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Entscheid

RRB Nr. 1048/2020

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF

4. November 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2020

1048. Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 17. August 2020 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantonsregierungen zur Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsge- setz (ArGV 2, SR 822.112) und des Anhangs der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) eingeladen. Namentlich sollen Bau- und Unterhaltsbetriebe im Bereich von bestehenden National- strassen für bestimmte Arbeiten, die sie im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erledigen, von der Bewilligungspflicht für Nachtarbeit befreit werden. Das Arbeitsgesetz (SR 822.11) verbietet grundsätzlich Nacht- und Sonntagsarbeit. Ausnahmen von diesem Verbot bedürfen der Bewilli- gung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonn- tagsarbeit bewilligt das Staatssekretariat für Wirtschaft, sofern dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorüber- gehende Nacht- und Sonntagsarbeit wird von den kantonalen Vollzugs- stellen bewilligt. Mit der vorliegenden Änderung können Betriebe für Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an bestehenden Nationalstrassen Arbeitnehmende aus sicherheitstechnischen Gründen in der Nacht be- willigungsfrei einsetzen. Die Bewilligungsfreiheit beschränkt sich da- bei ausdrücklich auf Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken (Art. 48a E-ArGV 2). Die Betriebe sind verpflichtet, die Nachtarbeit den kantonalen Vollzugsbehörden mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich zu melden. Für Nachtarbeiten an Nationalstrassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, gilt weiterhin die Bewilligungspflicht. Des Weiteren wird bei der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonn- tagsarbeit auf National- und den übrigen Strassen mit der Änderung von Ziff. 14 des Anhangs der ArGV 1 eine Vereinfachung des Bewilli- gungsprozesses vorgeschlagen: Allgemein soll die technische oder wirt- schaftliche Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit bei stark befahrenen Strassen, bei Vortriebs-, Ausbau- und Sicherungsarbeiten an Tunnels, Galerien und Stollen sowie bei Tiefenbohrungen gesetzlich vermutet werden. Damit werden die Betriebe im Bewilligungsverfah- ren vom Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehr- lichkeit entbunden.

Den vorgeschlagenen Änderungen ist zuzustimmen. Sie wurden am runden Tisch mit den Sozialpartnern im Beisein des ASTRA und den Kantonen ausgearbeitet. Die Bewilligungsfreiheit und die Vereinfa- chung des Bewilligungsprozesses betreffen Konstellationen, bei denen die Vollzugsbehörden aus Sicherheitsgründen regelmässig eine Bewil- ligung erteilen. Die Änderungen führen somit zu einer namhaften ad- ministrativen Entlastung der Betriebe sowie der Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone, ohne das bestehende Schutzniveau zu verän- dern.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an abas@seco.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 17. August 2020, zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz betreffend Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Die Verordnungsänderungen tragen zur administrativen Entlastung der Unternehmen und der Vollzugsbehörden des Bundes und der Kan- tone bei, ohne den Arbeitnehmerschutz zu beeinträchtigen. Wir be- grüssen die Änderungen und haben dazu keine weiteren Bemerkun- gen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli