RRB Nr. 1054/2024
Finanzreglement der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung
23. Oktober 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1054. Finanzreglement der Universität Zürich (Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegen- heiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitäts- rat. Dieser erlässt u. a. das Finanzreglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung des Erlasses bzw. der Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit dem übergeordne- ten Recht und das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen gemäss UniG vom kantonalen Finanzhaushaltsrecht abgewichen werden kann. Der Universitätsrat hat am 26. August 2024 eine Änderung des Finanz- reglements der Universität Zürich vom 16. November 2009 (Finanzreg- lement, LS 415.112) beschlossen. Die Veröffentlichung der Änderung im Amtsblatt erfolgt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2025 vorgesehen.
2. Änderung Die Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 (RLV, LS 611.1) sieht für Mobilien eine Aktivierungsgrenze von Fr. 50 000 und für im- materielle Anlagen eine solche von Fr. 200 000 vor (§ 7 Abs. 1 RLV). Die RLV gilt auch für die UZH (§ 44 Abs. 1 UniG). Sie lässt es jedoch zu, dass die Finanzverwaltung im kantonalen Handbuch für Rechnungslegung (HBR) tiefere Aktivierungsgrenzen festlegt (§ 7 Abs. 2 RLV). 2008 wur- den im HBR auf Antrag der UZH deren Aktivierungsgrenzen für Im- mobilien und immaterielle Anlagen auf je Fr. 10 000 festgelegt. Diese tieferen Aktivierungsgrenzen wurden in der Folge auch in § 6 Abs. 2 des Finanzreglements verankert. Die für die UZH geltenden, tieferen Aktivierungsgrenzen weichen vom kantonalen Standard ab. Sie führen dazu, dass Mobilien und imma- terielle Anlagen bereits ab Fr. 10 000 aus dem Kredit für mobile Inves- titionen zu finanzieren sind. Die tieferen Aktivierungsgrenzen entspre- chen nicht mehr den heutigen Anforderungen der Organisation der
UZH. Es hat sich gezeigt, dass die damaligen Beschränkungen nament- lich in Bezug auf die Inventarisierung von Anlagen heute anderweitig gelöst werden können und die UZH nunmehr den kantonalen Standard der Aktivierungsgrenzen gemäss § 7 Abs. 1 RLV übernehmen kann. Der Universitätsrat hat bei dieser Sachlage die Aufhebung von § 6 Abs. 2 des Finanzreglements beschlossen. Die UZH wird per 1. Januar 2025 die allgemeinen Aktivierungsgrenzen gemäss § 7 Abs. 1 RLV überneh- men. Im HBR wird das Kapitel 4.7.3.3 «Aktivierungsgrenze für Mobilien und immaterielle Anlagen der Universität» mit der nächsten Anpassung entsprechend nachgeführt. Die Änderung des Finanzreglements bzw. die Aufhebung von § 6 Abs. 2 bewegt sich innerhalb des vom UniG vorgesehenen Gestaltungs- spielraums der UZH. Sie ist zweckmässig und kann genehmigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 26. August 2024 des Finanzreglements der Uni- versität Zürich wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli