RRB Nr. 1057/2019
Gemeindewesen, Schulgemeinde Ossingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
20. November 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2019
1057. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Ossingen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Ossingen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 1. September 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ossingen beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Ossingen aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 27 Abs. 1 GO sieht vor, dass an der Sitzung der Schulpflege die Schulleitung und eine Lehrperson mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) regelt die Ge- meindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul- pflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegenstände aus- geschlossen werden kann. Gemäss der ständigen, Praxis des Regierungs- rates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schulpflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 611/2018). Der Aus- druck «die Schulleitung» erfüllt diese Anforderungen nicht. Art. 27 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass mit der Bezeichnung «die Schulleitung» alle Schulleitenden gemeint sind. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Ossingen am 1. September 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Primarschulpflege Ossingen, Guntibachstrasse 12, 8475 Ossingen, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andel- fingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli