RRB Nr. 1047/2009
Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, betreffend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder länger, Beantwortung
1. Juli 2009Deutsch5 min
Source zh.ch
Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, betreffend Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder länger, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 145/2009
Sitzung vom 1. Juli 2009
1047. Anfrage (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von einem Jahr oder länger) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, hat am 11. Mai 2009 fol- gende Anfrage eingereicht: Gemäss eidgenössischem Recht erhalten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der ein Jahr oder länger dauert, die B-Aufenthaltsbewilligung. Im Kanton Zürich weigert sich das Migrationsamt, dies so zu handhaben. Betroffen davon sind zum Beispiel Doktoranden, die früher mit einem einjährigen Arbeitsvertrag automatisch einen B-Ausweis erhielten. Heute erhalten sie eine L-Auf- enthaltsbewilligung, was bedeutet, dass sie erst nach vier Monaten eine Kreditkarte benützen können und zum Beispiel keinen Handy-Vertrag abschliessen können. Im Kanton Zürich werden an den Hochschulen immer wieder Doktoranden aus dem EU- und Nicht-EU-Raum ange- stellt. An der ETH erhalten Doktoranden keinen ständigen, sondern lediglich einen befristeten Anstellungsvertrag mit Verlängerungsmög- lichkeit. Die Praxis des zürcherischen Migrationsamtes gibt zu Fragen Anlass. Aufgrund dieser Ausgangslage erlaube ich mir, dem Regierungsrat fol- gende Fragen zu stellen:
Erwägungen
1. Welche Personen erhalten in Zürich eine B-Bewilligung?
2. Welche Personen erhalten in Zürich eine L-Bewilligung?
3. Die L-Bewilligung ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung, welche Per- sonen aus dem EU/EFTA-Raum erhalten, die einen Arbeitsvertrag von drei Monaten bis zu einem Jahr vorweisen. Hält sich das Migra- tionsamt des Kantons Zürich an diese Vorgaben? 4. Wenn nein, warum nicht?
5. Die B-Bewilligung ist jene Aufenthaltsbewilligung, welche Personen aus dem EU/EFTA-Raum erhalten, die einen einjährigen, überjäh- rigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen. Hält sich das Migrationsamt des Kantons Zürich an diese Vorgaben? 6. Wenn nein, warum nicht?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, wird wie folgt beant- wortet: Zu Fragen 1, 2, 3 und 5: Ausländische Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten ander- seits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen (Drittstaats- angehörige), erhalten für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr eine Aufenthaltsbewilligung (B) (Art. 33 Bundesgesetz vom 16. De- zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie ist auf ein Jahr befristet (Art. 58 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Die Kurzaufenthaltsbewilligung (L) wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 AuG). Angehörige eines EG-/EFTA-Staates, die unter den Anwendungs- bereich des FZA fallen, erhalten unter anderem dann eine Aufenthalts- erlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, wenn sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr Dauer eingegangen sind (Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 zum FZA; Aufenthaltsbewilligung B). Für den Nachweis genügt grundsätzlich eine Arbeitsbestätigung des Arbeit- gebers. Wer einmal zu einer Erwerbstätigkeit zugelassen worden ist, be- hält die Bewilligung auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses – und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage gedau- ert hat und unabhängig davon, ob die Person anschliessend Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht oder von der Sozialhilfe abhängig ist oder nicht. Der Anspruch auf Erteilung einer fünf Jahre gültigen Aufenthaltsbe- willigung erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Die Erfahrung seit Inkrafttreten des FZA am 1. Juni 2002 hat gezeigt, dass hier Missbräuche vorkommen. Beispielsweise werden Arbeitsver- hältnisse nur formell für ein Jahr oder länger eingegangen, um der aus- ländischen Arbeitnehmerin oder dem ausländischen Arbeitnehmer zu einer mindestens fünf Jahre geltenden Aufenthaltsregelung zu verhel- fen und/oder um durch die Befristung des Arbeitsvertrags arbeits- oder personalrechtliche Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer zu umgehen. Derartiges Verhalten verstösst grundsätzlich gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz und findet keinen staatsvertraglichen Schutz (Art. 5 Anhang 1 FZA). Wird ein Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr Dauer eingegangen, erteilt das Migrationsamt Angehö- rigen eines EG- oder EFTA-Staates eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrages entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang 1 zum FZA; Kurzaufenthaltsbewilligung L). Zu Fragen 4 und 6: Gemäss einer Vereinbarung des Migrationsamts mit der ETH Zürich haben Angehörige eines EG-/EFTA-Staates bis vor Kurzem nur dann eine fünf Jahre dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn ein un- befristetes Arbeitsverhältnis oder eines von mindestens zwei Jahren Dauer eingegangen worden war, insbesondere weil diese Arbeitsver- hältnisse regelmässig nur für eine beschränkte Dauer abgeschlossen werden. Abklärungen beim Bundesamt für Migration haben ergeben, dass sich die Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des FZA alleine an deren Wortlaut zu orientieren habe und kein Raum bleibe, Bewilli- gungen abweichend vom FZA zu erteilen bzw. zu verweigern. Danach sind bei Arbeitsverträgen, die auf die Dauer von einem Jahr, unbefristet oder überjährig ausgestellt wurden, Aufenthaltsbewilligungen zu ertei- len. Anders könne nur entschieden werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer rechtsmissbräuchlichen Handlungsweise zur Umge- hung der Zulassungsvorschriften nachgewiesen werden könne. Das Migrationsamt hat deshalb die bisher bei Doktoranden geübte Praxis geändert. Neu wird die Trennung zwischen unter- und überjähri- gen Arbeitsverhältnissen genau beachtet und bei Arbeitsverhältnissen von mindestens einem Jahr Dauer regelmässig eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi