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Entscheid

RRB Nr. 1056/2019

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volken, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

20. November 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volken, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019

1056. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Volken)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volken haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volken beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Volken aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 7 GO regelt das für Erneuerungswahlen und Art. 8 Abs. 1 GO das für Ersatzwahlen anwendbare Verfahren. Dabei wird für die zu wäh- lenden Gemeindeorgane auf Art. 7 GO verwiesen. Art. 7 GO enthält je- doch Ausführungen zu den Erneuerungswahlen, wogegen Art. 6 GO die zu wählenden Gemeindeorgane regelt. Bei der Verweisung auf Art. 7 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung ledig- lich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 7» durch «Art. 6» in Art. 7 und 8 Abs. 1 GO). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Art. 15 Ziff. 2 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Da- bei wird für die Urnenabstimmung auf Art. 10 GO verwiesen. Art. 10 GO enthält jedoch Ausführungen zum fakultativen Referendum, wogegen Art. 9 GO die obligatorische Urnenabstimmung regelt. Bei der Verwei- sung auf Art. 10 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, des- sen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 10» durch «Art. 9» in Art. 15 Ziff. 2 GO). Der Ge- meinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volken am 1. September 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Ziff. 2 GO die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägungen 3a und 3b vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Volken, Gemeinderatskanzlei, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli