RRB Nr. 1056/2024
Schweizerischer Spielgruppen-LeiterInnen-Verband, Bern, Beitragsberechtigung, Erneuerung
23. Oktober 2024Deutsch3 min
Source zh.ch
Schweizerischer Spielgruppen-LeiterInnen-Verband, Bern, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2024
1056. Schweizerischer Spielgruppen-LeiterInnen-Verband, Bern (Beitragsberechtigung, Erneuerung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subven- tionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gemäss § 40 Abs. 2 KJHG gelten insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte be- rücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 291/2021 anerkannte der Regierungsrat den Schwei- zerischen Spielgruppen-LeiterInnen-Verband (Verein SSLV), Bern, für die Jahre 2021 bis 2024 als beitragsberechtigt. Mit Schreiben vom 27. März 2024 beantragt der Verein SSLV die Er- neuerung der Beitragsberechtigung zugunsten der Kurskostenermässi- gung für Kursabsolventinnen und Kursabsolventen aus dem Kanton Zürich, welche die Module der IG Spielgruppen Bildung, ein Angebot der IG Spielgruppen Schweiz GmbH, Uster, oder den Diplomlehrgang von SpielgruppenLEAD, Winterthur, in den Jahren 2025 bis 2028 ab- solvieren.
B. Würdigung Der politisch und konfessionell unabhängige Verein SSLV amtet als Dachverband von Spielgruppenleitenden. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die fachliche Beratung der Mitglieder und die Förderung der Qualität in Spielgruppen. Zudem unterstützt der Verein SSLV die Berufsentwicklung und Vernetzung der Mitglieder sowie die Aus- und Weiterbildung von Spielgruppenleitenden. Die Anbietenden der Aus- und Weiterbildung von Spielgruppenleitenden, die IG Spielgruppen Schweiz GmbH und die SpielgruppenLEAD, sind vom Verein SSVL akkreditierte Spielgruppen-LeiterInnen-Ausbildungsinstitutionen.
Die Spielgruppenleitendenausbildungen leisten einen massgeblichen Beitrag zur Professionalisierung und damit einhergehend zur Qualität der frühen Förderung von Kindern. Diese bewährte Dienstleistung stellt eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der Kinder- und Jugend- hilfe dar.
C. Beitragsberechtigung und Finanzielles Der Verein SSLV erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ab 2025 für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung für den Schweizerischen Spielgruppen- LeiterInnen-Verband, Bern, wird auf den 1. Januar 2025 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2028. Ein Gesuch um Er- neuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2027 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Schweizerischen Spielgruppen-LeiterInnen- Verband, Hofmeisterstrasse 7, 3006 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli