RRB Nr. 1054/2018
Bezug von elektrischer Energie, Vergabe, Ermächtigung
7. November 2018Deutsch7 min
Source zh.ch
Bezug von elektrischer Energie, Vergabe, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. November 2018
1054. Bezug von elektrischer Energie, Ermächtigung zur Vergabe
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat beauftragte mit Beschluss Nr. 807/2016 die Bau- direktion in ihrer Funktion als «Lead-Buyer», unter Einbezug der Be- wirtschaftungsorganisationen der Direktionen des Regierungsrates und der weiteren an der Ausschreibung teilnehmenden Institutionen, die Grundlagen für eine Ausschreibung zum Bezug von elektrischer Energie zu erarbeiten. Dabei legte er fest, dass der Bezug von elektrischer Ener- gie für die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei sowie für die weiteren teilnehmenden Institutionen in der Qualität «naturmade basic» zu erfolgen habe und für die Ausschreibung zum Bezug der elektri- schen Energie das Modell der Vollstromversorgung (Stichtagsbeschaf- fung bzw. Festpreismodell) zu wählen sei. Darunter ist der Bezug der ge- samten benötigten Energiemenge zu einem fest vereinbarten Preis, der an einem Stichtag festgelegt wurde, zu verstehen. Das bedeutet, dass der Einkäufer die gesamte Strommenge für die volle Vertragslaufzeit zu dem Preisniveau kauft, die zum Beschaffungszeitpunkt aktuell ist. Die Strom- anbieter orientieren sich bei ihrer Preisgestaltung praktisch ausnahmslos an den Notierungen der Leipziger Strombörse European Energy Exchange (EEX). An der EEX wird Strom für den kurzfristigen Bedarf auf dem Spotmarkt und Strom für den langfristigen Bedarf auf dem Termin- markt gehandelt. Wer Strom einkauft, macht deshalb ein Warentermin- geschäft. Solche Termingeschäfte enthalten immer auch ein spekulatives Element, das die Volatilität der Preise erhöht. Mit Beschluss Nr. 663/2018 ermächtigte der Regierungsrat die Bau- direktion, vertreten durch das Immobilienamt, die Vergabe und den Ver- tragsabschluss bis Fr. 4 000 000 (ohne Netznutzungskosten und Abgaben) mit dem Preis als einzigem Zuschlagskriterium vorzunehmen.
B. Durchführung der Submission Am 6. August 2018 wurde der Bezug von elektrischer Energie für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 auf simap.ch ausgeschrieben. Die Submission wurde im selektiven Verfahren durch- geführt. Drei Lieferanten haben sich in der Präqualifikation beworben. Alle erfüllten die Eignungskriterien und wurden eingeladen, ein Ange-
bot einzureichen. Am 1. Oktober 2018 erfolgte die Offertöffnung. Die Preise pro kWh elektrischer Energie lagen zwischen 7,4 und 7,9 Rp/kWh. Der in RRB Nr. 663/2018 festgelegte Höchstbetrag von Fr. 4 000 000 wurde bei diesem Preisniveau deutlich überschritten. Eine Zuschlags- erteilung war deshalb nicht möglich und das Vergabeverfahren konnte nicht abgeschlossen werden. An der EEX ist der gehandelte Strompreis seit Anfang Jahr um über 50% angestiegen. Die gegenwärtigen Energiepreise für 2019 liegen sogar teilweise über den heutigen Energiepreisen der Grundversorgung. Die- ser rasche Preisanstieg war zum Zeitpunkt des RRB Nr. 663/2018 bzw. zum Zeitpunkt der Ausschreibung am 6. August 2018 nicht vorherseh- bar. Ebenso war während der Angebotsfrist nicht absehbar, wie hoch die Preise zum Zeitpunkt der Offertöffnung am 1. Oktober 2018 tatsächlich sein würden. Ein Verfahrensabbruch zu diesem Zeitpunkt wäre nicht zweckmässig gewesen.
C. Weiteres Vorgehen Für die Bezugsstellen, die sich heute noch nicht am freien Markt be- finden, kann die Grundversorgung beibehalten werden, womit 2019 güns- tigere Energiekosten bestehen als bei einer Beschaffung am Markt. Be- zugsstellen, die bereits heute am Markt teilnehmen, müssen für 2019 elek- trische Energie beschaffen, da die bestehenden Verträge Ende 2018 aus- laufen. Diese zeitliche Dringlichkeit hat zur Folge, dass ein Abbruch des Verfahrens und eine Neuausschreibung vorliegend nicht möglich sind, ansonsten sich diese Bezugsstellen ab 1. Januar 2019 im vertragslosen Zu- stand befinden würden. Eine Rückkehr in die Grundversorgung ist nicht mehr möglich und die für solche Fälle gesetzlich vorgesehene Anschluss- lösung ist sehr teuer. Da noch nicht alle an der Ausschreibung teilnehmenden Institutionen sich am Markt beteiligen, ist vorgesehen, diese Institutionen weiterhin über die Grundversorgung zu versorgen und das Beschaffungsvolumen für das Jahr 2019 zu verringern. Die nachfolgende Tabelle zeigt das für 2019 zwingend zu beschaffende Volumen auf: Beschaffungsvolumen 56,2 GWh/Jahr 4 175 000 Fr./Jahr Dem Lead-Buyer unterstellte 34,3 GWh/Jahr 2 548 000 Fr./Jahr Verwaltungseinheiten Partner 21,9 GWh/Jahr 1 627 000 Fr./Jahr Die Baudirektion (Immobilienamt) verzichtet aufgrund der Dringlich- keit auf eine Neuausschreibung und plant, die zweite Stufe des Vergabe- verfahrens (Angebotsphase) mit einem verringerten Beschaffungsvolu- men zu wiederholen. Die drei Anbieter sollen erneut eingeladen werden,
ein Preisangebot einzureichen, sodass auf dieser Grundlage eine Zu- schlagserteilung und ein Vertragsabschluss noch im laufenden Jahr er- folgen können. In analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. d der Submis- sionsverordnung (LS 720.1) und weil die Anbieter die eingereichten Angebotspreise ihrer Konkurrenten nicht kennen, ist das Vorgehen zur Wiederholung der zweiten Stufe zulässig. Es stellt im Vergleich zum Ver- fahrensabbruch die mildere Massnahme dar. Insbesondere führt der Ver- zicht auf eine Neuausschreibung nicht zu einer Benachteiligung weiterer Anbieter auf dem Markt, da der Vertrag lediglich für ein Jahr abgeschlos- sen und bereits 2019 eine Neuausschreibung erfolgen wird.
D. Terminplan Anfang November 2018 ist vorgesehen, die drei Anbieter zur Einrei- chung eines erneuten Angebots aufzufordern. Die Angebotsabgabe ist auf Mitte November 2018 terminiert, wobei gleichentags die Erteilung des Zuschlags vorgenommen wird. Mit Eintritt der Rechtskraft des Zu- schlags wird umgehend der Vertrag abgeschlossen (voraussichtlich Mitte Dezember 2018).
E. Ermächtigung zum Zuschlag Die geplante Aufforderung an die drei Anbieter zur erneuten Ein- reichung eines Angebots mit der verringerten zu beschaffenden Ener- giemenge setzt eine Ermächtigung des Regierungsrates zur Zuschlags- erteilung und zum Vertragsschluss voraus. Gemäss § 34 in Verbindung mit § 39 der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2) ist der Regierungs- rat für die Vergabe eines Auftrages mit einem Wert von über Fr. 1 000 000 zuständig. Er kann seine Kompetenzen an die ihm untergeordnete Ver- waltungseinheiten delegieren (§ 58 Abs. 2 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, LS 611). Die in Erwägungen C und D beschriebene Dringlichkeit macht es unumgänglich, dass der Regierungsrat seine in § 34 FCV vorbehaltene Kompetenz zur Vergabe im vorliegenden Fall an die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, delegiert. Um die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss noch vor Ende 2018 sicher- stellen zu können, ist eine Ermächtigung – ohne finanzielle Obergrenze – nötig. Der Lead-Buyer und die ihm unterstellten Verwaltungseinheiten sowie die angeschlossenen Partner müssen vor Ende Jahr einen Vertrag abgeschlossen haben, um 2019 nicht in einem vertragslosen Zustand bzw. in der teuren Anschlusslösung zu enden. Dies erscheint insofern unpro- blematisch, da als einziges Zuschlagskriterium der Preis massgebend ist. Somit verbleibt der Vergabestelle – abgesehen vom Preisniveau – ohne- hin kein Entscheidungsspielraum.
F. Öffentlichkeit des Beschlusses Da im Unterschied zu RRB Nr. 663/2018 das Beschaffungsverfahren bereits angelaufen ist und der vorliegende Beschluss Rückschlüsse auf die offerierten Preise gewährt, ist er bis zur Publikation auf simap.ch nicht zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, wird ermäch- tigt, den Zuschlag für die Beschaffung von elektrischer Energie gemäss den Erwägungen auf der Grundlage des Preises als einziges Zuschlags- kriterium zu erteilen und nach Eintritt der Rechtskraft den Vertrag mit dem Energielieferanten abzuschliessen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
III. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschule, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli