RRB Nr. 105/2026
Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026, Anordnung
4. Februar 2026Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026
105. Anordnung der kantonalen Volksabstimmung
Erwägungen
vom 14. Juni 2026
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. September 2025; Vertretung von Kantonsratsmitgliedern) (ABl 2025-09-26) 2. Kantonale Volksinitiative «Wohneigentum wieder ermöglichen (Wohneigentums-Initiative)» (ABl 2023-09-08) 3. A. Kantonale Volksinitiative für mehr günstige und gemeinnützige Wohnungen («Wohnungsinitiative») (ABl 2023-04-21) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 (ABl 2025-11-21) 4. A. Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)» (ABl 2023-08-18) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 (ABl 2025-11-21) 5. Kantonale Volksinitiative «Stopp Prämien-Schock: Für eine automatische Entlastung bei den Krankenkassenprämien» (ABl 2023-09-01) wird auf Sonntag, 14. Juni 2026, angesetzt.
II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. September 2025; Vertretung von Kantonsratsmitgliedern) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Wohneigentum wieder ermöglichen (Wohneigentums-Initiative)»
Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A. Kantonale Volksinitiative für mehr günstige und gemeinnützige Wohnungen («Wohnungsinitiative») B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet werden. Es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der beiden Vorlagen zu stimmen oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten. C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl die kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben. Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A. Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)» B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet werden. Es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der beiden Vorlagen zu stimmen oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten. C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl die kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben. Stimmzettel 5 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Stopp Prämien-Schock: Für eine automatische Entlastung bei den Krankenkassenprämien»
III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware VOTING.
IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Re- gierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.
VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Sta- tistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli