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Entscheid

RRB Nr. 1045/2019

Opernhaus Zürich AG, Anpassung der Leistungsvereinbarung, Zustimmung

13. November 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Opernhaus Zürich AG, Anpassung der Leistungsvereinbarung, Zustimmung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2019

1045. Opernhaus Zürich AG, Anpassung der Leistungsvereinbarung,

Erwägungen

Zustimmung

Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 705/2018 legte der Regierungsrat die Eigentümer- strategie für die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) fest. Die in der Eigentümerstrategie vorgesehenen Verpflichtungen sind in die Leistungs- vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Opernhaus über- zuführen. Die Leistungsvereinbarung gilt seit 1. Januar 2012. Sie hat sich weitgehend bewährt. Gleichwohl hat sich gezeigt, dass einige Vorgaben anzupassen oder klarer zu formulieren sind. Der Verwaltungsrat des Opernhauses hat der vorliegenden Anpassung der Leistungsvereinbarung an der Sitzung vom 18. Juni 2019 zugestimmt.

Bemerkungen zu den anzupassenden Bestimmungen der Leistungsvereinbarung Nachfolgend werden lediglich die wesentlichen inhaltlichen Anpassun- gen erläutert, zumal die weiteren Änderungen (redaktionelle Verbesse- rungen, einige veränderte Eingabetermine, neue Nummerierung der Be- stimmungen) von untergeordneter Bedeutung sind.

Abschnitt B (Leistungen des Opernhauses) Art. 3 Betriebliche Vorgaben Aufgrund der Ergebnisse der letzten Spielzeiten ist die anzustrebende Auslastung massvoll von 74% auf 78% zu erhöhen. Art. 4 Finanzielle Vorgaben Die anzustrebende Eigenwirtschaftlichkeit soll 33% betragen, zumal sich die bisher festgelegte Bandbreite von 30% bis 35% als unzweck- mässig erwiesen hat (Abs. 1). Gemäss Eigentümerstrategie ist der Ziel- wert bei der Rendite des Eigenkapitals und der Ausschüttung jeweils Null; die Zielwerte für Cashflow und Verschuldung sind erst nach erfolg- ter und gefestigter Umstellungen auf Swiss GAAP FER, mithin im Hin- blick auf die Spielzeit 2021/2022 festzulegen (RRB Nr. 705/2018, S. 5). Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit sind die Zielwerte in Anhang 1 auf- geführt. Zudem sieht Art. 4 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass ein allfälliger Überschuss im Unternehmen verbleibt und der künftigen Leistungser-

bringung dient. Gemäss Art. 4 Abs. 3 soll das Opernhaus weiterhin Re- servezuweisungen vornehmen können, insbesondere im Hinblick auf künftige Immobilienprojekte und besondere unternehmerische Risiken. Das Opernhaus ist ferner dazu anzuhalten, bei der Einwerbung von Dritt- mitteln die nötigen rechtlichen und finanziellen Abklärungen zu treffen, um Reputationsrisiken möglichst gering zu halten (Abs. 4).

Abschnitt C (Leistungen des Kantons) Art. 10 Kostenbeitrag Der Kostenbeitrag, mit dem der Kanton den Betrieb des Opernhauses finanziert, wird vom Kantonsrat im Rahmen des Budgets bewilligt (§ 4 Abs. 2 Opernhausgesetz [LS 440.2]). Bei der Festsetzung des Kostenbei- trages berücksichtigt der Kanton unter anderem die bisher gewährten Bei- träge, die Teuerung und die angestrebte Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal hinsichtlich der Lohnentwicklung und der beruf‌li- chen Vorsorge (Art. 4 Grundlagenvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Opernhaus). Die langjährige, bewährte Berechnungsweise der Sachteuerung und der Erhöhung der Personalkosten wird in Art. 4 Abs. 3–5 klar und im Einzelnen dargestellt. Grundlage ist die kalendarische Rech- nung des Vorjahres; es werden jedoch nur die Aufwendungen berück- sichtigt, die das Kerngeschäft betreffen (d. h. ohne Gastronomie und Bern- hard-Theater). Die Teuerungssätze ergeben aus dem Regierungsratsbe- schluss zu «Teuerungsausgleich und Lohnentwicklung». Bei der Berech- nung der Sachteuerung sind auch die Gagen für Gäste und Statistinnen und Statisten sowie Personalnebenleistungen zu berücksichtigen, nicht jedoch die Abschreibungen und der Finanzaufwand. Art. 12 Subventionen Die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten von Subventionen für Bau- vorhaben sollen im Ausgabenbeschluss festgelegt werden.

Abschnitt D (Planung und Rechnungswesen) Art. 16 Berichterstattung Die Direktion der Justiz und des Innern wird dem Regierungsrat künf- tig einen Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie und den Geschäftsbericht des Opernhauses unterbreiten (Ziff. 7.5 der PCG-Richt- linien). Das Opernhaus liefert die notwendigen Informationen zu den stra- tegischen und finanziellen Risiken sowie zu den im Anhang 2 festgesetz- ten Berichterstattungsindikatoren (Angaben zur Leistungsmenge, Wirt- schaftlichkeit, Wirksamkeit und Finanzierung).

Der Anhang 1 gibt die in der Eigentümerstrategie festgelegten Ziel- werte für das Eignercontrolling an (RRB Nr. 705/2018, S. 5). Der Anhang 2 gibt die in der Eigentümerstrategie festgelegten Be- richterstattungsindikatoren für das Gewährleistercontrolling an (RRB Nr. 705/2018, S. 5 und 6). Die angepasste Leistungsvereinbarung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Anpassung der Leistungsvereinbarung mit der Opernhaus Zü- rich AG wird zugestimmt.

II. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG, Fal- kenstrasse 1, 8008 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli