralischer Akt. Zu Frage 2: Es ist notwendig, dass die Bevölkerung ihre Eigenverantwortung im Umgang mit Abfall wahrnimmt. Kanton und Gemeinden können diese Eigenverantwortung mit sensibilisierenden, erzieherischen, technischen und repressiven Massnahmen stärken. Die Rolle des Kantons liegt hier- bei vor allem bei erzieherischen Massnahmen (Bildungsauftrag der obli- gatorischen Schule) sowie der Beratung und der Unterstützung mit In- formationen von Gemeinden und Privaten. Die Umsetzung von bestimm- ten sensibilisierenden, technischen und repressiven Massnahmen liegt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden.

Zu Frage 3: Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen bilden das Umweltschutz- gesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01), die Verordnung vom 4. Dezem- ber 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814. 600) sowie das Abfallgesetz vom 25. September 1994 (LS 712.1). Die Er- lasse enthalten den Auftrag an die kantonalen Fachstellen, Private und Behörden zu beraten und darüber zu informieren, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können und wie Littering vermieden werden kann. Im Kanton Zürich ist für diese Aufgabe das Amt für Abfall, Wasser, Ener- gie und Luft (AWEL) zuständig. Der Kanton war massgeblich an der Neuauf‌lage der «Littering-Tool- box» beteiligt. Die «Littering-Toolbox» sammelt Beispiele von Massnah- men gegen Littering und macht sie für Städte, Gemeinden und Schulen frei zugänglich. Die neugestaltete Webseite wurde am 27. November 2017 aufgeschaltet (www.littering-toolbox.ch). Jedes Jahr führt das AWEL Gemeindeseminare für die Abfallfach- stellen der Gemeinden durch. Das Thema Littering wird regelmässig aufgegriffen. Zudem hat der Kanton eine neue Musterabfallverordnung für Gemeinden erstellt. Die neue Musterabfallverordnung enthält Text- bausteine zum Thema Littering und unterstützt die Gemeinden bei der Ausarbeitung ihrer Abfallverordnungen. In Bezug auf Littering besteht ein stetiger Handlungsbedarf. Die In- formation und Beratung zum Thema Littering soll daher auch in Zukunft fortgeführt werden. Es ist zudem geplant, die «Littering-Toolbox» lau- fend weiterzuentwickeln und mit neuen Beispielen zu ergänzen. Zu Frage 4: Die Pflicht zur Entsorgung von Siedlungsabfällen – dazu gehören auch Siedlungsabfälle im öffentlichen Raum (Littering, Abfalleimer) – hat der Kanton den Gemeinden übertragen. Die Kosten für die Entsor- gung von Siedlungsabfällen werden von den Gemeinden den Verursache- rinnen und Verursachern mittels verursachergerechter und kostende- ckender Gebühren überbunden. Beim Littering können aus praktischen Gründen die unmittelbaren Verursacherinnen und Verursacher kaum zur Kostentragung herangezogen werden. Gemäss dem Bundesgerichts- entscheid BGE 138 II 111 (Stadt Bern) vom 21. Februar 2012 muss in die- sem Fall das Gemeinwesen die verbleibenden Kosten als mittelbarer Verursacher tragen. Als Eigentümer des öffentlichen Raumes ist das Ge- meinwesen als (Mit-)Verursacher des Abfalls anzusehen. Soweit diese Kosten nicht durch Gebühren finanziert werden, hat das Gemeinwesen dafür Steuermittel einzusetzen.

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid weiter fest, dass es dem Ver- ursacherprinzip widerspricht, Liegenschaftseigentümerinnen und -eigen- tümer grundsätzlich mit einer besonderen oder höheren Abfallgrund- gebühr für die Entsorgung von Abfällen im öffentlichen Raum zu be- lasten. Die Kosten für die Entsorgung von Siedlungsabfällen im öffent- lichen Raum können aber Betrieben nach sachlich haltbaren Kriterien mittels einer Kausalabgabe anteilmässig auferlegt werden, wenn nach- vollziehbar dargelegt werden kann, dass diese Betriebe in besonderer Weise zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls bei- tragen (z. B. Betriebe der Unterwegsverpflegung). Die im Entscheid des Bundesgerichts erwähnte Kausalabgabe ist ein Ansatz, das Verursacherprinzip beim Littering besser umzusetzen. Die damit verbundenen Anforderungen stellen aber eine gewisse Hürde für die Einführung einer solchen Abgabe dar. Aufgrund des absehbar ho- hen administrativen Aufwands dürfte die Einführung einer solchen Ab- gabe vorerst nur für Städte und grosse Gemeinden infrage kommen. Der Kanton verfolgt die Entwicklung in diesem Bereich genau. Eine abschlies- sende Empfehlung an die Gemeinden wird er erst geben können, wenn einschlägige Erfahrungen vorliegen. Zu Frage 5: Der Kanton beobachtet laufend die Wirkung und den Erfolg von neu eingeführten Massnahmen gegen das Littering. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse werden in der Beratung von Gemeinden und Privaten be- rücksichtigt (siehe Beantwortung der Fragen 2–4). Weitere Unterstüt- zung – z. B. in Form von finanziellen Beiträgen – ist nicht vorgesehen. Wie bereits erwähnt, sind die Gemeinden für die Entsorgung der Sied- lungsabfälle zuständig. Sie finanzieren diese Aufgabe über Gebühren- einnahmen. Zu Frage 6: Es handelt sich hierbei um eine sensibilisierende Massnahme, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt. Sie sind direkt vom Lit- tering betroffen, kennen die örtlichen Gegebenheiten und sind daher am besten in der Lage, geeignete Massnahmen umzusetzen. Zu Frage 7: Der Bildungsauftrag für die obligatorische Schule ist unter anderem in der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der ob- ligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat; LS 410.31) formuliert. Art. 3 Abs. 3 HarmoS-Konkordat hält fest: «Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungs- vollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.»

Der Zürcher Lehrplan 21 sieht unter «Bildung für Nachhaltige Ent- wicklung» über alle Zyklen hinweg folgende Kompetenz vor: «Die Schü- lerinnen und Schüler setzen sich mit der Komplexität der Welt und deren ökonomischen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen aus- einander. Sie erfassen und verstehen Vernetzungen und Zusammenhänge und werden befähigt, sich an der nachhaltigen Gestaltung der Zukunft zu beteiligen.» Das Thema Littering wird im Zürcher Lehrplan 21 nicht ausdrücklich behandelt. Es werden jedoch verwandte Themen wie z. B. Konsumverhal- ten, nachhaltiger Umgang mit Ressourcen, Recycling und Entsorgung in den Fachbereichen Natur, Mensch und Gesellschaft, Natur und Tech- nik, WAH (Wirtschaft, Arbeit, Haushalt) thematisiert. Zu Fragen 8 und 9: Der Regierungsrat begrüsst es grundsätzlich, wenn sich Gemeinden und Schulen an einem Clean-Up-Day beteiligen. Das Angebot wird auch über die «Littering-Toolbox» verbreitet. Zahlreiche Gemeinwesen und private Vereinigungen im Kanton nutzen diese Möglichkeit. Es ist jedoch Sache der Schulen bzw. der Gemeinden, über eine Teilnahme zu ent- scheiden. Eine zentrale logistische Unterstützung der Schulen ist nicht zweckmässig. Es ist davon auszugehen, dass der Koordinationsaufwand dafür grösser wäre als allfällige Einsparungen durch einen zentralen Einkauf.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli