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Entscheid

RRB Nr. 105/2018

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Kostenanteil Grundbildung, gebundene Ausgabe

7. Februar 2018Deutsch4 min

Source zh.ch

Wirtschaftsschule KV Winterthur, Kostenanteil Grundbildung, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018

105. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Kostenanteil)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur wird vom kaufmännischen Ver- band Winterthur geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfach- schul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann sowie Buchhändlerin bzw. Buchhändler mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ). Die Wirtschaftsschule KV Winterthur wurde mit RRB Nr. 449/2016 vom 1. Januar 2015 bis Ende Schuljahr 2018/2019 (31. August 2019) als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge für diese Zeitperiode gestützt auf § 35 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008 (EG BBG) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) mit der Wirtschaftsschule KV Winterthur eine Leistungsvereinbarung und Jahresvereinbarungen abgeschlossen. Das MBA bewilligte die Beiträge für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht bis Ende 2017 je- weils im Rahmen der Leistungs- bzw. der Jahresvereinbarungen. Der Wirtschaftsschule KV Winterthur sind für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ab dem Jahr 2018 jährlich wiederkehrende Staatsbeiträge zuzusichern. Das Ausrichten der Staatsbeiträge ist abhängig von der jeweiligen Verlängerung der Beitragsberechtigung.

B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in sei- nem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzu- führen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (§ 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgeset- zes vom 1. April 1990.

Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernen- den. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Für 2018 hat die Wirtschaftsschule KV Winterthur einen Betrag von Fr. 9 440 000 budgetiert. Unter Berücksichtigung einer Reserve von 5% für Schwankungen der Anzahl der Lernenden ist an die Wirtschaftsschule KV Winterthur pro Kalenderjahr ein Beitrag von Fr. 9 910 000 zuzusichern. Die Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ab 2018 sind aufgrund der Änderungen in der Finanzcontrollingverordnung vom 12. April 2017 (FCV) neu vom Regierungsrat zuzusichern. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebun- den. Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind ver- bleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Ferner können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwen- dungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts der Wirt- schaftsschule KV Winterthur erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine gebun- dene Ausgabe gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Beiträge sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Wirtschaftsschule KV Winterthur wird ab dem 1. Januar 2018 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichst ein jährlich wiederkehrender Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 9 910 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

II. Die Ausgabenbewilligung wird jährlich abgerechnet.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Wirtschaftsschule KV Winterthur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur (E), den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstal- strasse 37, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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